HEV Jahresbericht 2024

JAHRESBERICHT 20 24 Weitere politische Sachthemen

Bauvorhaben weisen mehr als das Mindestmass an Pflicht parkplätzen aus. Die Anforderungen an die Grundinstallation dürfen sich deshalb nur auf sogenannte Pflichtparkplätze be ziehen, da dadurch die Bauvorschriften erfüllt sind. Laut dem neu aufgenommenen Modul «Gebäudehüllen effizienz» sind einzig Bestandesbauten mit einer GEAK-Ge samtenergieeffizienzklasse B oder besser von Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Gebäudehülle befreit. Dies führt für Hauseigentümer von Gebäuden, die vor 1980 er stellt wurden, faktisch zu einem Investitionszwang in die Ge bäudehülle, und zwar unabhängig vom Heizsystem. Der HEV Schweiz sieht vor dem Hintergrund der Klimaziele 2050 die CO2-Reduktion als oberstes Ziel. Altbauten mit einem zeit gemässen Heizsystem basierend auf erneuerbaren Energien sollten von diesem indirekten Investitionszwang befreit sein, zumal es durchaus Bautypologien gibt, welche – abgesehen von einem Fensterersatz oder einer Dachisolation – nur un verhältnismässig von der Investition in die Ertüchtigung der Gebäudehülle profitieren. Immerhin gewährleistet der Aufbau der MuKEn in «Mo dulen» die Flexibilität für die Kantone, dort unterschiedliche Regelungen zu treffen, wo dies aufgrund der spezifischen Verhältnisse angezeigt ist. Der HEV Schweiz wird sich auch weiterhin gegen unverhältnismässige direkte oder indirekte Investitionszwänge und für die Eigenverantwortung der Haus eigentümer einsetzen und Verschärfungen aufmerksam ver folgen. Nachdem der Bundesrat zur Änderung des Umweltschutzge setzes betreffend Lärmschutz, Altlasten und Umweltstrafrecht im dritten Quartal 2021 eine Vernehmlassung durchgeführt hatte, begann die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates, Mitte 2023 die Beratung der Vorlage. Schwerpunkt bilden die Änderungen des Lärmschut zes für das Bauen in lärmbelasteten Gebieten, in Umsetzung der Motion NR Beat Flach (GLP, AG), «Siedlungsentwicklung nach innen nicht durch unflexible Lärmmessmethoden be hindern». Im Rahmen der parlamentarischen Beratung war höchst umstritten, ob und wie die sog. «Lüftungsfensterpra xis» im Gesetz ausgestaltet werden soll. Bei der Lüftungsfens terpraxis sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) nur noch bei einem Fenster jedes lärmempfindlichen Raums einzuhalten und nicht wie heute bei jedem Fenster. Das Bundesgericht Änderung des Umweltschutzgesetzes betreffend Lärmschutz, Altlasten und Umweltstrafrecht

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