HEV Jahresbericht 2018

HEV Jahresbericht 2018

JAHRESBERICHT 2018

JAHRESBERICHT 2018

Inhaltsverzeichnis

INHALT

EDITORIAL Vorwort des Präsidenten

RECHTSPRECHUNG Ausgewählte Bundesgerichtsentscheide Tätigkeit der Schlichtungsbehörden

5

34

37

DER SCHWEIZERISCHE LIEGENSCHAFTSMARKT Immobilienumfrage 2018 / 2019 HEV Schweiz 40 Leerstände 42 Wohnbautätigkeit 44 Baukonjunktur und Baupreise 44 Hypothekarmarkt 44 Geplanter Immobilienpreisindex BFS 45 DER VERBAND Dienstleistungszentrum des HEV Schweiz Mitgliederbestand und Anzahl Sektionen Kantonalverbände und Hauptgeschäftsstellen 53 Verbandsorgane HEV Schweiz 54 Sektionsadressen 56 48 52

POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung 10 Raumplanung und Bodenrecht 16 Energie und Umwelt 22 6 Mietrecht und Wohnungspolitik

WEITERE POLITISCHE KERNTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene

28

Hauseigentümerverband Schweiz Seefeldstrasse 60

Postfach, 8032 Zürich Tel. +41 44 254 90 20 Fax +41 44 254 90 21 info@hev-schweiz.ch www.hev-schweiz.ch

3

4

JAHRESBERICHT 2018

Editorial

VORWORT DES PRÄSIDENTEN

„Der Eigenmietwert hält nicht nur den HEV Schweiz, sondern auch das Parlament auf Trab . “

Auch 2018 hat sich der HEV Schweiz in vielen verschiedenen Bereichen für die Interessen der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer eingesetzt. Auf der Geschäftsstelle gab es eine wich- tige Änderung: Mit der Pensionierung von Ansgar Gmür ging nach 18 Jahren eine Ära zu Ende. Mit Markus Meier konnten wir einen Direktor engagie- ren, der sich bereits seit vielen Jahren für das Wohneigentum einsetzt und die damit verbundenen Themen und Strukturen bestens kennt. An dieser Stelle bedanke ich mich herzlich für das enorme Engagement von Ansgar Gmür und wünsche Markus Meier viel Erfolg bei seinen Tätigkeiten für unse- ren Verband. Der Eigenmietwert hält nicht nur den HEV Schweiz, sondern auch das Parla- ment auf Trab. Die bereits bekannten Eckwerte zur Abschaffung gehen in die richtige Richtung. Nun gilt es, eine tragfähige Lösung zu finden und auch die Zweifler davon zu überzeugen, dass dieser alte Zopf endlich abgeschnitten werden muss. Der Gebäudebereich hat bei der Ein- sparung von Treibhausgasen seine Hausaufgaben gemacht. Dies zeigen

die Zahlen des Bundes. Gegenüber 1990 sind die CO 2 -Emissionen um 26.5 Prozent zurückgegangen. Trotzdem werden den Eigentümern immer neue Auflagen gemacht – die damit verbun- denen finanziellen Belastungen sind eine immer grössere Herausforderung. Zu reden gibt auch die vom Bundesrat angestossene Teilrevision des Enteig- nungsgesetzes. Die vorgeschlagenen Änderungen sind aus Sicht des HEV Schweiz nicht notwendig. Dringend nötige Anpassungen, beispielsweise bei der Entschädigung von Eigentü- mern wegen Fluglärm, wurden hinge- gen nicht angegangen. Dieser Jahresbericht gibt Ihnen einen Überblick über die Themen, für die sich der HEV Schweiz im vergangenen Jahr eingesetzt hat und fasst unsere Positionen zusammen. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre.

NR Hans Egloff Präsident HEV Schweiz

5

6

JAHRESBERICHT 2018

Politische Kernthemen

POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung

Gegenargumente ohne Biss Die präsentierten Eckpunkte fanden nicht überall Zustimmung. Von Seiten der Baubranche wurde Kritik an der Aufhebung des Unterhaltskostenab- zugs laut. Hauptargumente der Gegner sind dabei die angebliche Gefahr der Förderung von Schwarzarbeit und die drohende Verlotterung der schweizeri- schen Eigenheime. Aus Sicht des HEV Schweiz ist diese Angst unbegründet: Wohneigentümer haben ein Interes- se daran, den Wert ihrer Immobilie zu erhalten und werden sie daher auch in Zukunft gut unterhalten. Das Risiko der Schwarzarbeit besteht aufgrund des bisher möglichen Pauschalabzugs für Unterhaltskosten heute schon. Die Aufhebung des Unterhaltskos- tenabzugs ist eine logische Konsequenz eines generellen Systemwechsels. Eine Beibehaltung der Abzüge würde die nun mehrheitsfähige Vorlage ins Wan- ken bringen. Auch die Bankenbranche zeigt sich von der geplanten Aufhebung des Schuldzinsabzugs wenig erfreut. Dabei wird aber besonders die Gefahr für die schweizerische Volkswirtschaft und den Finanzplatz Schweiz durch die stetig ansteigende Verschuldung der Privat- haushalte verkannt. Grosse Finanz- und Wirtschaftskrisen wurden häufig durch eine Immobilienkrise ausgelöst. Spannender Ausblick für 2019 Der Eigenmietwert hält nicht nur den HEV Schweiz, sondern auch das Par- lament auf Trab. Die Präsentation der konkreten Gesetzesvorlage ist für das erste Quartal 2019 geplant. Danach folgen ein Vernehmlassungsverfahren und die Behandlung durch die Räte. Die Umsetzung des Vorschlages wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, aber ein wichtiger Schritt für die Abschaf- fung des Eigenmietwertes scheint end- lich gemacht zu sein. Zahlreiche De- tailfragen lassen sich jedoch erst nach

dem Vorliegen der konkreten Gesetzes- vorlage beurteilen.

