HEV Jahresbericht 2019

HEV Jahresbericht 2019

JAHRESBERICHT 2019

JAHRESBERICHT 2019

Inhaltsverzeichnis

INHALT

EDITORIAL Vorwort des Präsidenten

RECHTSPRECHUNG Ausgewählte Bundesgerichtsentscheide Tätigkeit der Schlichtungsbehörden

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DER SCHWEIZERISCHE LIEGENSCHAFTSMARKT Immobilienumfrage 2019 / 2020 HEV Schweiz 42 Leerstände 44 Preisentwicklung Wohneigentum und Mieten 45 Wohnbautätigkeit 46 Hypothekarmarkt SARON löst LIBOR ab 47 DER VERBAND Dienstleistungszentrum des HEV Schweiz Mitgliederbestand und Anzahl Sektionen Kantonalverbände und Hauptgeschäftsstellen 53 Verbandsorgane HEV Schweiz 54 Sektionsadressen 56 50 52

POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung 12 Raumplanung und Bodenrecht 18 Energie und Umwelt 24 6 Mietrecht und Wohnungspolitik

WEITERE POLITISCHE KERNTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene

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Hauseigentümerverband Schweiz Seefeldstrasse 60

Postfach, 8032 Zürich Tel. +41 44 254 90 20 Fax +41 44 254 90 21 info@hev-schweiz.ch www.hev-schweiz.ch

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JAHRESBERICHT 2019

Editorial

VORWORT DES PRÄSIDENTEN

2019 war ein Wahljahr und damit für den HEV Schweiz wegweisend. Nach- dem sich gegen das Ende der letzten Legislatur die Abläufe eingespielt hat- ten und die Ansprechpartner bekannt waren, wurde das neu gewählte Parla- ment jünger, grüner und weiblicher. Damit werden in den kommenden vier Jahren wohl auch neue Heraus- forderungen auf den HEV Schweiz zukommen, wenn es darum geht, sich in Bern für die Interessen der Wohnei- gentümer einzusetzen. Vorstand und Geschäftsstelle setzen auch weiter- hin alles daran, das Eigentum unserer 335'000 Mitglieder zu schützen. Bewegung gab es auch in Sachen Eigen- mietwert. Nach einigen Verzögerungen wurde die Vernehmlassung zur Vorlage durchgeführt. Zur Diskussion standen gleich fünf verschiedene Varianten zur Abschaffung des Eigenmietwerts. Der HEV Schweiz prüfte die vorgeschlage- nen Varianten eingehend und setzte sich für den «reinen» Systemwechsel ein.

„Damit der Eigenmietwert tatsächlich abgeschafft wird, braucht es weiterhin die volle Kraft des HEV und seiner Mitglieder. “

Im Herbst beschloss die zuständige Kommission auf die Vorlage einzutre- ten, darüber befinden wird aber bereits das neue Parlament. Damit der Eigen- mietwert tatsächlich abgeschafft wird, braucht es auch weiterhin die volle Kraft des HEV und seiner Mitglieder. Dieser Jahresbericht gibt Ihnen einen Überblick über die Themen, für die sich der HEV Schweiz im vergangenen Jahr eingesetzt hat und fasst unsere Positionen zusammen. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre.

aNR Hans Egloff Präsident HEV Schweiz

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Politische Kernthemen

POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung

verschuldung in der Schweiz haben. Auch bei den Abzügen des Liegen- schaftsunterhalts und der weiteren Ge- winnungskosten ist eine solche Umset- zung systemkonform. Hinsichtlich der Regelung der Abzüge zur Förderung von Energiespar-, Umwelt- und Denkmal- schutzmassnahmen setzt sich der HEV Schweiz dafür ein, dass die Kantone die Kompetenz zur Einführung solcher Ab- züge beibehalten. Der vorgeschlagene begrenzte Schuld- zinsabzug für Ersterwerber wird vom HEV Schweiz grundsätzlich unterstützt und setzt den Verfassungsauftrags der Wohneigentumsförderung wirkungs- voll um. Der vorgeschlagene begrenzte Schuldzinsabzug für Ersterwerber von selbstgenutztem Wohneigentum ist ein geeignetes Instrument dafür. Die zeitli- che Beschränkung auf 10 Jahre ist jedoch praxisfern, weshalb der HEV Schweiz analog zu den Vorgaben der Banken zur Amortisation einer zweiten Hypothek eine Verlängerung auf 15 Jahre fordert. Grosse Resonanz auf Vernehmlassungsvorlage Die Resonanz auf die Vernehmlassungs- vorlage war enorm: Insgesamt gingen 110 Stellungnahmen diverser Beteiligter ein – imGanzen 810 Seiten! Dabei kamen

Der HEV Schweiz unterstützt deshalb beimSchuldzinsabzug die vorgeschlage- ne Variante 1 der Vernehmlassungsvor- lage, gemäss welcher private Schuld- zinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähig blei- ben sollen. Das ist systemkonform: Wer Vermögenserträge versteuert, beispiels- weise aus Zweitwohnungen oderRen- diteliegenschaften im Privatvermögen, muss auch den mit der Ertragserzie- lung verbundenen Aufwand abzie- hen können. So werden alle Steuer- pflichtigen gleich behandelt und es kommt zu keinen Bevorzugungen. Absolut inakzeptabel ist eine Umsetz- ung der vorgeschlagenen Variante 5, nach welcher künftig generell keinerlei Schuldzinsen mehr abgezogen werden dürften. Eine solche Regelung hätte eine erhebliche Schlechterstellung aller Steuerpflichtigen zur Folge. Sie ist nicht tragbar und würde zudem das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit massiv verletzen. Mit der Umsetzung der unterstützten Variante 1 würde – wie bei allen anderen Varianten auch – der heute geltende pri- vate Schuldzinsabzug um50'000 Franken reduziert. Dies dürfte einen positiven Einfluss auf die schweizerische Volks- wirtschaft und die stetig steigende Privat-

nicht nur Organisationen und Verbände zu Wort, auch Privatpersonen machten zahlreich ihrem Unmut Luft und äusser- ten sich zu der Vorlage. Die grosse An- zahl der Stellungnahmen unterstreicht einmal mehr das Bedürfnis nach einer Lösung und die Bedeutung einer zügi- gen Umsetzung. Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens ging die WAK-S im August 2019 erneut über die Bücher und kam zu dem Schluss, dass noch weitere Abklärungen seitens der Bundesverwaltung von Nöten waren. Die Debatte wurde also wieder einmal verschoben. Definitive Gesetzesvorlage erneut verzögert ImNovember 2019 entschied dieWAK-S, noch in ihrer alten Zusammensetzung, formell auf die Vorlage einzutreten. Al- lerdings verzichtete sie erneut darauf, endlich eine konkrete Gesetzesvorlage zuhanden des Ständerates zu verab- schieden. Stattdessen schlug sie einen ungewöhnlichen Weg ein und lud den Bundesrat formell zu einer Stellungnah- me zum geplanten Systemwechsel und dessen konkrete Umsetzung ein. Ge- plant ist nun, die Beratung des Geschäfts – dann in neuer Zusammensetzung der WAK-S – imMärz 2020 fortzusetzen.

