HEV_Jahresbericht_2015
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
Geldwäschereigesetz verabschiedet Im Dezember 2014 hatte das Parlament das neue Geld- wäschereigesetz (GwG) verabschiedet. Im Sommer 2015 wurde die Anhörung der Geldwäschereiverord- nung (GwV) durchgeführt. Der HEV Schweiz sprach sich für die geplanten Neuerungen aus, zumal der Immobi- liensektor nicht als Ganzes dem neuen Gesetz unter- stellt wurde. Das neue Geldwäschereigesetz sowie die Verordnung sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Die hauptsächliche Neuerung besteht darin, dass nicht mehr nur Finanzintermediäre (Banken und ähnliche Un- ternehmen) unter das Geldwäschereigesetz fallen, son- dern auch Händlerinnen und Händler. Als Händlerinnen und Händler gelten gemäss GwG «natürliche und ju-
eGRIS ins Leben gerufen. eGRIS bedeutet elektroni- sches Grundstücksinformationssystem. Für den Aufbau und die technische Umsetzung des Projekts sowie den fortlaufenden Betrieb der Plattform Terravis wurde im Jahre 2009 die SIX Group beauftragt. Mit der Realisie- rung des eGRIS wurde ein zentrales, elektronisches, kantonsübergreifendes Auskunftssystem für Grund- buchdaten geschaffen. Via das Abfrageportal Terravis werden zukünftig Verwaltungsstellen sowie bestimmte Unternehmungen und Berufsgruppen Grundbuchinfor- mationen auf elektronischem Weg beziehen können.
Kantone zudem ermächtigt werden, private Unterneh- mungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Grundbuchführung beizuziehen. Der HEV Schweiz befürchtet, dass es dabei um den Ausbau und die Si- cherung des Engagements der SIX Group geht. Sie ist eine private Unternehmung, die im Besitz von Banken und Versicherungen ist. Die SIX Group ist somit Partei im Immobilien- und Hypothekarmarkt. Aufgrund der geplanten Aufbau- und Ablauforganisation wird die SIX Group in Zukunft eine zentrale Rolle im Grundbuch- wesen spielen. Das ist aus aufsichts- und datenschutz- rechtlichen Gründen problematisch. Nach Ansicht des HEV Schweiz kann die Erfüllung der hoheitlichen Be- fugnisse im Bereich der Grundbuchführung nicht in die Hände eines Marktteilnehmers übergeben werden. Für die Organisation und für den Betrieb kommt nur eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft oder eine unabhängi- ge privatrechtliche Organisation im Mehrheits-Eigen- tum der Kantone in Frage. Die Beratungen zur ZGB-Re- vision werden voraussichtlich im ersten Quartal 2016 wieder aufgenommen. Um den Forderungen des HEV Schweiz Nachdruck zu verleihen, hat der Präsident des HEV Schweiz, NR Hans Egloff, drei Motionen im Parla- ment eingereicht. Die Motion 15.3323 «Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis» wurde am 21. September 2015 vom Nationalrat angenommen. Die anderen Vorstösse wurden noch nicht behandelt.
entgegennimmt, fällt es unter das GwG, eine Privat- person hingegen nicht. Auch Maklerinnen und Makler fallen gemäss OR 412ff nicht unter das GwG, da sie mit ihrer Tätigkeit nur die Gelegenheit zum Vertragsab- schluss herbeiführen, die Zahlung aber normalerweise direkt vom Käufer zum Verkäufer geht.
Neu soll die Führung des Grundbuchs mittels eines Per- sonenidentifikators zulässig sein. Vorgesehen ist die Verknüpfung mit der AHV–Versichertennummer. Der HEV Schweiz hat erhebliche Zweifel an der Notwendig- keit und Eignung der AHV–Nummer für das Grundbuch und befürchtet die Verknüpfung der Grundstücksdaten mit anderen Registern. Zudem soll künftig die landes- weite Suche nach Grundstücken möglich sein. eGRIS war jedoch ursprünglich für die grundstücksbezogene Suche konzipiert. Nun soll von diesem Grundsatz ab- gewichen werden. Dies ist eine erhebliche Kompeten- zausweitung zugunsten des Bundes. Der HEV Schweiz fordert, dass die berechtigten Behörden bereits im Zivil- gesetzbuch abschliessend zu nennen sind. Im Rahmen der laufenden Revision des Zivilgesetzbuches sollen die
ristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen». In dieser Defini- tion erscheinen zwei Aspekte wichtig. Der erste ist der «gewerbliche Handel mit Gütern» und der zweite die Entgegennahme von Bargeld von über 100‘000 Fran- ken. Das bedeutet, dass nur diejenigen Personen unter das Gesetz fallen, die einen Verkauf im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit durchführen. Privatpersonen sind nicht davon betroffen, wie aus dem Erläuterungsbe- richt zur Geldwäschereiverordnung hervorgeht. Wenn also ein Unternehmen eine Immobilie veräussert und dabei eine Barzahlung von mehr als 100‘000 Franken
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