Haus gespart haben, haben oft keine Ersparnisse in Form von Bargeld. Ihr ganzes Erspartes ist im Haus gebunden, übersteigt dabei aber die vorgesehenen Freibeträge für den Bezug von Ergän- zungsleistungen. Rentner erfüllen die Tragbarkeitsbedingungen der Banken meist nicht und können daher auch ihre Hypothek nicht aufstocken. Die einzige Möglichkeit, den Wert des Hauses « aufzubrauchen », wäre ein Not- verkauf des eigenen Zuhauses. Dann müssten sie in einer Mietwohnung wohnen, was oftmals teurer ist, als im eigenen Haus zu bleiben. Der National- rat hat einen Vorschlag unterbreitet, der ein hypothekarisch gesichertes Darle- hen vorsieht. Dadurch könnten Haus- eigentümer den Wert ihres Hauses über dem Freibetrag « aufbrauchen » , ohne dass sie zum Verkauf gezwungen wür- den. Die bezogenen Ergänzungsleistun- gen würden als Schuld gestundet und nach dem Ableben der Eigentümer an den Staat zurückbezahlt. Hierbei geht es nicht darum, Vermögen für Erben zu erhalten, sondern lediglich den Vermö- gensverzehr zeitlich aufzuschieben. Der

EL-Reform hat auch Auswirkungen auf Hauseigentümer

Eigenmietwert aktueller denn je Die Abschaffung des Eigenmietwerts sorgte 2018 für Furore. Das Parlament beschäftigt sich zurzeit mit der parla- mentarischen Initiative der ständerät- lichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) und dem damit ge- forderten generellen Systemwechsel für die Besteuerung von Wohneigen- tum am Hauptwohnsitz.

nicht mehr dem steuerbaren Einkom- men hinzurechnen müssen. Für den HEV Schweiz ein grosser Erfolg, denn der Eigenmietwert, ein schweizerisches Unikat und ursprünglich vor über 100 Jahren als Kriegssteuer eingeführt, ist für Wohneigentümer eine grosse Be- lastung. Die Lösung der Kommission betrifft allerdings nur selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz, nicht aber Zweitwohnungen, bei denen es beim bisherigen System bleiben soll. Konsequenter Systemwechsel bei den Abzügen Gleichzeitig sollen zukünftig die Kosten für Unterhalt, Versicherungsprämien und andere entsprechende Aufwen- dungen für die Liegenschaft nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezo- gen werden können. Auch die Kosten für energetische Mass- nahmen sowie Massnahmen der Denk- malpflege und des Umweltschutzes sollen auf Bundesebene nicht mehr in Abzug gebracht werden können. Die Kommission nimmt allerdings die Kan- tone in die Pflicht, die ihrerseits künftig entsprechende Abzugsmöglichkeiten einführen können. Verschiedene Varianten beim Schuldzinsabzug In Bezug auf die Regelungen zum Schuldzinsabzug gibt es jedoch Beson- derheiten. Der Hypothekarzinsabzug bei selbstgenutztem Wohneigentum soll grundsätzlich entfallen. So wird ein neuer Anreiz gesetzt, Hypotheken zu amortisieren. Dies dürfte einen erheb- lichen Einfluss auf die schweizerische

Volkswirtschaft haben und die durch die stetig steigende Privatverschuldung – die schweizerischen Privathaushalte haben weltweit gesehen die höchste Verschuldung – verursachten Risiken abschwächen. Bei den Regelungen zum privaten Schuldzinsabzug in Zusammenhang mit weiterhin steuerbaren Vermögens- erträgen, der nach Meinung der Kom- mission grundsätzlich erhalten blei- ben soll, werden zwei Varianten vor- geschlagen: Es sollen künftig entweder 80 oder 100 Prozent Abzug von privaten Schuldzinsen möglich sein. Der HEV Schweiz unterstützt die Bei- behaltung des generellen privaten Schuldzinsabzuges grundsätzlich, denn aus Sicht der Immobilieneigentümer ist die Beibehaltung konsequent, wenn gleichzeitig ein Ertrag versteuert wer- den muss. Dies betrifft beispielsweise Erträge aus Zweitwohnungen, die wei- terhin versteuert werden müssen oder Renditeliegenschaften im Privatvermö- gen, deren Mieterträge ebenfalls wei- terhin versteuert werden müssen. Besonders hervorzuheben ist auch der geplante zeitlich beschränkte Erster- werberabzug für Hypothekarzinsen. Der HEV Schweiz setzt sich seit je her dafür ein, dass dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung adäquat Rechnung getragen wird, denn für Junge soll der Traum der eigenen vier Wände keine Illusion bleiben. Umso begrüssenswerter ist es, dass dieser Vorschlag direkt von der Kommission selber kam.