Abschaffung des Eigen- mietwerts Der Eigenmietwert – Kaum ein anderes Thema beschäftigt die schweizerischen Wohneigentümer und damit auch den HEV Schweiz so lang und so intensiv wie die ungerechte Besteuerung des fiktiven Mietzinses für die eigenen vier Wände. Doch 2019 ging es beim Ever- green «Eigenmietwert“ voran – wenn auch nicht so zügig wie erhofft.

oder Stammkapital einer Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft, bei Variante 4 nur Abzüge im Umfang der steuerba- ren Erträge aus unbeweglichem Vermö- gen erlaubt sein. Bei Variante 5 sollen keine Schuldzinsen abgezogen werden können. Gleichzeitig sah der Vorentwurf die Ein- führung eines zeitlich und betragsmäs- sig begrenzten Schuldzinsabzugs für Ersterwerber vor, um dem Verfassungs- auftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen und auch Jungen den Traum der eigenen vier Wände zu er- möglichen. Ausführliche Stellungnahme des HEV Schweiz Der HEV Schweiz nahm zur Vernehm- lassungsvorlage ausführlich Stellung und begrüsste den Revisionsvorschlag zur Abschaffung der Eigenmietwertbe- steuerung grundsätzlich. Als Interessensvertreter der Wohn- und Grundeigentümer setzt sich der HEV Schweiz für eine faire Besteuerung von Immobilien- und Grundeigentum ein. Er fordert seit langem die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung, zumin- dest in Bezug auf selbstgenutztes Wohn- eigentum am Hauptwohnsitz. Bei ei- ner entsprechenden Abschaffung der

punkte zum geplanten Systemwechsel, entschied sich jedoch gegen die Verab- schiedung einer definitiven Gesetzes- vorlage. Wichtiger Schritt imApril: Eröffnung der Vernehmlassung Im April 2019 wurde die lang erwartete Vernehmlassung über eine Änderung der Besteuerung von Wohneigentum eröffnet. Ungewöhnlich war, dass die WAK-S zur Frage der Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen gleich fünf verschiedene Varianten zur Debatte stellte: Bei Variante 1 und 2 sollen die

Bereits im Januar 2019 beschäftigte die geplante Änderung der Wohneigen-

tumsbesteuerung die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abga- ben (WAK-S). Diese wiederumhatte den Vorstoss im Februar 2017 eingereicht und fordert damit eine Abschaffung des Eigenmietwertes bei selbstgenutztem WohneigentumamHauptwohnsitz.Aus- löser des Engagements war die Petition «Eigenmietwert abschaffen» des HEV «Schweiz, die 2016 mit über 145‘000 Unterschriften betroffener Bürger dem Parlament übergeben wurde. An ih- rer Sitzung im Januar 2019 bestätigte die WAK-S die bisher festgelegten Eck-

„Das Parlament zögert

die Abschaffung des Eigenmietwerts hinaus .“

Zinsen im Umfang von 100 bzw. 80 Pro- zent der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähig sein; bei Variante 3 sollen Abzüge im Umfang der steuerbaren Er- träge aus unbeweglichem Vermögen plus 50 000 Franken für Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund-

Eigenmietwertbesteuerung ist aber vor allem auch dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung sowie einer systemkonformen Regelung des pri- vaten Schuldzinsabzugs angemessen Rechnung zu tragen.

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Politische Kernthemen

Abschluss der Beratung zur EL Reform Das Parlament hatte seitMitte 2017 über die Totalrevision des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen beraten. Die Er- gänzungsleistungen (EL) dienen als Ergänzung zur AHV und IV, wenn die Rente und das Einkommen aus der Pen- sionskasse die minimalen Lebenskos- ten nicht decken. Ziel der Revision ist eine Kosteneinspa- rung, denn die Ausgaben für die EL sind innerhalb von fünf Jahren um mehr als eineMilliarde Franken angestiegen: von 3,08Mia. Franken im Jahr 2006 auf 4,276

Konstrukt hätte es Hauseigentümern er- lauben sollen, trotz EL-Bezug in ihrem Zuhause wohnen zu bleiben. Während der Nationalrat das hypothe- karische Darlehen mehrfach befürwor- tete, lehnte es der Ständerat jedoch als administrativ zu aufwändig ab. Schliess- lich musste eine Einigungskonferenz über diesen Punkt befinden. Das nun verabschiedete EL-Gesetz sieht vor, dass Personen mit einem Ver- mögen über 100‘000 Franken keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Bei Ehepaaren beträgt die Ver-

Mia. Franken im Jahr 2011. Da in den nächsten 20 Jahren immer mehr Menschen in der Schweiz pensio- niert sein werden, soll eine bessere Ba- lance hergestellt werden. Trotz Kosten- einsparungen soll das Leistungsniveau erhalten bleiben. Die Einsparungen sollen vor allem durch einen stärkeren Verzehr der Eigenmittel in der Alters- vorsorge erzielt werden. Während der Debatte war im National- rat der Vorschlag eines hypothekari- schen Darlehens eingebracht worden. Der HEV Schweiz setzte sich im Na- tionalrat für diese Lösung ein. Dieses

mögensschwelle 200‘000 Franken. Das Vermögen aus einer selbstbewohnten Liegenschaft wird jedoch dabei nicht be- rücksichtigt. Grundsätzlich können also auch Wohneigentümer Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Dies war auch bisher schon der Fall.

„Auch Wohneigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen.“

Bei der Berechnung der Beiträge wird das Vermögen aus Wohneigentum ab- züglich eines Freibetrags von 112‘500 Franken jedoch angerechnet. Zehn Prozent dieses Vermögens werden jähr- lich dem Einkommen zugerechnet. Hat ein Ehepaar also eine Rente von 36‘000 Franken pro Jahr und ein Eigenheim im Wert von 600‘000 Franken mit einer Be- lehnung von 200‘000 Franken, so bleibt abzüglich des Freibetrags ein Vermögen von 287‘500, wovon 28‘750 als Einkom- men angerechnet werden. Hinzu kommt als weitere Einnahme der Eigenmiet- wert. Damit kommt das Ehepaar über die Schwelle von 55‘000 Franken zu liegen

und erhält keine Ergänzungsleistungen. Auch wenn Wohneigentümer theore- tisch EL-berechtigt sind, dürfte es in der Praxis nur wenige Fälle geben, in denen tatsächlich Beiträge gesprochen werden. Die Beratungen zur EL-Revision sind nun im Parlament abgeschlossen und das revidierte Gesetz wird im Januar 2021 in Kraft treten.

