HEV Jahresbericht 2023
JAHRESBERICHT 20 23 Weitere politische Kernthemen
« Der HEV Schweiz hätte nach Rücksprache mit Experten eine weniger komplizierte und in der Praxis einfacher umsetzbare Lösung bevorzugt. » Änderung des Umweltschutzgesetzes betreffend Lärmschutz, Altlasten und Umweltstrafrecht Nachdem der Bundesrat im dritten Quartal 2021 Änderun gen des Umweltschutzgesetzes betreffend Lärmschutz, Alt lasten und Umweltstrafrecht vorgeschlagen hatte, begann die Kommission, UREK-S, Mitte 2023 mit der Beratung der Vorlage. Einen Schwerpunkt der Vorlage bildet die Änderung des Lärmschutzes für das Bauen in lärmbelasteten Gebieten (Umsetzung der Motion Flach, 16.3529, «Siedlungsentwick lung nach innen nicht durch unflexible Lärmmessmethoden behindern»). Der Ständerat folgte dem Vorschlag der Mehr heit der UREK-S, der eine weniger strenge Variante der Lüf tungsfensterpraxis vorsieht. Demnach muss bei jeder Wohn einheit mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügen, bei dem die Immissionsgrenzwer te (IGW) eingehalten werden – alternativ kann die Lüftungs fensterpraxis angewendet werden, sofern ein Aussenraum vorhanden ist, bei dem die IGW eingehalten werden – oder es wird eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert. Der HEV Schweiz hätte nach Rücksprache mit Experten eine we niger komplizierte und in der Praxis einfacher umsetzbare Lösung bevorzugt, die weniger Planungsaufwand und Kos ten mit sich bringt. Er hätte die Verankerung der bereits er
probten Lüftungsfensterpraxis im USG begrüsst. Bei der Lüf tungsfensterpraxis müssen die Immissionsgrenzwerte (IGW) nur noch bei einem Fenster jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten werden und nicht wie bisher bei jedem Fenster. Diese Praxis wurde bereits vielfach erfolgreich umgesetzt. Im Sinne eines Kompromisses unterstützt der HEV Schweiz den Vorschlag der UREK-S im Grundsatz, insbesondere da kont rollierte Wohnraumlüftungen berücksichtigt werden sollen. Eine Lösung ist notwendig, um das Bauen in lärmbelasteten Gebieten und die Siedlungsverdichtung nach innen zu er möglichen. Der HEV Schweiz akzeptiert die Möglichkeit der Um- und Aufzonung bei Überschreitung der IGW bei Aus scheidung von Freihalteräumen, lehnt jedoch weitergehende Massnahmen in akustischer Hinsicht ab. Es ist zu befürchten, dass beispielsweise die Erhaltung von Bäumen zonen- und gebietsweise vorgeschrieben, das Fällen von Bäumen für be willigungspflichtig erklärt und Pflanzenabstände gegenüber Nachbargrundstücken und Strassen vermindert würden. Die Begrünung von Gebäudefassaden könnte verbindlich festge legt werden, mitsamt Bewilligungspflicht für wesentliche Ver änderungen der Umgebungsgestaltung. Diese Massnahmen verletzen die Eigentumsgarantie, gehen weit über das Ziel hi naus und führen zu massiven Mehrkosten. Das Geschäft wird im Jahr 2024 weiter vom Parlament beraten.
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