HEV Jahresbericht 2022
JAHRESBERICHT 202 2
Rechtsprechung
„ Das USG sieht vor, dass wer ein Gebäude erstellen will ,
und eine Neuveranlagung beantragte, wonach die Entschädigung für diese Dienstbarkeit als nicht einkommens steuerwirksam zu erfassen sei. Die gerichtlichen Instanzen kamen zu dem Schluss, dass diese Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung im vorliegen den Fall kein veräusserungsähnlicher Vorgang im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StHG ist und damit nicht der Grund stückgewinnsteuer unterliegt. Ein ver äusserungsähnlicher Vorgang, der eine Grundstücksgewinnsteuer auslö sen kann, ist dann gegeben, wenn ein Grundstück mit einer Dienstbarkeit be lastet wird, die a) gegen Entgelt errichtet wird und b) die unbeschränkte Bewirt schaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesent lich beeinträchtigt. Vorliegend kamen die Behörden zu dem Schluss, dass die Dienstbarkeiten insbesondere deshalb nicht wesentlich sind, weil die Entschä digung in Höhe von CHF 1 Mio. weniger als 2% des Verkehrswerts des belasteten Grundstücks ausmachte (Geschätzter Verkehrswert > CHF 52 Mio.).
das dem längeren Aufenthalt
von Personen dienen soll, einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen muss . "
Entschädigung für die Ein räumung einer Dienstbarkeit muss versteuert werden Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2021 vom 19. Mai 2022 Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, wie eine Entschädigung für die Einräumung ei ner Dienstbarkeit steuerlich zu werten ist. Der konkrete Fall betraf die Eigen tümerin einer Liegenschaft im Kanton
Graubünden mit einem Verkehrswert von über CHF 52 Mio. Sie räumte zwei Nachbargrundstücken das Recht ein, die bestehenden Pflanzen- und Bau höhenbeschränkung zulasten Ihres Grundstücks zu verletzen. Im Gegen zug erhielt die Eigentümerin eine Ent schädigung in Höhe von CHF 1 Mio. Die Steuerverwaltung des Kantons Grau bündes beurteilte diese Entschädigung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen, wogegen die steuerpflichti ge Eigentümerin Rechtsmittel einlegte
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