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Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„ 595'000 Gebäude in der Schweiz befinden sich

ausserhalb der Bauzone. Das entspricht 19 Prozent aller Gebäude. “ (ARE 2020)

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Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

Mietrecht und Wohnungspolitik

die in einem zumutbaren Umkreis keine für sie tragbare Wohnung finden, können dies aufgrund von erfolglosen Suchbemühungen sehr einfach aufzei- gen. Ihr Anfechtungsrecht wird durch den Vorstoss nicht eingeschränkt. Wer aber ohne Not das kostenlose staatliche Verfahren «ausnutzen» will, um seinem Vertragspartner eine tiefere Gegenleis- tung aufzuzwingen, soll nicht geschützt werden. Beide Rechtskommissionen des Parlaments hatten den Vorstoss unter- stützt. Ein orts- und quartierüblicher Mietzins ist gemäss Gesetz nicht missbräuch- lich. Das Gesetz legt allerdings nicht fest, wie man die orts- oder quartierüb- lichen Mietzinsen erheben muss. Das Bundesgericht hat derart übertriebene, praxisferne Anforderungen an den Be- weis der Orts- und Quartierüblichkeit aufgestellt, dass die nötigen Vergleichs- objekte heute nur mit immensem Auf- wand – oder überhaupt nicht – gefunden werden können. Meist überfordert der Nachweis die Betroffenen. In der Regel verliert jene Partei den Prozess, welche die Beweislast für Orts- resp. Quartierüb- lichkeit trägt. Eine Gesetzesregel, deren Anwendung von der Rechtsprechung faktisch verunmöglicht wird, ist rechts- staatlich bedenklich. Um die gesetzlich vorgesehene Messlatte für die Prüfung der Zulässigkeit der Mietzinsen wieder praktikabel zu machen, sind die Kriterien für den Vergleich imGesetz festzulegen. Seltsame Agenda des Bundesamtes Der HEV Schweiz setzt sich dafür ein, dass das Parlament in seiner neuen Zusammensetzung nach den Wahlen im Herbst 2019 nun die unterstützten parlamentarischen Initiativen umsetzt und die Rechtslage endlich verbessert. Ohne diese gesetzlichen Mietrechts- änderungen abzuwarten, lancierte das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) Orts- und Quartierüblichkeit praxistauglich machen

Vorstösse zur Vereinfachung des Mietrechts Die geltenden Regeln zur Überprüfung der Missbräuchlichkeit einesMietzinses sind unbefriedigend und praxisfeind- lich. Der HEV Schweiz setzt sich daher für eine Anpassung der Mietzinsregeln an die heutigen Gegebenheiten ein. Die Rechtsprechung hat im Laufe der letzten Jahrzehnte eine unübersichtli- che Vielfalt von komplizierten Vorgaben geschaffen, die völlig an der ökonomi- schen Realität vorbeigehen. Die gel- tende Praxis ist eine Zumutung für die Mietvertragsparteien und Gerichte. Der HEV Schweiz setzt sich dafür ein, dass diese unbefriedigende Situation vom Gesetzgeber behoben wird. Es geht da- bei um die formellen Voraussetzungen zur Anfechtung des Anfangsmietzinses sowie um sinnlose Formularvorschrif- ten ohne Schutzzweck und die Verein- fachung des Beweises der Orts- und Quartierüblichkeit eines Mietzinses. Mit der gezielten Verbesserung die- ser Bestimmungen im Gesetz wird die Rechtssicherheit erhöht und die prak- tische Anwendung der Mietzinsregeln für die Mietparteien und Behörden er- leichtert.

Parlament will praxistaugliche Mietzinsregeln schaffen Folgende parlamentarische Initiativen zur Verbesserung der Rechtslage wur- den von den Rechtskommissionen bei- der Räte unterstützt und müssen nun vom Parlament durch Gesetzesände- rungen umgesetzt werden:

Treu und Glauben stärken Das Mietrecht gibt einem Mieter un- ter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Anfangsmietzins an- zufechten. Liegt in einem Gebiet so- genannte Wohnungsknappheit vor, kann jeder Mieter, der in diesem Gebiet einen Mietvertrag abschliesst, in die Wohnung einziehen und danach ohne

„Heute ist es sehr schwierig

nachzuweisen, ob eine Miete missbräuchlich ist oder nicht. “

Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage desMieters (aNRHans Egloff) Beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten schaffen (aNRHans Egloff) Mietvertragsrecht.Aufmechanischem Wege nachgebildete Unterschriften für zulässig erklären (NROlivier Feller) Keine unnötigen Formulare bei ge- staffelten Mietzinserhöhungen (aNR Karl Vogler)

weitere Voraussetzungen den unter- zeichneten Mietvertrag mit dem verein- barten Mietzins anfechten. Obsiegt der Mieter, wird nicht etwa – wie bei Haus- türgeschäften – der Vertrag aufgehoben, sondern dem Vermieter wird mit einer einseitigen Vertragsabänderung ein tie- ferer Mietzins aufgezwungen, und zwar ohne dass sich die Verhältnisse nach Vertragsabschluss geändert haben. Für den Vermieter hat diese Anfechtungs- möglichkeit zur Folge, dass er der Un- terschrift des Mieters nicht trauen kann. Das Instrument bewirkt eine immense Rechtsunsicherheit. Dieses Anfechtungsrecht stellt einen massiven Eingriff in das im Schwei- zer Vertragsrecht geltende Prinzip von Treu und Glauben dar, der auf absolu- te Ausnahmefälle beschränkt werden muss. Wer eine Vereinbarung brechen will und seinem Vertragspartner einen anderen Preis (tieferen Mietzins) für dessen volle Leistung aufzwingen will, soll dies nur tun können, wenn er den Vertrag aus einer Zwangslage heraus abgeschlossen hat. Das verlangt der Vorstoss «Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangs- mietzinses nur bei Notlage des Mieters» von alt Nationalrat Hans Egloff. Mieter,

„Die Anfechtung der Miete

nach Vertragsabschluss birgt für Vermieter massive Unsicherheiten “

bereits ein Verfahren für eine Anpas- sung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). Dabei sollen «Lösungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung und Praxisanwendung der VMWG» ge- funden werden. Dieses Vorgehen scheint reichlich unkoordiniert. Die Mietrecht- sänderungen des Gesetzgebers zur Ver- besserung der Mietzinsregeln wird wohl auch in eine öffentliche Vernehmlassung münden. Dass die Bundesverwaltung diesen Arbeiten und der öffentlichen Meinungsbildung einen administrativen Prozess voranstellenwill, ist befremdend. Ist es doch Aufgabe der Verordnung, die gesetzlichen Vorgaben auszuführen – und nicht das Gesetz zu unterlaufen oder Doppelspurigkeiten oder Widersprüche zu schaffen.

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Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„Die Bundesverfassung

meinnützige Wohnbauträger erstellt werden müssen, verkennt, dass auch private Investoren in der Lage sind, preisgünstige Wohnungen zu bauen und dies auch tun. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab. Seiner Ansicht nach sind die mit der Initiative geforderten Instrumente und Zielgrössen weder realistisch noch marktkonform. Gleichzeitig schlägt der Bundesrat vor, den Rahmenkredit für den Fonds zur Förderungdes gemeinnützigen Wohnungsbaus («Fonds de Roulement») um250Millionen aufzustocken. Nachdem der Nationalrat die Initiative bereits im Herbst 2018 abgelehnt hatte, folgte im Frühling 2019 der Ständerat.