Das Parlament arbeitet seit Mitte 2017 an der Totalrevision des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen. Die Ergän- zungsleistungen (EL) dienen als Ergän- zung zur AHV und IV, wenn die Rente und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Ziel der Re- vision ist eine Kosteneinsparung, denn die Ausgaben für die EL sind innerhalb von fünf Jahren, ummehr als eine Milli- arde Franken angestiegen: von 3,08Mia. Franken im Jahr 2006 auf 4,276 Mia. Franken im Jahr 2011. Viele Aspekte der Revision betreffen alle Einwohnerinnen und Einwohner im gleichen Ausmass. Hier einige Punkte, die speziell die Wohneigentümer angehen: Für Hauseigentümer gilt weiterhin ein Vermögens-Freibetrag von 112‘500 Franken. Uneinig sind sich National-

Mehrheitsfähige Lösung präsentiert

Rund ein Jahr nachdem auch die nati- onalrätliche Kommission der Kommis- sionsinitiative zugestimmt hatte, hat die WAK-S am 20. August 2018 die Eck- punkte des generellen Systemwechsels präsentiert. Das lange Warten hatte da- mit vorerst ein Ende.

„Der Eigenmietwert am Hauptwohnsitz soll fallen .“

Die vorgeschlagenen Eckpunkte der politisch gemischten Kommission setzen die Forderungen der Kommis- sionsinitiative konsequent um und ermöglichen eine mehrheitsfähige Vorlage: Zukünftig sollen Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum am Hauptwohnsitz den Eigenmietwert

und Ständerat über einen Artikel, der es Hauseigentümern erlauben würde, trotz EL-Bezug in ihrem Zuhause woh- nen zu bleiben. Wohneigentümer, die ihr ganzes Leben lang für ihr eigenes

Ständerat hat diesen Vorschlag jedoch mehrfach abgelehnt, während er imNa- tionalrat auf Zustimmung gestossen ist. Eine endgültige Entscheidung in dieser Frage steht noch aus.

7

8

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„Die Verschuldung der

schweizerischen Privathaushalte gehört zu den höchsten weltweit . “ (Die Volkswirtschaft, 2016)

9

10

JAHRESBERICHT 2018

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

Veraltete und widersinnige Formhürden beseitigen Der HEV Schweiz ist erfreut, dass die Rechtskommissionen beider Räte zwei Vorstösse der Nationalräte Olivier Fel- ler und Karl Vogler unterstützt haben, welche die Aufhebung der unnötigen Formularismen bei Mietzinsanpas- sungen fordern. Heute muss jedes Formular im Mietrecht von Hand un- terzeichnet werden. Mechanische For- mularunterzeichnungen, etwa durch eingescannte Unterschriften, sind un- zulässig. Der HEV Schweiz hat die Zu- lassung der technisch reproduzierten Unterschriften seit Jahren gefordert. Eine weitere unnötige Formhürde ist die Formularmitteilung von Staffel- mieten. Die Mietzinsstaffeln müssen bereits im Mietvertrag frankengenau festgelegt werden. Die Verwendung des kantonalen Formulars zur nach- träglichen Mitteilung jeder einzelnen Mietzinsstaffel ist eine Schikane. Die Rechtskommission des Nationalrates kann nun die erforderlichen Gesetze- sänderungen umsetzen. Vermietungsplattformen: keine ungehinderte kommerzielle Untermiete Der Bundesrat zeigt gegenüber Online- plattformen für Beherbergungs-Dienst- leistungen wie Airbnb grundsätzlich eine liberale Haltung und will diese neuen Vermittlungsformen nicht durch Reglementierung ersticken. Der HEV Schweiz begrüsst diese Haltung. Die Online- Beherbergungsplattformen bieten neue Chancen. Dies gilt nament- lich für Tourismusregionen, wo sie schnellere, flexiblereVermietungen von Zweitwohnungen ermöglichen. Der Bundesrat hat jedoch eine Revision der Mietrechtsverordnung (VMWG) in die Vernehmlassung geschickt, mit der er neue Zwangsvorschriften für Vermieter

Mietrecht und Wohnungspolitik

schaffen will. Mieter sollen künftig vom Vermieter eine Globalzustimmung für wiederholte Kurzzeit-Untervermietun- gen über Beherbergungsplattformen erzwingen können. Der HEV lehnt die Revision ab. Es ist unverständlich, dass der Bundesrat in diesem Bereich von seiner liberalen Haltung abweichen und statt auf Vertragsfreiheit zu setzen, neue Zwänge für Vermieter schaffen will. Das Mietrecht krankt bereits heute an zu viel Formalismus. Das gesetzliche Recht des Mieters zur Untervermietung dient nicht dazu, dem Vermieter gegen seinen Willen entgeltliche Beherbergungen einer wechselnden Schar von Feriengäs- ten oder anderen Kurzaufenthaltern in der Mietwohnung aufzuzwingen. ber hinaus ist eine solche wiederholte entgeltliche Beherbergung auch ver- tragswidrig. Eine vom Vertragszweck abweichende Nutzung der Mietwoh- nung darf nur im Einverständnis mit dem Vermieter erfolgen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können Mieter und Vermieter bereits heute solche kommerziellen Kurzzeitvermietun- gen über Beherbergungsplattformen im gegenseitigen Einvernehmen frei aushandeln. Dies gibt den Parteien Eine solche Nutzung wi- derspricht dem sozial- schutz-motivierten An- spruch des Mieters auf Untervermietung. Darü-

