HEV Jahresbericht 2023

JAHRESBERICHT 20 23 Weitere politische Kernthemen

Initiative (19.409) «Kein David gegen Goliath beim Verbands beschwerderecht» eingereicht. Diese strebt eine Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) an. Das Verbandsbeschwerderecht gemäss NHG soll – im Sinne der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG) – bei kleineren Einzelprojekten innerhalb der Bauzone eingeschränkt werden. Das Verbandsbeschwerderecht soll beispielsweise bei Projekten innerhalb der Bauzone, aber ausserhalb von geschützten Dorfkernen und Stadtzentren, mit weniger als 600 m2 Bruttogeschossfläche ausgeschlossen werden. Im USG ist das Verbandsbeschwerderecht der vom Bundesrat bezeichneten Umweltschutzorganisationen auf die Planung, Errichtung oder Änderung der Anlagen beschränkt, bei welchen eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Im NHG hingegen besteht keine analoge Einschränkung für das Verbandsbeschwerderecht für Natur- und Heimatschutz- sowie Denkmalschutzorganisationen. Dies führt dazu, dass sich nicht selten private Bauherren von kleinen Bauprojek ten, wie beispielsweise einem Einfamilienhaus, mit einer Ein sprache von einer Denkmalschutzorganisation konfrontiert sehen. Das geplante Bauprojekt wird dadurch stark verteuert und verzögert. Die Verbandsbeschwerde hat ein hohes Droh potenzial und ist ein starkes Druckmittel. Dadurch verfügen die Verbände über eine derart grosse Verhandlungsmacht, dass sich Klagen seitens der Verbände häufig erübrigen. Bau herren können wegen der für Natur- und Heimatschutzrecht

einhergehenden Rechtsunsicherheit die Zeit- und Kostenfol gen von Rechtsverfahren schlecht abschätzen. Infolgedessen lassen sie sich in Verhandlungen zu übertriebenen Konzes sionen zwingen. Der Parlamentarischen Initiative wurde im Herbst 2020 von beiden vorberatenden Kommissionen Folge gegeben. Die zuständige Kommission, UREK-N, hat sich sehr viel Zeit gelassen und Mitte April 2023 nach Verlängerung der Behandlungsfrist der Parlamentarischen Initiative endlich einen Vorentwurf zur Änderung des NHG in Vernehmlassung geschickt. Mit der Vorlage sollen kleinere Wohnbauprojekte vom Verbandsbeschwerderecht ausgenommen werden. Bau herren, die innerhalb der Bauzonen Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 planen, sollen nicht länger dem Risiko einer Beschwerde vonseiten einer natio nalen Umweltorganisation ausgesetzt sein. Bestehen bleiben soll das Beschwerderecht in besonders sensiblen Gebieten wie geschützten Dorfkernen oder Biotopen. Der HEV Schweiz begrüsst im Rahmen der Stellungnahme zur Vernehmlassung den Umsetzungsvorschlag der Mehrheit der Kommission zur Parlamentarischen Initiative im Grundsatz. Nach Ansicht des HEV Schweiz ist allerdings, gemäss dem Antrag der unter stützten Parlamentarischen Initiative, die Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts auf Wohnbauten mit Geschoss flächen von weniger als 600 m2 – statt wie von der Mehrheit der UREK-N vorgeschlagen (weniger als) 400 m2 – vorzuse hen, damit Projekte für Einfamilienhäuser und kleinere Mehr familienhäuser mit bis zu sechs Wohneinheiten mitumfasst wären. Zudem ist im Gewässerraum für solche Projekte das Verbandsbeschwerderecht ebenfalls auszuschliessen. Der Gewässerraum ist bereits heute sehr gut geschützt. Der Ent wurf wird im Jahr 2024 vom Parlament beraten. « Bauherren, die innerhalb der Bauzonen Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m 2 planen, sollen nicht länger

dem Risiko einer Beschwerde vonseiten einer nationalen Umweltorganisation ausgesetzt sein. »

22

Made with FlippingBook flipbook maker