HEV_Jahresbericht_2015

Politische Kernthemen

Weitere politische Themen

Weitere politische Themen

Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene

HEV Schweiz gegen weitere Schwächung der Gläubiger Die parlamentarische Initiative Abate (09.530) «Lö- schung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle» will das Auskunftsrecht für Gläubiger einschränken. Obwohl das geltende Recht sich bewährt und in der Praxis zu keinen nennenswerten Problemen geführt hat, will nun der Na- tionalrat das Recht zu Ungunsten der Gläubiger ändern. Selbst der erläuternde Bericht relativiert den Handlungs- bedarf. Schikanebetreibungen sind äusserst selten und in Bezug auf die Betreibung von teilweise oder vollstän- dig bestrittenen Forderungen ist in den meisten Fällen zumindest ein Teil der Forderung tatsächlich geschuldet. Aufgrund dieser wenigen Einzelfälle besteht kein akuter Notstand im Bereich Schuldnerschutz und der Hand- lungsbedarf ist nicht ausgewiesen. Kommt hinzu, dass die Vorlage ausdrücklich in Kauf nimmt, dass auch be- rechtigte Betreibungen nicht mehr für Gläubiger ersicht- lich sind. Diese Vorstellung ist nicht tragbar. Bereits heu- te kann der mutmassliche Schuldner die Unschuld bzw. die Nichtschuld gerichtlich feststellen lassen. Macht er das, so wird auch der Eintrag im Betreibungsregister ge- löscht. Diese Möglichkeit wurde nun sogar vereinfacht. Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_414/2014 vom 16. Januar 2015 unter Bezugnahme auf diese Initiative eine Praxisänderung vorgenommen. Der Schuldner muss nicht mehr beweisen, dass der Betreibungsregisterein- trag ihn in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt. Das Gericht vermutet nun diese Beeinträchtigung. Damit nimmt das Urteil dem Vorstoss den Wind aus den Segeln. Im Zusammenhang mit der Aussagekraft des Betreibungsregisterauszugs ist auch zu erwähnen, dass sich die Situation seit dem 1. Mai 2014 für Gläubiger nochmals verschlechtert hat. Mit der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 1 wird festgehalten, dass vom Betreibungsamt nicht überprüft wird, ob der Schuldner im massgeblichen Zeitraum im Betreibungs- kreis tatsächlich seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat. Am 21. September 2015 hat der Nationalrat dem Entwurf seiner Kommission zugestimmt und am 3. November 2015 hat die vorberatende Kommission des Ständerats beschlos-

zienz, Vorgaben zur Abfallverwertung, Massnahmen zur Schonung ökologisch kritischer Rohstoffe und An- forderungen an deren Inverkehrbringen vor. Im Parla- ment hatten es sowohl die Volksinitiative als auch der indirekte Gegenvorschlag schwer. Nach dem Ständerat hat sich am 1. Dezember 2015 auch der Nationalrat dagegen ausgesprochen und empfiehlt die Ablehnung. Gleich erging es dem indirekten Gegenvorschlag. Das Parlament will keine neuen Umweltschutzregeln. Der Ständerat folgte am 3. Dezember 2015 dem National- rat und lehnte eine Revision des Umweltschutzgeset- zes ab. Auch der HEV Schweiz stellte sich gegen die Initiative und den indirekten Gegenvorschlag. Der HEV spricht sich nicht grundsätzlich gegen die Zielsetzung, dass Ressourcen nachhaltig und effizient genutzt wer- den aus. Die Massnahmen zum Schutz der Umwelt und einer nachhaltigen Ressourcennutzung müssen aber hinsichtlich der Auswirkungen auf die Wirtschaft und das Grundeigentum verhältnismässig sein. Über die Vorlage muss nun das Volk entscheiden. Gewässerschutz Erneut beschäftigte sich das Parlament in diesem Jahr mit dem Gewässerschutz. Konkret mit der Frage der Gewässerräume. Der revidierte Art. 36a des Gewässer- schutzgesetzes (GschG) trat am 1. Juni 2011 in Kraft. Die

Revision des GschG ist das Ergebnis eines Kompromis- ses, der zum Rückzug der Volksinitiative «lebendiges Wasser» geführt hatte. Doch die Umsetzung der Be- stimmung über die Begrenzung des Gewässerraums (Art. 36a GSchG) fordert die Kantone und Gemeinden stark und stellt diese vor grosse Probleme. Dies führ- te dazu, dass schon kurze Zeit nach dem Inkrafttreten diverse Standesinitiativen und Motionen eingereicht wurden. Auch anlässlich der Wintersession 2015 be- schäftigte sich der Ständerat wieder mit dem Gewäs- serschutz. Um den politischen Kompromiss, der zum Rückzug der Volksinitiative geführt hatte, nicht zu gefährden, blieb der Ständerat hart und lehnte die Motion von Nationalrat Leo Müller «Änderung der Ge- wässerschutzgesetzgebung» (12.3047) ab. Wie bereits die UREK-S anlässlich der Kommissionssitzung vom 27. Oktober 2015 festgestellt hatte, liegen auch nach Mei- nung des Ständerates die Hauptprobleme des Gesetzes beim Vollzug und nicht bei den Bestimmungen an sich. Die anerkannten Vollzugsprobleme sollen auf dem Ver- ordnungsweg behoben werden. Beide Räte haben eine Kommissionsmotion zur Überarbeitung der Gewässer- schutzverordnung und deren Richtlinien überwiesen. Die erste Tranche wurde auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt, die Zweite soll in der zweiten Jahreshälf- te folgen. Der HEV Schweiz hat sich für die Annahme der Motion und mehr Spielraum für die Kantone bei der Festlegung des Gewässerraums eingesetzt. Die Auswirkungen des Gewässerraums auf die Bauzonen sind erheblich und nicht zu unterschätzen. Es wird sich zeigen, ob die geltenden Probleme mittels der Verord- nungsänderung wirksam behoben werden können.

sen, sich mit gewissen Fragen eingehender auseinander- zusetzen, so namentlich mit der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 aufgezeigten Alternati- vlösung. Sie wird an einer ihrer nächsten Sitzungen ent- scheiden, ob sie auf die Vorlage eintritt.

Noch immer gesetzeswidrige Mehrwertsteuerpraxis

Per 1. Januar 2010 führte die Eidgenössische Steuer- verwaltung (ESTV) mit der MWST-Praxis-Info 01 vom 31. März 2010 rückwirkend eine neue Praxis ein. Die Regelung war kompliziert und nicht praktikabel. Ob- wohl der Gesetzgeber die Absicht hatte, das Mehr- wertsteuerrecht zu vereinfachen und in diesem Bereich Steuerausfälle hinzunehmen, unterstellte sie vielfach den Erwerb von Grundstücken der Mehrwertsteuer. Der HEV Schweiz setzt sich für eine eigentümerfreundliche Lösung beim Kauf von Liegenschaften ein. Auch des- halb wurde per 1. Juli 2013 die «Praxis-Info 05 Ände- rung und Präzisierung zur MWST-Branchen-Info 04» in Kraft gesetzt. Obwohl der HEV Schweiz der Ansicht ist, dass für die fragliche Unterscheidung, der Zeitpunkt, ab dem der Käufer das wirtschaftliche und rechtliche Risiko (Nutzen und Gefahr) trägt, massgebend für die Steuerpflicht sein muss, stellt die Präzisierung nun für die Steuerpflicht auf den Zeitpunkt der Verurkundung

34

35

Made with FlippingBook HTML5