HEV Jahresbericht 2022

JAHRESBERICHT 202 2

Rechtsprechung

des oberliegenden Terrassenhauses (ein Trennbauteil i.S. der LSV) im Jahr 2002 durch die Verlegung von Fein steinplatten geändert worden, was die Anwendbarkeit der damals geltenden Mindestanforderungen an den Tritt schallschutz gemäss SIA-Norm 181, Ausgabe 1988, auslöse (55 dB im frag lichen Bereich). Diese seien gemäss zweitem Messbericht eingehalten. Die strengeren Anforderungen der SIA-Norm 181, Ausgabe 2006 (53 dB) seien nicht anwendbar, weil bei den 2017/2018 vorgenommenen Renova tionen keine bauakustisch relevanten Umbauarbeiten an massgeblichen Trennbauteilen durchgeführt worden seien. Im Übrigen würde die Anwen dung der SIA-Norm 181, Ausgabe 2006, auch zu keinem anderen Ergebnis füh ren, weil bei Umbauten ein um 2 dB erhöhter Wert einzuhalten sei, d.h. im streitigen Bereich wiederum 55 dB. Das Bundesgericht konnte darin keine

willkürliche Beweiswürdigung erbli cken. Somit wurden nach 2002 keine für die Beurteilung des Trittschalls massgeblichen Umbauarbeiten aus geführt, weshalb die Ausgabe 1988 der SIA-Norm 181 zur Anwendung gelangt. Dem Einwand der Beschwer deführerin, dass unabhängig von der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181 Umbauten nicht zu einer Verschlechterung des Lärm schutzes führen dürften, folgte das Bundesgericht nicht. Denn die Lärm schutzverordnung verlange nur die Einhaltung der Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181, sie statuiere hingegen nicht ein Verschlechterungs verbot. Das Bundegericht wies somit die Beschwerde ab. Dieser Bundesgerichtsentscheid zeigt, dass im Gegensatz zur risikobehafte ten und oft mit hohen Kostenfolgen verbundenen privatrechtlichen Klage

eine öffentlich-rechtliche Immissions beschwerde bei Trittschall für nach dem 1. Januar 1985 bewilligte Gebäude und für spätere obgenannte einschlä gige bauliche Massnahmen gemäss Lärmschutzverordnung grundsätzlich möglich ist.

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