die Möglichkeit, die Konditionen, un- ter welchen der Vermieter dem Mieter die Erlaubnis erteilen will, festzulegen. Ein solches Vorgehen ist sachgerecht. Dabei lassen sich die konkreten Um- stände (Wohnumfeld, Mieterstruktur, Mietzinshöhe etc.) sowie auch die Be- dürfnisse der Parteien berücksichtigen. Der HEV Schweiz fordert, dass miss- bräuchliche Untermieten wirksam verhindert werden. Eine parlamenta- rische Initiative von Nationalrat Hans Egloff fordert zu diesem Zweck, dass das Gesuch zur Untermiete sowie die Bekanntgabe von deren Konditionen (Entschädigung, Dauer, Häufigkeit, Per- sonenzahl etc.) künftig schriftlich erfol- gen müssten. Mit der Offenlegung die- ser Bedingungen würde Transparenz

Mietzinsgestaltung reformbedürftig

Abgelehnt hat die ständerätliche Kommission bedauerlicherweise – im Unterschied zur nationalrätlichen Schwesterkommission – die parlamen- tarische Initiative « Zeitgemässe Be- rechnung der zulässigen Rendite im Mietrecht » . Dieser Vorstoss verlangt, die heutigen unübersichtlichen, kom- plizierten und ökonomisch unrealisti- schen Regeln des Bundesgerichts zur Berechnung der zulässigen Rendite zu vereinfachen. Die Rechtskommission hat stattdessen eine Kommissionsmo- tion verabschiedet, welche den Bun- desrat beauftragt, die heute geltenden Regeln der Mietzinsgestaltung bei Wohn- und Geschäftsräumen einer um- fassenden Überprüfung zu unterziehen und dem Parlament einen ausgewoge- nen Entwurf für eine diesbezügliche Mietrechtsänderung zu unterbreiten. Dies ist äusserst bedauerlich: Die Über- arbeitung der Renditeberechnung wäre zielführend und liesse sich in einemein- zigen Gesetzesartikel umsetzen. Umfas- sende Projekte zur Mietzinsgestaltung wurden dagegen seit Inkrafttreten des Mietrechts 1990 immer wieder in An- griff genommen und sind ohne Ausnah- me gescheitert. Der HEV Schweiz wird sich daher nach wie vor für die Reali- sierung der parlamentarischen Initiati- ve für zeitgemässe Renditeberechnung einsetzen, da die geltenden Regeln des Bundesgerichts für private Vermieter wie auch für Pensionskassen und an- dere Investoren äusserst problematisch sind.

für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten». Die beiden Rechtskommissio- nen haben sich somit für die Stärkung der Vertragstreue ausgesprochen. Ein abgeschlossener Mietvertrag soll für beide Parteien verbindlich sein. Nur wer in einer Notlage einen Mietvertrag unterschrieben hat, soll den Anfangs- mietzins trotz Zustimmung im Nachhi- nein anfechten können. Zudem stimmten die beiden Kom- missionen der Forderung zu, dass die Orts- und Quartierüblichkeit im Rah- men einer Mietzinsanfechtung für bei- de Vertragsparteien wieder praktikabel gemacht wird. Die heutigen Anforde-

Die geltenden Regeln zur Überprüfung der Missbräuchlichkeit einesMietzinses sind unbefriedigend und praxisfeind- lich. Der HEV Schweiz setzt sich daher für eine Anpassung der Mietzinsregeln an die heutigen Gegebenheiten ein. Die Rechtsprechung hat im Laufe der letz- ten Jahrzehnte eine unübersichtliche Vielfalt von Vorgaben geschaffen, die eine Zumutung für die Mietvertrags- parteien und Gerichte sind. Diese un- befriedigende Situation kann nur vom Gesetzgeber behoben werden. Die Na- tionalräte Olivier Feller und Hans Egloff haben zu diesem Zweck drei parlamen- tarische Initiativen eingereicht. Nachdem die Rechtskommission des Nationalrates die drei parlamentari- schen Initiativen bereits 2017 unter-

„Das Mietrecht krankt an zu viel Formalismus. “

„Ein abgeschlossener Mietvertrag soll für beide Parteien verbindlich sein. “

geschaffen und auch der administrative Aufwand für die Zulässigkeits-Prüfung durch den Vermieter vereinfacht. Miss- bräuche lassen sich so verringern und nötigenfalls sanktionieren. Der Vor- stoss wurde von den Rechtskommis- sionen beider Räte bereits unterstützt und der HEV Schweiz setzt sich für eine rasche Umsetzung ein.

rungen sind so hoch, dass der Nachweis ohne einen immensen Zeit- und Kos- tenaufwand gar nicht erbracht werden kann. Es gibt keinen Fall aus der jünge- ren Bundesgerichtspraxis, wo der Nach- weis einer Partei gelang. Die Rechtspre- chung hat damit die Anwendung der Gesetzesregel faktisch verunmöglicht. Dies soll nun korrigiert werden.

