HEV Jahresbericht 2024

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Baumängel

Die Vorlage des Nationalrates hätte den Schutz privater Bau herrschaften und Immobilienkäufer erheblich verbessert. Private Immobilienkäufer und Eigentümer hätten Mängel bei gekauften oder neu erstellten Bauten während der zehnjähri gen Verjährungsfrist jederzeit rügen können. Die Abschaffung der zusätzlichen Rügefrist hätte eines der heutigen Haupt probleme in der Praxis gelöst, nämlich dass Haus- und Woh nungskäufer ihre Gewährleistungsansprüche bei Mängeln gegenüber der Verkäuferschaft oder Unternehmer nicht mehr verlieren, weil sie die Mängelrüge innert der Rügefrist verpas sen. « Aus Eigentümersicht erfreulich ist, dass der Ständerat in Abweichung vom Vorschlag des Bundesrates beschlossen hat, dass die neue Mängelrügefrist von 60 Tagen nicht verkürzt werden darf und das zwingende Nachbesserungs recht für Bauten gilt, die weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet wurden. »

Nachdem die Beratungen zu den Änderungen im Baurecht im Jahr 2023 begonnen hatten, ging es 2024 mit grossen Schrit ten weiter. Der dringende gesetzliche Handlungsbedarf für die Verbesserung der Gewährleistungsrechte bei Baumän geln war in beiden Räten unbestritten und anerkannt. Denn die geltenden gesetzlichen Regelungen schützen Private nur ungenügend, da sie nicht zwingend sind und von den Partei en im Kauf- bzw. Bauvertrag abgeändert werden können. In der Praxis haben sich dadurch problematische Vertragsklau seln entwickelt, die die Privaten erheblich benachteiligen. Uneinigkeiten bestanden bei der Frage nach dem Wie. Ge genüber standen sich die Revisionsvorlage des Bundesrates, die sich auf drei punktuelle Anpassungen des bestehenden Rechts beschränkte, und der vom Nationalrat in der Herbst session 2023 beschlossene «Systemwechsel» – der Verzicht auf eine separate gesetzliche Rügefrist für Mängel an der Bau- oder Kaufsache neben der Verjährungsfrist für die Haftung für Mängel. Die schweizerische Eigenheit des im Immobilienkauf- und Baurecht herrschenden Systems der «doppelten Fristen» ist ein regelrechter Fremdkörper im schweizerischen Vertrags recht. Auch der Blick zu unseren Nachbarn zeigt, dass eine se parate Frist für die Anzeige von Mängeln absolut unüblich ist. Das deutsche, das österreichische und das französische Recht sehen keine Rügefristen für innerhalb der Verjährungsfrist auf tretende Mängel vor.

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