HEV Jahresbericht 2023

JAHRESBERICHT 20 23 Rechtsprechung

Erstvermietung und Mietzinsfestsetzung nach Umbau Urteil 4A_56/2023 vom 14. April 2023

sich bis auf einen Abstand von knapp einem Meter auf das Küchen- und Esszimmerfenster der Wohnung im Erdge schoss zubewegen und dabei ohne weiteres hineinsehen können. Dadurch wird die Privatsphäre der Bewohner des Erdgeschosses durch den Anbau stärker beeinträchtigt als im jetzigen Zustand. Das Bundesgericht kommt anhand der Feststellung des Sachverhalts der Vorinstanz zum Schluss, dass der Eigentümer der 3,5-Zimmer-Wohnung im Erdge schoss wegen des geplanten neuen Haupteingangs samt Liftanbau mit Einschränkungen bezüglich Aussicht und mit zusätzlichem Lärm sowie mit einer Beeinträchtigung seiner Privatsphäre rechnen muss. Die Belastung des betroffenen Stockwerkeigentümers ist deutlich höher als von den übri gen Stockwerkeinheiten. Auch wenn das Vorhaben eine nütz liche bauliche Massnahme ist und es keine Alternative dazu gibt, bedeutet das nicht, dass der Eigentümer der Einheit im Erdgeschoss sein in Art. 647d Abs. 2 ZGB festgeschriebenes Vetorecht verliert. Das Bundesgericht erachtet deshalb die Beschwerde der Gemeinschaft als unbegründet.

Im April 2020 mieteten die Mieter eine 3,5-Zimmer-Wohnung in Zürich. Die Wohnung wurde vor Mietbeginn umfassend saniert und umgebaut. Die Parteien einigten sich auf einen monatlichen Nettomietzins von CHF 2’850.–. Mit amtlichem Formular teilte die Vermieterin den Mietern den vereinbarten Anfangsmietzins mit. Die Vermieterin führte auf dem Formular unter der Rubrik «Früherer Mietzins» den Vermerk «Na» an. Mit Eingabe vom 10. September 2020 gelangten die Mieter an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen. Anlässlich der Schlich tungsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden. Am 15. März 2021 reichten die Mieter Klage beim Mietgericht ein und verlangten, dass die Nichtigkeit des Nettomietzinses festzustellen sei. Eventualiter sei der vereinbarte Mietzins für missbräuchlich zu erklären. Weiter forderten sie die rück wirkende Herabsetzung des Mietzinses auf CHF 1’450.–. Im Wesentlichen begründeten die Mieter ihre Forderung damit,

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