stützt hatte, hat am 7. November 2018 auch die Rechtskommission des Stän- derates darüber beschlossen: Sie unterstützte die beiden parla- mentarischen Initiativen «Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters » sowie «Beweisbare Kriterien

11

12

JAHRESBERICHT 2018

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

unverständlich, dass der Bundesrat den Rahmenkredit des Fonds de Roule- ment um weitere 250 Millionen aufsto- cken will, um noch mehr Bundesmittel für die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus bereitzustellen. Dies birgt die Gefahr eines Überangebots an Wohnungen. Ein Überangebot von Woh- nungen führt zu einem Preiszerfall auf dem Immobilienmarkt, wie dies in den 90er Jahren schon einmal der Fall war.

risikolos, wie auch die Erfahrungen mit den Bürgschaften für die Hochseeflotte gezeigt haben. Die Art und Weise wie der Bundesbe- schluss über die Aufstockung des Rah- menkredits ausgestaltet ist, lässt die Initianten auf jeden Fall als Gewinner hervorgehen. Der Bundesbeschluss für den Rahmenkredit würde den Initian- ten eine klassische « 5er und Weggli » - Lösung bieten. Sie könnten auf ihrer Ini-

ger Wohnbauträger. Um die Forderung der Initianten zu erfüllen, gäbe es zwei Möglichkeiten: privater Bautätigkeit müssten mehr als dreimal so viele Wohnungen durch gemein- nützige Wohnbauträger erstellt werden – und das jedes Jahr und in der ganzen Schweiz. Um dieses Ziel zu erreichen, würden fünfmal mehr Darlehen und damit zusätzliche Mittel in der Grössen- ordnung von 120 Millionen Franken pro Jahr benötigt. Die Quote in der Bundes- verfassung würde den Bund zwingen, in den Bau von gemeinnützigen Wohnun- gen zu investieren, auch wenn gar kein Bedarf bestehen sollte. Der Bund könnte Baubeschrän- kungen für private Bauträger erlassen, so dass nicht mehr der Markt über den privaten Wohnungsbau entscheidet, sondern die Planwirtschaft des Bundes. Um die 10 Prozent-Quote zu sichern, könnte der Bund beispielsweise über Kontingente festlegen, welche Bauträ- ger jährlich wie viele Wohnungen bauen dürfen. Die angestrebte Verankerung der For- derung in der Bundesverfassung, dass preisgünstige Wohnungen durch ge- meinnützige Wohnbauträger erstellt werden müssen, verkennt, dass auch private Investoren in der Lage sind, preisgünstige Wohnungen zu bauen und dies auch tun. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab. Seiner Ansicht nach sind die mit der Initiative geforderten Instrumente und Zielgrössen weder realistisch noch marktkonform. Gleichzeitig schlägt der Bundesrat vor, den Rahmenkredit für den Fonds de Roulement um 250 Milli- onen aufzustocken. Wie der Bundesrat zu Recht betont, ist die Wohnraumversorgung in der Schweiz gut und primär der Privat- wirtschaft zu überlassen. Es ist daher Bei gleichbleibender

„Die Initiative ist

weder realistisch noch

marktkonform .“

tiative beharren und sie zur Abstimmung bringen lassen: denn sogar wenn sie die Volksabstimmung verlieren, würden die Bundesmittel für den gemeinnützigen Wohnungsbau erhöht. Der Nationalrat hat in der Wintersession 2018 die Initiati- ve deutlich verworfen, den Beschluss zur Aufstockung des Fonds de Roulement je- doch angenommen. Als nächstes wird der Ständerat über das Geschäft beraten.

Zur Erinnerung: Von 1975 -1995 wurden 130‘000 Wohnungen mit Bundesgeldern gefördert (WEG Förderung). Dies führte in den 90er Jahren zu einem Überange- bot und viele der staatlichen Wohnun- gen konnten nicht mehr vermietet wer- den. Seit 1995 hat der Bund durch die WEG Bürgschaften Verluste in der Höhe von 777 Millionen Franken erlitten. Bürgschaften durch den Staat sind nicht

mächtigt werden, zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus ein Vorkaufsrecht für Grundstücke einzu- führen. Zudemwird der Bund verpflich- tet, den Kantonen und Gemeinden ein Vorkaufsrecht für die Grundstücke des Bundes und bundesnaher Betriebe (bspw. SBB) einzuräumen. Die Bundesverfassung garantiert die Förderung des gemeinnützigen Woh- nungsbaus bereits heute. Eine Quote hat in der Bundesverfassung jedoch nichts zu suchen. Sie widerspricht dem Verständnis einer marktwirtschaftlich organisierten Versorgung mit Wohn- raum und ist ausserdem völlig unrealis- tisch. Der Marktanteil gemeinnütziger Wohnbauträger bei den neu gebauten Wohnungen beträgt heute schweizweit ca. drei Prozent. In den Städten ist ihr Anteil jedoch teilweise markant höher, so sind in Zürich über 25 Prozent der Wohnungen im Besitz gemeinnützi-

