HEV Jahresbericht 2024

JAHRESBERICHT 20 24 Weitere politische Sachthemen

Die Rechtskommission des Ständerates (RK-S) hatte im Früh jahr 2024 das erste Mal Gelegenheit, sich mit dem nationalrät lichen Vorschlag zu befassen. Die ständerätliche Kommission machte klar, dass sie am bundesrätlichen Vorschlag festhält und die separate Mängelrügefrist, die zusätzlich zur Verjäh rungsfrist besteht, nicht abschaffen will. Den Beschlüssen der RK-S folgte wenig überraschend der Ständerat in der Som mersession 2024. Die Vorlage ging noch ein paar Mal zwischen den Räten hin und her; im Endergebnis obsiegte jedoch der Ständerat, der in weiten Teilen der bundesrätlichen Vorlage folgte. Aus Eigentümersicht erfreulich ist, dass der Ständerat in Abweichung vom Vorschlag des Bundesrates beschlossen hat, dass die neue Mängelrügefrist von 60 Tagen nicht ver kürzt werden darf und das zwingende Nachbesserungsrecht für Bauten gilt, die weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu errichtet wurden. Der Bundesrat wollte eine Beschrän kung für die Dauer von weniger als einem Jahr ab Verkauf. Die Änderungen des Obligationenrechts im Bereich Baumän gel auf einen Blick: • Die Frist für die Mängelrüge beträgt neu 60 Tage. Die Ver einbarung kürzerer Fristen ist unwirksam. • Zwingendes Recht auf kostenlose Nachbesserung von Baumängeln bei Grundstücken mit einer Baute, die noch zu errichten ist oder weniger als zwei Jahre nach Verkauf neu gebaut wurde, resp. wenn der Mangel eine Baute be trifft. • Verjährungsfrist von fünf Jahren darf nicht zu Ungunsten des Käufers / Bauherrn abgeändert werden. Im Sommer veröffentlichte der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Für Immobilieneigentümer besonders relevant ist die Änderung hinsichtlich der Pflicht zur Wohnsitzüberprü fung: Neu soll das Betreibungsamt künftig den Wohnsitz der betroffenen Person überprüfen und auf der Auskunft vermer ken müssen. Aus Sicht des HEV Schweiz ist eine Überprüfung des Meldeorts grundsätzlich eine Möglichkeit, die Aussage kraft der Betreibungsregisterauskunft zu erhöhen und damit immerhin eine kleine Verbesserung. Die Problematik der Betreibungsregisterauszüge wird damit zwar nicht vollständig behoben, aber wenigstens ein wenig verbessert. Denn unter dem heutigen Recht gibt ein Betreibungsregisterauszug zwar Auskunft über Betreibungen, Paukenschlag beim Betreibungsregisterauszug

aber nur bezogen auf einen Betreibungskreis. Zieht eine Per son um und wechselt dabei den Betreibungskreis, werden die bestehenden Betreibungen nicht übertragen. Stattdes sen wird im neuen Betreibungskreis ein blütenreiner Betrei bungsregisterauszug ausgestellt, der die mangelhafte Bonität verschleiert. Diese Tatsache ist vielen Personen gar nicht be kannt; stattdessen vertrauen sie dem amtlichen Auszug und wähnen sich in Sicherheit. Das betrifft insbesondere Vermie ter, aber auch Handwerker, Lieferanten sowie andere poten zielle Vertragspartner. Gleichzeitig war der HEV Schweiz im Projektausschuss «Schweizweite Betreibungsregisterauskunft» (BRA CH) invol viert. Dieser möchte die Einführung eines Registerauszugs aufgleisen, der Überblick gibt über alle in der Schweiz ein geleiteten Betreibungen einer Person oder eines Unterneh mens. Die Arbeitsgruppe erarbeitete einen Lösungsvorschlag, wonach die aktuell 354 Betreibungsämter weiterhin die Ho heit und Zuständigkeit über die Daten behalten. Gleichzeitig sollen aber alle auskunftsrelevanten Mitteilungen automa tisch an eine zentrale Datenbank (in der Schweiz) übertragen werden. Es erfolgt dann eine automatische Abfrage, und auf dem Betreibungsregisterauszug erscheinen alle Betreibungen einer Person innerhalb der gesamten Schweiz. Nach einer erfolgreichen Machbarkeitsstudie und dem Abschluss der Initialisierungsphase im Sommer 2024 wurde dem Projekt im Sommer 2024 die Realisierungsphase und da mit die Finanzierung bis 2027 bewilligt. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, die das Geschäft des Bundesrates im November 2024 beriet, ging jedoch einen Schritt weiter als der Bundesrat und beantrag te in Kenntnis des Fortschritts des «BRA CH» einstimmig, die gesetzlichen Grundlagen für eine schweizweite Betreibungs registerauskunft bereits im Rahmen der Beratung der Vorlage einzubringen. Sehr zur Freude des HEV Schweiz ist die Kom mission der Ansicht, dass die Vorlage eine unverzichtbare Chance bietet, schon jetzt die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung einer schweizweiten Betreibungsregisterauskunft zu schaffen. Dazu eröffnete die Kommission Mitte Dezember 2024 dann auch eine Konsultation der betroffenen Kreise zur Frage der generellen Zustimmung, der gesetzlichen Grundlagen für eine schweizweite Betreibungsregisterauskunft sowie zum konkre ten Vorschlag der Kommission.

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