Auch hier war die Ablehnung der Initia- tive deutlich. Beide Räte befürworteten den indirekten Gegenvorschlag. Der HEV Schweiz beschloss an der De- legiertenversammlung im Juni 2019 die Nein-Parole sowie einen Kredit für den Abstimmungskampf gegen die Initia- tive. Der Abstimmungstermin wurde durch den Bundesrat auf den 9. Februar 2020 festgelegt.

garantiert die Förderung des

gemeinnützigen Wohnungsbaus

bereits heute .“

„ Bundesrat und Parlament lehnen

die Mieterverbandsinitiative ab. “

Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» und Aufstockung Rahmenkredit Fonds de Roulements Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband hat im Herbst 2016 eine Volksinitiative mit dem Titel „Mehr be- zahlbare Wohnungen» eingereicht. Die Initianten verlangen, dass in Zukunft jährlich 10 Prozent der neu gebau- ten Wohnungen durch gemeinnützige Wohnbauträger erstellt werden müssen. Neu soll nicht mehr der Wohnungsbau im Allgemeinen gefördert werden, son- dern nur noch das Angebot an preis- günstigenMietwohnungen. Die Initian- ten fordern ausserdem, dass die Mieten nach Sanierungen, die mit öffentlichen Förderbeiträgen unterstützt wurden, nicht ansteigen dürfen. Schliesslich sollen Kantone und Gemeinden er- mächtigt werden, zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus ein Vorkaufsrecht für Grundstücke einzu-

führen. Zudemwird der Bund verpflich- tet, den Kantonen und Gemeinden ein Vorkaufsrecht für die Grundstücke des Bundes und bundesnaher Betriebe (bspw. SBB) einzuräumen. Die Bundesverfassung garantiert die Förderung des gemeinnützigen Woh- nungsbaus bereits heute. Eine Quote hat in der Bundesverfassung jedoch nichts zu suchen. Sie widerspricht dem Verständnis einer marktwirtschaftlich organisierten Versorgung mit Wohn- raum und ist ausserdem völlig unrealis- tisch. Der Marktanteil gemeinnütziger Wohnbauträger bei den neu gebauten Wohnungen beträgt heute schweizweit ca. vier Prozent. In den Städten ist ihr Anteil jedoch teilweise markant höher, so sind in Zürich über 25 Prozent der Wohnungen im Besitz gemeinnütziger Wohnbauträger. Die angestrebte Verankerung der For- derung in der Bundesverfassung, dass preisgünstige Wohnungen durch ge-

Mieterverbands- initiative NEIN

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Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„Die Privatverschuldung in der

Schweiz gehört zu den

weltweit höchsten. “ (BIZ, 2018)

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Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

Raumplanung und Bodenrecht

„Durch eine zügige Revision des Raumplanungsgesetzes können Extremforderungen verhindert werden.“

2. Revisionsetappe Raumplanungsgesetz

massgeschneiderte regionale Lösungen zu geben. Der HEV Schweiz setzt sich daher für die Teilrevision des Raumpla- nungsgesetzes ein. Mehr Gestaltungsspielraum für massgeschneiderte regionale Lösungen Der HEV Schweiz hat an der Ausgestal- tung der Revisionsvorlage aktiv mitge- wirkt. Mit dem nun vorgeschlagenen neuen Planungs- und Kompensations- ansatz soll den Kantonen mehr planeri- scher Handlungsspielraum im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzone zuerkannt werden. Der Vorstand des HEV Schweiz begrüsst dies. Damit kön- nen die Kantone – unter Wahrung des Grundsatzes der Trennung von Bauge-

biet und Nichtbaugebiet – auf ihre spe- zifischen Gegebenheiten besser einge- hen. SieerhaltenbeimBauenausserhalb der Bauzonen mehr Gestaltungsspiel- raum, um räumliche Probleme mass- geschneidert dort zu lösen, wo sie sich stellen. Richtig ist auch der gewählte Weg über die kantonale Richtplanung als Steuerungsinstrument. Ziel ist eine planerische Verbesserung der Gesamt- situation in den betreffenden Gebieten. Die Anforderungen an die Kompensa- tions- und Aufwertungsmassnahmen sind zwar hoch, sie können im Rahmen der parlamentarischen Behandlung je- doch noch kritisch überprüft und allen- falls angepasst werden.

Die Ansprüche an den Raum ausser- halb des eigentlichen Baugebietes sind vielseitig. Nachdem das Raumplanungs- gesetz im Siedlungsgebiet bereits 2014 überarbeitet wurde, soll das Bauen au- sserhalb der Bauzonen mit einer Geset- zesrevision (RPG2) neu geregelt werden. Das grundlegende Prinzip der Tren- nung von Baugebiet und Nichtbaugebiet bleibt gewahrt. Die Kantone sollen künf- tig einen grösseren Gestaltungsspiel- raum erhalten. Der Vorstand des HEV Schweiz unterstützt diese Stossrichtung. Die Verhältnisse und Entwicklungen sind regional sehr unterschiedlich. Es ist daher konsequent, der kantonalen Pla- nung den nötigen Handlungsraum für

Ausnahmeregeln nicht unbesehen übernehmen

onalrat nicht auf die Raumplanungsre- vision eintreten. Im 2020 wird die Ge- setzesvorlage im Ständerat behandelt. Der HEV Schweiz setzt sich dafür ein, dass die Ständeräte sich der Thematik annehmen, um eine tragfähige Lösung zu finden.

Energie beider Räte haben den Vorstös- sen Folge gegeben. Nun werden kon- krete Vorschläge zur Umsetzung des Anliegens ausgearbeitet. Diese müssen dann wiederum durch den Rat bestätigt werden.

Das geltende Recht ist im Laufe der Jah- re durch eine Vielzahl von Vorstössen zu einer komplizierten Ansammlung von Einzelanliegen herangewachsen. Eine gesamtheitliche Betrachtung des heu- tigen Dschungels der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen tut deshalb Not. Das Sammelsurium an bestehenden Ausnahmebestimmungen für das Bauen ausserhalb der Bauzo- nen wird zwar nicht gelichtet. Doch die zahlreichen Ausnahmen sollen künftig nicht mehr schweizweit uniform gel- ten. Neu soll jeder Kanton entscheiden, welche der Ausnahmenbestimmungen des RPG er für sein Gebiet übernehmen will. Auch dies stärkt die regionale Ge- wichtung. Extremforderungen entgegenwirken Das Bauen ausserhalb der Bauzonen ist von grosser politischer Brisanz. Dies zeigen die zahlreichen parlamentari- schen Vorstösse und Volksbegehren in jüngerer Zeit, wie die Zersiedelungs- initiative, die Ernährungssicherheits- und die Ernährungssouveränitäts-In- itiative. Neue Volksinitiativen stehen unmittelbar vor der Tür, so namentlich die bereits lancierte Doppelinitiative Biodiversität und Landschaft. Umso wichtiger ist es, dass nicht nur auf die- se zahlreichen hängigen Vorstösse und Volksinitiativen mit Extremforderungen reagiert wird, sondern mit einer breiten politischen Diskussion im Parlament aktiv agiert wird. Hierzu bietet die Re- visionsvorlage RPG2 die Chance. In der ersten Beratungsrunde wollte der Nati-