Volksinitiative "Mehr bezahlbare Wohnungen" und Aufstockung Rahmenkredit Fonds de Roulement Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband hat im Herbst 2016 eine Volksinitiative mit dem Titel « Mehr be- zahlbare Wohnungen » eingereicht. Die Initianten verlangen, dass in Zukunft jährlich 10 Prozent der neu gebau- ten Wohnungen durch gemeinnützige Wohnbauträger erstellt werdenmüssen. Neu soll nicht mehr der Wohnungsbau im Allgemeinen gefördert werden, son- dern nur noch das Angebot an preis- günstigen Mietwohnungen. Die Initian- ten fordern ausserdem, dass die Mieten nach Sanierungen, die mit öffentlichen Förderbeiträgen unterstützt wurden, nicht ansteigen dürfen. Schliesslich sollen Kantone und Gemeinden er-

„Die Bundesverfassung garantiert die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus bereits heute .“

13

14

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„Gegenüber 1990 sind die

Treibhausgas-Emissionen im Gebäudebereich um 26 Prozent zurückgegangen. “ (BAFU, 2017)

15

16

JAHRESBERICHT 2018

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

Raumplanung und Bodenrecht

2. Revisionsetappe Raumplanungsgesetz

Das Sammelsurium an bestehenden Ausnahmebestimmungen für das Bau- en ausserhalb der Bauzonen wird zwar nicht gelichtet. Aus Sicht des HEV Schweiz ist es jedoch sinnvoll, die zahl- reichen Ausnahmen – wie vom Bun- desrat vorgesehen – künftig nicht mehr schweizweit uniform gelten zu lassen. Neu soll jeder Kanton entscheiden, wel- che Ausnahmen er übernehmen will. Auch dies stärkt die regionale Gewich- tung. Die neue ausdrückliche Planungsvor- schrift mit Bezug auf den Untergrund lehnt der HEV Schweiz ab. Diese birgt das Risiko von neuen immensen Kos- tenfolgen für Staat und Grundeigen- tümer sowie mit weiteren Einschrän- kungen der Nutzungsinteressen der Eigentümer im Untergrund der Lie- genschaft. Abgelehnt werden vom HEV Schweiz auch die undemokratischen Gremien für « funktionale Räume » . Totalrevision der Lex Koller abgesagt Im Frühling 2017 wurde eine schon lan- ge angekündigte Vernehmlassung über eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller genannt) eröffnet. Der Bundesrat begründete die Notwen- digkeit einer Totalrevision der Lex Koller mit dem Postulat Hodgers sowie einer allgemeinen Senkung der administrati- ven Belastung. Während der Bundesrat das Postulat auch mit einer Änderung der Verordnung hätte erfüllen können, hätte die Vorlage die tatsächliche admi- nistrative Belastung durch zahlreiche Die Gesetzesrevision kommt 2019 in die parlamentarische Beratung.

ausforderung dar und die Kantone und Gemeinden sind nach wie vor mit der Umsetzung dieser Vorgaben beschäf- tigt. Knackpunkte sind die Redimensi- onierung der Bauzonen sowie die Ein- führung der Mehrwertabgabe, deren Ausgestaltung sehr kontrovers und teils ausgesprochen problematisch ist. Der HEV Schweiz hatte daher eine neuer- liche Revision (RPG2) auf Bundesebe- ne 2015 als verfrüht abgelehnt. Zudem wehrte sich der Verband auch inhaltlich gegen die damalige Vorlage, welche mit immensen planerischen Vorgaben und

Bereich des Bauens ausserhalb der Bau- zone zuerkannt wird. Damit können die Kantone – unter Wahrung des Grund- satzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet – auf ihre spezifischen Gegebenheiten besser eingehen. Sie erhalten beim Bauen ausserhalb der Bauzonen mehr Gestaltungsspielraum, um räumliche Probleme massgeschnei- dert dort zu lösen, wo sie sich stellen. Richtig ist auch der gewählte Weg über die kantonale Richtplanung als Steue- rungsinstrument. Die Anforderungen an die Kompensations- und Aufwer-

„Die Raumplanungsrevision I hat dem Siedlungsbereich ein enges Korsett verpasst.“

Nachdem die zweite Revisionsetappe des Raumplanungsgesetzes (RPG) 2015 verschoben worden war, gab das Bun- desamt für Raumentwicklung (ARE) im Sommer 2017 einen neuen Geset- zesentwurf in die Vernehmlassung. Im Oktober 2018 veröffentlichte der Bun- desrat schliesslich die Revisionsvorlage sowie seine Botschaft dazu. Während in der ersten Revisionsetappe (RPG1) das Siedlungsgebiet neu geregelt wurde,

baut werden dürfen. Das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG), welches am 1. Mai 2014 in Kraft trat, erfüllt die Forderungen der Initian- ten bereits weitestgehend. Es lenkt die Siedlungsentwicklung nach Innen und legt fest, dass Gemeinden nur noch über Bauzonen für den Bedarf der nächsten 15 Jahre verfügen dürfen. Dem Sied- lungsbereich wurde somit ein enges Korsett verpasst und das Kulturland wurde besser geschützt. Ein vollständi- ger Einzonungsstopp ist angesichts des erwarteten Bevölkerungswachstums völlig unrealistisch und würde die Ent- wicklung der Schweiz übermässig ein- schränken und insbesondere auch dem Wirtschaftsstandort schaden. Die Umsetzung der Revision des Raum- planungsgesetzes im Bereich Siedlung (RPG1) stellt eine enorme Herausfor-

neue Bewilligungsvorschriften in die Höhe getrieben, statt sie zu senken.

