HEV Jahresbericht 2022
Rechtsprechung
Die Entschädigung in der Höhe von CHF 1 Mio. führte hingegen zu einem Reinvermögenszugang bei der steuer pflichtigen Eigentümerin. Diese argu mentierte, die Entschädigung sei als Aus gleich für einen zukünftigen Minderwert des Grundstücks anzusehen und man gels Reinvermögenzugangs bzw. durch einen reinen „Aktiventausch“ daher nicht relevant. Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass ein solcher Aktiventausch nur dann vorliegt, wenn ein Vermögens wert gegen einen anderen Vermögens wert eingetauscht wird und verneinten diesen, denn eine Dienstbarkeit – erst recht in vorliegendem Fall - stellt keine Veräusserung eines Vermögenswertes dar. Hingegen stellt die rechtliche (z.B. Baurecht, Nutzniessung) oder tatsächli che (z.B. Ausbeutung von Kies, Sand etc.) Verschlechterung eines Grundstücks ge mäss Art. 21 abs. 1 DBG einen Eintrag aus unbeweglichem Vermögen dar, der der Einkommenssteuer unterworfen ist. Das Bundesgericht teilte dabei die Ein schätzung der vorinstanzlichen Behör den und qualifizierter diese Entschä digung als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen, der wiederum als Teil des Einkommens steuerpflichtig ist. Öffentlich-rechtliche Immissionsbeschwerde auf grund von Trittschall ist möglich Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2021 vom 13. Januar 2022 Das Bundesgericht hatte den folgen den Fall zu beurteilen: Zwei Bewohner eines Terrassenhauses reichten beim Gemeinderat Untersiggenthal eine Immissionsbeschwerde wegen Tritt schalls ein. Sie verlangten eine Lärm prüfung des über ihnen liegenden Ter rassenhauses und je nach Resultat die Verpflichtung der Eigentümer zur Vor nahme von baulichen und technischen Massnahmen. Eine Trittschallmessung
wurde eingeholt. Der Gemeinderat entschied, dass keine Überschreitung der anwendbaren Mindestanforderun gen vorliegen würde. Dagegen gelang te die eine Bewohnerin vor das De partement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau. Dieses wies nach Einholung eines weiteren Messbe richts die Beschwerde in Bezug auf das Wohn- und Esszimmer und die Wasch maschine ab. Damit war die Bewohne rin nicht einverstanden und zog bis vor Bundesgericht. Die Richter in Lausanne führten zu nächst die geltende Rechtslage gemäss Umweltschutzgesetz (USG) und der dazugehörigen Lärmschutzverord nung (LSV) aus. Das USG sieht vor, dass wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Perso nen dienen soll, einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterun
gen vorsehen muss. Die Lärmschutz verordnung konkretisiert dazu, dass der Bauherr eines neuen Gebäudes da für zu sorgen hat, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbautei len lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderun gen nach der SIA-Norm 181 (Ausgabe 2006 (Schallschutz im Hochbau), wel che die Ausgabe von 1988 ersetzt). Ein Gebäude gilt als neu, wenn die Bau bewilligung bei Inkrafttreten des USG noch nicht rechtskräftig war. Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass die Terrassenhäuser vor 1978 oder früher bewilligt worden waren, somit vor dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985. Es handle sich nicht um neue Gebäude. Allerdings sei der Boden des Ess- und Wohnzimmers
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