Verdichtung und Ortsbildschutz

Das revidierte Raumplanungsgesetz verlangt, dass sich die Siedlungsent- wicklung nach innen konzentriert. Da- mit soll der Zersiedelung und dem Ver- brauch von Kulturland Einhalt geboten werden. Die Bevölkerung in der Schweiz wird weiter wachsen. In Zukunft soll das Bevölkerungswachstum vor allem in den Städten und Agglomerationen auf- gefangen werden, wo Infrastrukturen bereits vorhanden sind. Das bedeutet, dass innerhalb der bestehenden Bauzo- nen viel mehr Menschen untergebracht werden müssen als bisher. Gleichzeitig sind beispielsweise in der Stadt Zürich 76% der Bauzonen Erhaltungszielen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) unterstellt. Alt Nationalrat Hans Egloff und Nati- onalrat Gregor Rutz verlangen in zwei Vorstössen, dass die Siedlungsentwick- lung nach innen sowohl im Raumpla- nungsgesetz wie auch im Natur- und Heimatschutzgesetz als übergeordnetes Interesse berücksichtigt wird. So soll sichergestellt werden, dass die Verdich- tung auch tatsächlich realisiert werden kann. Der HEV Schweiz hat die beiden Vorstösse unterstützt und die Kommis- sionen für Umwelt, Raumplanung und

„Ein Viertel der Gebäude in der Schweiz stehen ausserhalb der Bauzone. “

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Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

Einzonungsstopp ist angesichts des er- warteten Bevölkerungswachstums völ- lig unrealistisch und würde die Entwick- lung der Schweiz übermässig einschrän- ken und insbesondere auch dem Wirt- schaftsstandort schaden. Die Umsetzung der Revision des Raum- planungsgesetzes im Bereich Siedlung (RPG 1) stellt eine enorme Herausfor- derung dar und ist in den Kantonen noch längst nicht abgeschlossen. Auch in jenen Kantonen, die bereits über angepasste Richtpläne verfügen, geht die Arbeit noch weiter: nun ist es an den Gemeinden, die Vorgaben aus den Richtplänen umzusetzen. Dabei geht es darum, in den Gesetzen und Nutzungs- plänen die geforderte Konzentrierung

der Besiedlung nach innen zu realisie- ren. Die Auswirkungen der Umsetzung von RPG1, insbesondere auch mit Bezug auf den Kulturlandschutz infolge der Beschränkungen des Siedlungsgebietes, müssen daher erst abgewartet werden. Durch die aktuell laufende Überarbei- tung des Sachplans Fruchtfolgeflächen sollen zudem die fruchtbarsten Böden verstärkt geschützt werden. Was die In- itiative darüber hinaus fordert, ist über- setzt und abzulehnen. Der Bundesrat sowie das Parlament lehnten die Initiative ab. Der HEV Schweiz engagierte sichmit einer breiten Allianz aus Verbänden und Parteien ge- gen die Initiative. Sie wurde am 10. Feb- ruar 2019 mit 63,7% deutlich verworfen.

Über üssig & unnütz! Nein zur Zersiedelungs- initiative, weil das Raumpla- nungsgesetz das Kulturland bereits genügend schützt.

Radikale NEIN Zers iedelungs-Initiative

Brigitte Häberli Ständerätin CVP/TG

www.radikale-zersiedelungs-initiative-nein.ch HEV Schweiz, Postfach, 8032 Zürich

190101_2306_ins_45x73_brigitte_haeberli.indd 1 01.01.2019 23:09:33

Teilrevision des Enteignungsgesetzes

Zersiedelungsinitiative deutlich abgelehnt

Bundesgericht als reine Planungsmass- nahmen, welche ebenfalls nicht zu ent- schädigen sind. Das ist nach Meinung des HEV Schweiz unhaltbar und höhlt die Eigentumsgarantie aus. Im Gegenzug zur Mehrwertabschöp- fung durch die Kantone und Gemein- den im Rahmen der Umsetzung der RPG1-Revision, fordert der HEV Schweiz, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkungen (durchplanerischeMass- nahmen und im Allgemeinen) ange- messen entschädigt werden. Die For-

ment traten jedoch auf die Revision ein. In der Detailberatung gelang es zwar dank der Unterstützung von aNR Hans Egloff, Präsident des HEV Schweiz, dass die vorberatende Kommission unser Anliegen bezüglich der Entschädigung von Fluglärmimmissionen berücksich- tigte. Der Nationalrat anerkannte aber den Handlungsbedarf nicht. Auch der Ständerat teilte diese Auffassung, was der HEV Schweiz sehr bedauert. Das Parlament hat die Chance wieder nicht genutzt, um eine längst fällige und be- friedigende Lösung für die bestehende

Bereits im Juni 2018 hatte der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision des Ent- eignungsgesetzes verabschiedet. Die Re vision enthält vorwiegend verfahrens- rechtliche Änderungen. Diese sind nach Auffassung des HEV Schweiz nicht not- wendig, denn das Enteignungsverfahren funktioniert seit Jahren bestens. Deshalb lehnt der HEV Schweiz die vorliegende Teilrevision ab. Denn sie sieht auch kei- ne Lösung für die Entschädigung von Eigentümern aufgrund von Fluglärm vor – wie sie der HEV Schweiz schon lange fordert (Motion UREK-S 08.3240). Der HEV Schweiz spricht sich deshalb gegendie vorgeschlageneAbschreibung der Motion aus und verlangt endlich deren Umsetzung. Gemäss geltendem Recht müssen öffentlich-rechtliche Ei- gentumsbeschränkungen, welche die Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht so intensiv be- schränken, als dass sie einer Enteignung gleichkämen, nicht entschädigt werden. Um- und Abzonungen qualifiziert das

Die Initianten der Zersiedelungsinitiati- ve verlangen eine nach Innen gerichtete Siedlungsentwicklung sowie einen voll- ständigen Einzonungsstopp. In Zukunft sollen Bauzonen nur noch ausgeschie- den werden können, wenn an anderer Stelle eine gleichwertige Fläche ausge- zont wird. Ausserdem verlangt die Initiative, dass ausserhalb der Bauzonen nur noch standortgebundene sowie Bauten für die bodenabhängige Landwirtschaft gebaut werden dürfen. Das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG), welches am 1. Mai 2014 in Kraft trat, erfüllt die Forderungen der Initian- ten bereits weitestgehend. Es lenkt die Siedlungsentwicklung nach Innen und legt fest, dass Gemeinden nur noch über Bauzonen für den Bedarf der nächsten 15 Jahre verfügen dürfen. Dem Sied- lungsbereich wurde somit ein enges Kor- sett verpasst und das Kulturland wur- de besser geschützt. Ein vollständiger

„Das Enteignungsverfahren

funktioniert seit Jahren bestens.

Es braucht keine Revision . “

derungen des HEV Schweiz fanden im Vernehmlassungsverfahren kein Ge- hör. Die vorberatende Kommission hat im ersten Quartal 2019 Anhörungen durchgeführt, zu denen auch der HEV Schweiz eingeladen war. Die vorbera- tenden Kommissionen und das Parla-

Problematik zu erarbeiten. Die Detailbe- ratung im Parlament war in der Winter- session 2019 noch nicht abgeschlossen.

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Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„ 76 Prozent

aller Bauzonen der Stadt Zürich stehen

unter Ortsbildschutz. “ (ARE 2017)

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Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

Energie und Umwelt

Themenspektrum der behandelten Fälle

Umsetzung der Muster- vorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) Die Umsetzung der MuKEn 2014 hat sich, nicht zuletzt auch dank dem Wi- derstand der HEV-Sektionen, verzögert. Die Vorreiter bei der Umsetzung waren der KantonWaadt und die beiden Basel, welche bereits 2017 die neuen Energie- gesetze eingeführt haben. Eine Brems- wirkung trat ein, als 2018 die Kantone Solothurn und Luzern eine Volksab- stimmung durchführen mussten. Auch imKanton Bern kam es im Februar 2019 zu einer Volksabstimmung, in der das neue Energiegesetz mit einer hauch- dünnen Mehrheit abgelehnt wurde.