Über ein Jahr nach Ablauf der Vernehm- lassungsfrist erschien im Juni 2018 der Bericht mit den Ergebnissen. Eine über- deutliche Mehrheit der teilnehmen- den Organisationen sah wie der HEV Schweiz keinen Revisionsbedarf und lehnte die Revision daher ab. In der Folge verzichtete der Bundesrat auf die Revision Volksinitiative "Zersiedelung stoppen – für eine nachhal- tige Siedlungsentwicklung" Die Initianten der Zersiedelungsinitiati- ve verlangen eine nach Innen gerichtete Siedlungsentwicklung sowie einen voll-

ständigen Einzonungsstopp. In Zukunft sollen Bauzonen nur noch ausgeschie- den werden können, wenn an anderer Stelle eine gleichwertige Fläche ausge- zont wird. Ausserdem verlangt die Initiative, dass ausserhalb der Bauzonen nur noch standortgebundene sowie Bauten für die bodenabhängige Landwirtschaft ge-

betrifft die zweite Etappe vor allem das Gebiet ausserhalb der Bauzonen.

Kontrollmechanismen des Bundes völ- lig überlastet war. Die jetzige Vorlage ist stark redimensioniert und trägt dieser Kritik Rechnung. Der HEV Schweiz begrüsst, dass mit dem neuen Planungs- und Kompen- sationsansatz den Kantonen mehr planerischer Handlungsspielraum im

derung dar und ist in den Kantonen noch längst nicht abgeschlossen. Auch in jenen Kantonen, die bereits über angepasste Richtpläne verfügen, geht die Arbeit noch weiter: nun ist es an den Gemeinden, die Vorgaben aus den Richtplänen umzusetzen. Dabei geht es darum, in den Gesetzen und Nutzungs- plänen die geforderte Konzentrierung

tungsmassnahmen sind jedoch äusserst hoch. Der HEV Schweiz wird insbeson- dere diesen Bereich im Hinblick auf die parlamentarische Behandlung noch kritisch prüfen. Ziel muss aus planeri- scher Sicht eine Verbesserung der Ge- samtsituation in den betreffenden Ge- bieten sein.

Mit der ersten Revision des Raumpla- nungsgesetzes (RPG1) im Mai 2014 wurde dem Siedlungsbereich ein enges Korsett verpasst und das Kulturland besser geschützt. Die Umsetzung die- ser Revision stellt eine enorme Her-

17

18

JAHRESBERICHT 2018

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„Der Planungs- und

der Besiedlung nach innen zu realisie- ren. Die Auswirkungen der Umsetzung von RPG1, insbesondere auch mit Be- zug auf den Kulturlandschutz infolge der Beschränkungen des Siedlungsge- bietes, müssen daher erst abgewartet werden. Durch die aktuell laufende Überarbeitung des Sachplans Frucht- folgeflächen sollen zudem die frucht- barsten Böden verstärkt geschützt wer- den. Was die Initiative darüber hinaus fordert, ist übersetzt und abzulehnen. Der Bundesrat sowie das Parlament leh- nen die Initiative ab. Auch eine breite Allianz an Verbänden hat sich gegen die Initiative geäussert, die am 10. Februar 2019 zur Abstimmung gelangt. Der HEV Schweiz engagiert sich mit Testimonials gegen die Initiative. Ernährungssouveränitäts- initiative abgelehnt Die Volksinitiative «Für Ernährungs- souveränität. Die Landwirtschaft betrifft uns alle» verlangte eine Ausrichtung der Agrarpolitik auf eine kleinbäuerliche, auf die regionale Versorgung ausge- richtete Landwirtschaft. Dies sollte mit

wichtige Ziel wird jedoch nicht erreicht. Gemäss Art. 17 des Geoinformations- gesetzes hat der Kataster positive Pub- lizität – alles, was darin verzeichnet ist, gilt als bekannt. Folglich haben diese Einträge vollständig, gültig, richtig und verbindlich zu sein, anderenfalls könn- te ein Dritter nicht auf diese Einträge vertrauen. Nun hält aber nArt. 3a ÖREB- KV neu fest, dass bei Widerspruch zwi- schen dem Inhalt des Katasters und den rechtskräftigen Beschlüssen über ÖREB letztere vorgehen sollen. Das steht un- seres Erachtens imWiderspruch zur po- sitiven Publizität, denn wie soll ein fal- scher Eintrag als bekannt gelten? Nach Auffassung des HEV Schweiz muss der Kataster betreffend Inhalt und Einträge für jedermann verlässlich sein, ande- renfalls nützt der Kataster nichts bzw. darf ihm keine positive Publizitätswir- kung zuerkannt werden. Es darf nicht sein, dass Grundeigentümer gegenüber Käufern für die Folgen eines falschen Katastereintrages haften. Zudem soll die Beglaubigung des Katasterauszuges nicht mehr möglich sein. Das ist aus Sicht der Grundeigentümer äusserst problematisch. Wird ein Grundstück verkauft, hat der Kataster verbindlich darüber Auskunft zu geben, welche ÖREB zum Zeitpunkt des Auszuges be- stehen. Die Beglaubigung dient dem Schutz des Vertrauens in den Kataster. Nachdem Ende Oktober 2017 die Ver- nehmlassung der Teilrevision des Ent- eignungsgesetzes beendet war, verab- schiedete der Bundesrat am 1. Juni 2018 die entsprechende Botschaft. Die Teilre- vision des Enteignungsgesetzes enthält vorwiegend verfahrensrechtliche Ände- rungen. Diese sind nach Auffassung des HEV Schweiz nicht notwendig, denn das Enteignungsverfahren funktioniert seit Jahren bestens. Deshalb lehnt der HEV Teilrevision des Enteignungsgesetzes