Klimapolitik nach 2020 - Revision CO 2 -Gesetz Nachdem die Debatte zur Revision des CO 2 -Gesetzes im Nationalrat Ende 2018 ergebnislos verlaufen war, nahm sich die ständerätliche Kommission der Vor- lage an. Diese nahm die bisherigen Dis- kussionen für einen neuen CO 2 -Gren- zwert für Gebäude auf und brachte verschiedene, meist strengere Vorschlä- ge in den Rat. Der Ständerat folgte in der Herbstsessi- on seiner Kommission und verabschie- dete einen Grenzwert für Wohnbauten von 20 kg CO 2 /m 2 ab dem Jahr 2023. Dieser soll losgelöst von einem sekto- riellen Zwischenziel eingeführt und in Fünfjahresschritten um jeweils 5 kg gesenkt werden. In letzter Minute wur- de zusätzlich eine Ausnahme für dieje- nigen Kantone gutgeheissen, die über

eine gleichwertige Regelung verfügen. De facto dürfte diese Ausnahmerege- lung kaum je zur Anwendung gelangen. Das Geschäft gelangte somit wieder in den Nationalrat. Die ersten Beratungen dessen Kommission für Umwelt, Raum- planung und Energie UREK, zeigen, dass sich das CO 2 -Gesetz weiter in die vom Ständerat eingeschlagene Rich- tung entwickeln dürfte. Unabhängig vom Einführungszeitpunkt eines neuen Grenzwertes wird dieser spätestens ab dem Jahr 2038 dazu führen, dass fossile Heizungen, auch als Zusatzheizungen, faktisch verboten sein werden. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass gegen diesen Gesetzesentwurf das Referen- dum ergriffen wird.

Energiegesetz in Kraft Nachparlamentarische Phase (Beratung abgeschlossen) Parlamentarische Phase (Botschaft verabschiedet) Vorparlamentarische Phase (Vernehmlassung abgeschlossen) Ausarbeitung der Vorlage Vorlage zurückgewiesen

Quelle: eigene/EnDK –Stand 1. Januar 2020

„Per Ende 2019 haben acht Kantone die neuen Energievorschriften eingeführt. “ 5

Das Signal aus Solothurn und Bern führte in der Folge dazu, dass die übri- gen Kantone eher zuwarteten oder, wie in der Ostschweiz, vermehrt den Dialog mit Interessengruppierungen und Ver- bänden suchten, bevor eine Vorlage aus- gearbeitet wurde. Hieraus resultierten auch Vereinfachungen oder Ausnahme- regelungen, welchedieneueinzuführen- den Vorschriften umsetzungsfreundlicher werden lassen. Bei den Zusatzvorschriften zum Heiz- kesselersatz will der Kanton Thurgau zum Beispiel eine fixe Jahreszahl an- stelle der Energieeffizienzklasse D ein- führen. Dies vereinfacht den Vollzug und gibt den Eigentümern Sicherheit, ob sie von der neuen Regelung betrof- fen sind oder nicht. Der Kanton Jura hat eine Wirtschaftlichkeitsklausel auf- genommen. Wer unter einem gewissen steuerbaren Vermögen liegt, kann die Heizung auch in Zukunft ohne weitere Auflagen ersetzen. Per Ende 2019 haben acht Kantone die neuen Energievorschriften eingeführt. In denKantonenAargau, Zürich, Schaff- hausen sowie der in Ostschweiz dürften

„Ab 2038 werden fossile Heizungen faktisch verboten sein.“

Arten geschaffen werden. Unter ande- rem sollen Private verpflichtet werden können, gewisse Bekämpfungsmassnah- men auf ihrem Grundstück zu treffen. Der HEV Schweiz befürwortet eine wir- kungsvolle Bekämpfung der invasiven Arten, welche bereits verboten sind, mit adäquaten Massnahmen. Die geplanten Änderungen des USG schiessen jedoch über das Ziel hinaus. Die Biodiversität in der Schweiz wird durch die Landwirt- schaft (Monokulturen, übermässiger Einsatz von Pestiziden und Düngern) oder die immer kleiner werdende Zahl an Naturschutzgebieten am stärksten bedroht und nicht durch die invasiven Neophyten.

2020 die politischen Entscheidungen gefällt werden. Mit einer Einführung ist demnach auf 2021 zu rechnen. In der Zentralschweiz und im Wallis werden die Vorlagen fertig ausgearbeitet oder befinden sich in der Vernehmlassung. Strengere Massnahmen gegen invasive Arten Das Umweltschutzgesetz (USG) enthält bereits heute Bestimmungen zum Um- gang mit invasiven Arten. Das sind Tiere oder Pflanzen, die ursprünglich nicht aus der Schweiz stammen und sich hier so massiv ausbreiten, dass sie ein- heimische Arten verdrängen. Manche Arten, beispielsweise der Riesenbären- klau, richten daneben auch anderweitig Schaden an und sind verboten. Mit der geplanten Änderung des USG sollen zusätzliche Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Überwa- chung von invasiven gebietsfremden

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JAHRESBERICHT 2019

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„Trotz Stromnetzöffnung sollen kleine Kunden nach wie vor von ihrem Netzbetreiber abhängig bleiben.“

der öffentlichen Schutzräume der Ge- meinden und zur Erneuerung privater Schutzräume dienen. Dies suggeriert, dass die Ersatzbeiträge für sämtliche Erneuerungen privater Schutzräume verwendet werden dürfen. Gemäss dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) ist die Finanzierung der Erneu- erung privater Schutzräume mittels Ersatzbeiträge allerdings nur für das Belüftungssystem vorgesehen. Alle an- deren Schutzraumkomponenten sind somit vom Eigentümer zu unterhalten und zu bezahlen. Deshalb forderte der HEV Schweiz, diese Differenz zu be- reinigen. Gemäss der Vorlage müssen die Eigentümer die Schutzräume un- terhalten. Dadurch werden aber nicht alle Eigentümer gleich behandelt. Ge- mäss geltendem und revidiertem Recht haben diejenigen Hauseigentümer, welche Schutzräume erstellt haben, nahezu sämtliche Folgekosten nach dem Bau der Schutzräume zu tragen, während diejenigen, die keine erstellen mussten, nur einmalige Ersatzbeiträge leisten müssen. Deshalb forderte der HEV Schweiz die Streichung der Un- terhaltspflicht. Dank der Unterstützung von aSR Joachim Eder, Vorstands- und Ausschussmitglied des HEV Schweiz, unterstützte der Ständerat dieses Anlie- gen. Der Nationalrat erkannte aber be- dauerlicherweise den Handlungsbedarf nicht und lehnte die Änderungen ab. Somit bleibt die Unterhaltspflicht bei den Eigentümern bestehen. Die par- lamentarische Beratung des Geschäfts wurde in der Wintersession 2019 abge- schlossen.

Zielführender wäre es aus Sicht des HEV Schweiz, wenn beim Handel mit invasi- ven Arten angesetzt würde. Dies würde auch zu einer klareren Sachlage für die Wohneigentümer führen. Die geplanten Massnahmen schränken die Nutzungs- rechte der Grundeigentümer stark ein und stellen einen unverhältnismässigen Eingriff in deren Eigentumsrechte dar. Die Vorlage öffnet Tür und Tor für die staatliche Willkür, indem Grundstücke betreten und staatlich kontrolliert wer- den können. Die Vorlage ist zudem alles andere als durchdacht. Wie der Vollzug und die Kontrolle durch die Kantone gewährleistet werden sollen, ist nicht geklärt. Zudem sollen die Kantone und Grundeigentümer die Hauptkosten tra- gen, bei einer marginalen Beteiligung des Bundes. Es ist davon auszugehen, dass die geschätzten Kosten bei weitem überschritten werden. Der HEV Schweiz lehnt die geplanten Änderungen des USG entschieden ab. Es ist am geltenden Recht festzuhalten und diesem ist zum Durchbruch zu ver- helfen. Die invasiven Neophyten sind vor allem dort zu bekämpfen, wo sie am meisten Schaden anrichten; in den Naturschutzgebieten. Präventiv hat eine bessere und verständlichere Informati- on der Bevölkerung zu erfolgen. Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes Nach der Vernehmlassung wurde in diesem Jahr das Bevölkerungs- und Zi- vilschutzgesetz im Parlament beraten. Gemäss der Vorlage sollen dieMittel aus den Ersatzbeiträgen zur Finanzierung

Revision des Stromversorgungsgesetzes: Volle Strommarktöffnung Die Entwicklung der europäischen Strommärkte hat starke Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle von Schwei- zer Stromproduzenten und somit po- tenziell auch auf die Versorgungssicher- heit der Schweiz. In den kommenden Jahren wird es zudem zu einem erhebli- chen Netzausbau – vor allem in den Ver- teilnetzen – kommen. Um diesen mög- lichst kosteneffizient umzusetzen, sind Anpassungen in der Netzregulierung erforderlich. Auch besteht an verschie- denen Stellen in der Netzregulierung ein Optimierungsbedarf. Im Weiteren

soll der gemäss Gesetz vorgesehene zweite Marktöffnungsschritt umgesetzt werden. Hierzu hat der Bundesrat einen Vorschlag zur Revision des Stromver- sorgungsgesetzes in die Vernehmlas- sung gegeben. Der HEV Schweiz begrüsste in sei- ner Stellungnahme den längst fälligen Schritt zur komplettenMarktöffnung im Strombereich. Leider finden sich auch in dieser Vorlage nach wie vor Ungleich- heiten bei der Behandlung einzelner Endverbraucher. Während grosse Kun- den auch die Messdienstleistungen in- dividuell beziehen können, sind kleine Kunden nach wie vor von ihrem Verteil- netzbetreiber abhängig.

Eine ebenfalls noch ungelöste Frage- stellung betrifft die Austrittsmöglichkeit aus einem Zusammenschluss zum Ei- genverbrauch (ZEV).Wenndie heutigen strengen Kündigungsbestimmungen für die Teilnehmer inskünftig hinfällig wer- den und durch die Strommarktöffnung jeder aus einem ZEV austreten darf, dürften die Anreize für Eigentümer zur Installation einer Photovoltaikanlage weiter massiv sinken. Das Investitions- risiko wäre für Eigentümer viel zu hoch. Der Bundesrat hat im Herbst 2019 ei- nen ersten Bericht zur Vernehmlassung verabschiedet und wird 2020 die Ausar- beitung der Gesetzesartikel in Angriff nehmen.

Die Vorlage ist einseitig, überzogen und setzt amfalschenPunkt an: statt denVer- kauf der schädlichenArten zu verbieten, sollen Grundstückinhaber zuMassnah- men verpflichtet werden. Beispielswei- se soll der Verkauf von Kirschlorbeer

„ Statt den Verkauf invasiver Arten zu

verbieten, sollen Grundstückbesitzer zu Massnahmen verpflichtet werden.“

zwar nicht verboten werden, aber eine «angemessene Schadensverhütung» betrieben werden. Das bedeutet, dass Eigentümer Beeren vor der Samenreife abschneiden und im Hauskehricht ent- sorgen müssen, um eine Ausbreitung des Kirschlorbeers zu verhindern. Au- sserdem sollen sie staatliche Aktionen zur Bekämpfung invasiver Arten auf ih- ren Grundstücken dulden müssen.

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Weitere politische Sachthemen

Weitere politische Sachthemen

„ 39 Prozent der Gebäude

in der Schweiz werden

mit Heizöl beheizt. “ (BFS 2018)

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Weitere politische Sachthemen

WEITERE POLITISCHE SACHTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene

Erich Hess eingereichte Vorstoss for- dert, dass zukünftig mit einer Anfrage über sämtliche in der Schweiz regist- rierten Betreibungen und Verlustschei- ne Auskunft gegeben wird. Das soll durch die Vernetzung der bestehenden Register der Kantone möglich gemacht werden. Der HEV Schweiz unterstützt eine solche Vernetzung schon lange und setzt sich dafür ein, dass der Be- treibungsregisterauszug zukünftig wie- der mehr Sicherheit bietet. Damit der Vorstoss umgesetzt werden kann, muss der Ständerat noch seine Zustimmung erteilen. Aktuell hingegen bietet der Auszug nur wenig Sicherheit, denn das heutige Sys- tem enthält Schlupflöcher. Heute gibt ein Betreibungsregisterauszug nämlich nur Auskunft über die Betreibungen in einem Betreibungskreis. Zieht eine Person um, werden die bestehenden Betreibungen nicht übertragen. Gerade für Vermieter, die oft keine andere Mög- lichkeit haben, die Bonität von Mietin- teressenten zu prüfen, birgt das heutige System grosse Gefahren. Fluglärmimmissionen Mit der Motion «Fluglärmimmissionen. Entschädigung nachbarrechtlicher Ab- wehransprüche» wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament gesetzliche Bestimmungen zu unterbreiten, damit die Rechtslage für Entschädigungen aufgrund übermässiger Fluglärmimmis- sionen verbessert werden kann. Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass Änderungen von Betriebsreglementen

von Flughäfen mit wesentlichen Aus- wirkungen auf die Fluglärmbelastung im koordinierten Verfahren der enteig- nungsrechtlichen Beurteilung zugeführt werden. Nach bisherigem Recht verjähr- te Forderungen sollen vom koordinier- ten Verfahren ausgeschlossen werden. Der HEV Schweiz hat die Motion stets unterstützt. Die heutige Rechtslage für Immobilieneigentümer sollte mit der Motion verbessert werden. Heute muss mit einer Klage eine einmalige Entschä- digung für den lärmbedingten Wert- verlust der Immobilie geltend gemacht werden. Das Parlament nahm die Moti- on vor ca. zehn Jahren an. In Umsetzung der Motion schlug der Bundesrat die Lärmausgleichsnorm LAN im Umwelt- schutzgesetz vor. Die LAN wurde von den Kantonen abgelehnt, da die LAN auf sämtlichen Verkehrslärm ausgedehnt wurde und somit zu einer massiven

finanziellen Mehrbelastung geführt hät- te. Deshalb erarbeitete das BAFU zwei neue Alternativen. Die beiden Kommis- sionen (UREK-N und UREK-S) sprachen sich jedoch gegen diese Neuregelungen aus, da sie keinenMehrwert darin sahen. Auch der Bundesrat beantragt dem Par- lament nun die Abschreibung der Mo- tion 08.3240. Der Ständerat folgte dem Antrag, weshalb die Motion nun endgül- tig abgeschrieben wird. Die Umsetzung der Anliegen der Motion im Rahmen des Enteignungsgesetztes scheiterte. Die RK-N arbeitete eine sehr gute Lösung im Sinne der Motion aus. Der Nationalrat lehnte diese aber anschliessend in der Sommersession 2019 ab. Auch der Stän- derat sah keinen Handlungsbedarf. Das Problem ist weiterhin ungelöst und es ist für Grundstückeigentümer schwierig, gegen den wertmindernden Fluglärm vorzugehen.

Gefahr der Knebelungs- verträge für Vermieter und Stockwerkeigentümer gebannt Nicht nur im Alltag, sondern auch im Immobilienbereich ist der Auftrag nach Art 394 ff. des Obligationenrechts das wohl am häufigsten vorkommende Vertragsverhältnis. Er betrifft beispiels- weise Verträge mit Architekten, Liegen- schaftsverwaltungen und Anwälten und hat sich in der Praxis grundsätzlich be- währt. Zentrales Element ist dabei das besondere Vertrauensverhältnis zwi- schen den Parteien. Häufig kann es aber vorkommen, dass das Vertrauen gestört und eine Weiterführung des Vertrags für eine oder beide Partien unzumutbar

wird. Um dem Bedürfnis nach einer ra- schen Lösung zu entsprechen, sieht das Auftragsrecht zwingend vor, dass jede Partei das Recht zu einer jederzeitigen und fristlosen Auflösung hat. Der parlamentarische Vorstoss «Art. 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts» forderte jedoch eine massive Verschärfung der zulässi- gen Auflösung eines solchen Auftrags. Das Ergebnis wäre eine erhebliche Schlechterstellung einer Partei und da- mit eine Gefahr für einen Missbrauch der Machtverhältnisse. Der HEV Schweiz sprach sich deutlich gegen eine solche Revision aus und bekämpfte den Vorstoss – mit Erfolg.

Sowohl der Bundesrat, als auch das Par- lament kamen zu dem Schluss, auf eine Änderung von Art. 404 des Obligatio- nenrechts zu verzichten.

Vernetzung sämtlicher Betreibungsregister auf Zielkurs

Eine erfreuliche Nachricht gab es 2019 im Hinblick auf den Betreibungsregis- terauszug. Im Sommer 2019 stimmte der Nationalrat der parlamentarischen Initiative «Vernetzung sämtlicher Be- treibungsregister» zu und setzte damit einen Meilenstein für einen aussage- kräftigen Betreibungsregisterauszug. Der im Frühjahr 2016 von Nationalrat

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Weitere politische Sachthemen

Weitere politische Sachthemen

Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutz- kommission und ihre Aufgabe als Gutachterin 2012 hatte alt Ständerat Joachim Eder, Ausschuss- und Vorstandsmitglied HEV Schweiz,eineparlamentarischeInitiative eingereicht. Sie verlangte, dass das Bun- desgesetz über den Natur- und Heimat- schutz (NHG) wie folgt geändert wird: Ein Abweichen von der ungeschmäler- ten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder eine umfassende In- teressenabwägung dafür sprechen. Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Entscheidbehörde, welche es in ihre Gesamtinteressenbeurteilung ein- bezieht und würdigt. Im Sommer 2018

ordnung (EnV) wurde eine Präzisierung zu den Vergleichskosten bei den intern weiterverrechneten Stromkosten inner- halb eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch vorgenommen. Seitens HEV Schweiz wurde diese Änderung in der vorangehenden Vernehmlassung ausdrücklich begrüsst. Bei der Revision der Energieförderver- ordnung (EnFV) wurden die Fördersät- ze für Photovoltaikanlagen angepasst. Die Förderbeiträge für kleine Anlagen, wurden im Vergleich zu grossen Anla- gen überproportional gekürzt. Der HEV Schweiz hatte dies in der Vernehmlas- sung vergeblich kritisiert. Leidtragende sind einmal mehr Eigentümer, welche auch auf einer kleinen Hausdachfläche eine Photovoltaikanlage installieren wollen.

wurde der ausgearbeitete Gesetzesent- wurf zur Umsetzung des Vorstosses in die Vernehmlassung geschickt. Der HEV Schweiz unterstützte diesen. Ein Teil der Kantone lehnte ihn jedoch ab. In der Fol- ge wurde im Entwurf zur Änderung des NHG nur der Teil bezüglich der Gutach- ten aufgenommen. Das Parlament nahm diesen in der Herbstsession 2019 an. Der HEV Schweiz bedauert, dass der wichti- ge Teil der parlamentarischen Initiative bezüglich der Interessenabwägung nicht umgesetzt wurde. Revision der Energie- verordnung und der Energieförderverordnung Im Jahresrhythmus werden die ver- schiedenen Energieverordnungen an- gepasst. In der eigentlichen Energiever-

„ Es besteht ein Zielkonflikt zwischen einer

möglichst energieeffizienten Aufbereitung des Trinkwassers und der Prävention vor Legionellen. “

Anlagen für Trinkwarm- wasser in Gebäuden Nach 2016 wurde die SIA-Norm 385/1 zumzweitenMal indieVernehmlassung geschickt. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der gültigen Norm aus dem Jahr 2011 betreffen die Legionellenprä- vention. Legionellen sind Bakterien, die sich im Trinkwasser befinden und schwere Lungenentzündungen hervor- rufen können (Legionellose). Viele Auf- bereitungsanlagen wurden inzwischen auf einen möglichst geringen Energie- bedarf sowie die Nutzung erneuerbarer Energien konzipiert und werden daher mit tieferen Temperaturen betrieben.

sind einfachere und energieeffiziente Lösungen direkt in der Norm aufzuzei- gen anstelle lediglich auf Drittpublikati- onen zu verweisen. Aufgrund der sehr kontrovers geführten Diskussion um die Legionellenpräven- tion, konnte die Norm bis Ende 2019 noch nicht publiziert werden.

notwendig. Somit ist ein Zielkonflikt entstanden; ein Phänomen, das bei der Umsetzung der Energiestrategie auch in anderen Bereichen vorkommt. Zudem ist die vorliegende Norm sehr heterogen was die Regelungsdichte an- belangt. Während im einen Kapitel die Themen um die Legionellose nur grob umschrieben sind, wird andernorts die Rohrleitungswärmedämmung für jeden Ausnahmefall auf Promille-Genauigkeit definiert. Der HEV Schweiz hat in seiner Stellungnahme angeregt, dass über die gesamte Norm ein Mittelweg gefunden werden sollte. ImWeiteren wurde darauf hingewiesen, dass demLegionellenschutz eine viel zu hohe Priorität eingeräumt wurde. Hier

Zur Legionellenprävention wäre aber eine stärkere Erhitzung des Wassers

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