Kompensationsansatz

gibt den Kantonen mehr

Handlungsspielraum .“

umfangreichen staatlichen Eingriffen erreicht werden. Die Forderung der Initianten entsprach einem absoluten Schutz der Kulturland- und Fruchtfolge- flächen auf Bundesebene. Dadurch hät- ten die Kantone ihren Ermessensspiel- raum bei der Raumplanung verloren. Der Schutz der Kulturland- und Frucht- folgeflächen ist durch Art. 75 der BV sowie durch das Raumplanungsgesetz und den Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) auf Bundesebene gewährleistet. Mit der Revision des Raumplanungsge- setzes von 2014 wurde der Schutz des Kulturlandes erheblich verstärkt. Die von den Initianten geforderte abso- lute Unterschutzstellung war zu radikal und hätte die Schweiz in der Entwick- lung immens gehemmt. Zudem wäre damit die kantonale Planungshoheit auf unzumutbare Weise eingeschränkt worden.

Sowohl der Bundesrat wie auch das Parlament lehnten die Initiative ab. Der HEV Schweiz hat sich imAbstimmungs- kampf mit einer Testimonialkampa- gne gegen die Initiative engagiert. Sie wurde vom Schweizer Stimmvolk am 23. September 2018 mit 68.4 Prozent Nein-Stimmen deutlich abgelehnt Vernehmlassung zur Teilrevision der Verord- nung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) Im Herbst 2018 wurde die Vernehmlas- sung zur ÖREBKV durchgeführt. Der HEV Schweiz begrüsst die Bemühun- gen des Bundes, mehr Transparenz in die Vielzahl der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) zu bringen. Für die Planungs- und Rechts- sicherheit ist es jedoch zentral, dass ÖREB, die sich auf ein konkretes Grundstück beziehen, im Grundbuch vermerkt werden. Unumgänglich ist zudem, dass die angestrebte Behör- denverbindlichkeit des Katasters auch tatsächlich erreicht wird. Der Nutzer des Katasters muss sich darauf verlas- sen können, dass die im Kataster einge- tragenen ÖREB vollständig und gültig sind. Das Vertrauen der Nutzer ist zu schützen. Der Kataster erfüllt diese Vo- raussetzung nach wie vor nicht. Mit der vorliegenden Revision wird dieses Ver- trauen torpediert. Gemäss dem erläuternden Bericht soll der Kataster insbesondere Sicherheit im Immobilienverkehr schaffen. Dieses

Schweiz die vorliegende Teilrevision ab. Auf eine materielle Regelung zur längst fälligen Lösung des Problems der Ent- schädigung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen infolge Fluglärms – wie dies die Motion der UREK-S (08.3240) fordert – wurde verzichtet. Auch hier wurden nur verfahrensrecht- liche Änderungen vorgenommen, wel- che nicht befriedigend ausfielen. Der HEV Schweiz spricht sich deshalb gegen die im Zuge der Teilrevision vorgeschla- gene Abschreibung der Motion aus und verlangt endlich deren Umsetzung. Gemäss geltendem Recht sind öffent- lich-rechtliche Eigentumsbeschrän- kungen, welche die Nutzungs- oder Ver- fügungsbefugnis des Eigentümers nicht so intensiv beschränken, als dass sie einer Enteignung gleichkämen, nicht zu entschädigen. Um- und Abzonungen qualifiziert das Bundesgericht als reine Planungsmassnahmen, die ebenfalls nicht zu entschädigen sind.

Das ist nach Meinung des HEV Schweiz unhaltbar und höhlt die Eigentumsga- rantie aus. Als Gegenpol zur Mehrwert- abschöpfung durch die Kantone und Gemeinden imRahmen der Umsetzung der RPG 1-Revision, fordert der HEV Schweiz, dass öffentlich-rechtliche Ei- gentumsbeschränkungen (durch plane- rische Massnahmen und im Allgemei- nen) angemessen zu entschädigen sind. Die Forderungen des HEV Schweiz fan- den in der Vernehmlassung kein Gehör. Die vorberatende Kommission wird im ersten Quartal 2019 Anhörungen durch- führen. Der HEV Schweiz hofft, dass das Parlament auf die Vorlage nicht eintritt und sie zur Überarbeitung an den Bun- desrat zurückweist.

„Öffentlich-rechtliche Eigentums- beschränkungen müssen angemessen entschädigt werden.“

19

20

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„In Zürich sind über 25 Prozent der Wohnungen im Besitz

gemeinnütziger Wohnbauträger.“ (Statistik Stadt Zürich, 2018)

21

22

JAHRESBERICHT 2018

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

Energie und Umwelt

tungen zum CO 2 -Gesetz für die Dekade 2021 bis 2030 auf. Anlässlich einer An- hörung konnte der HEV Schweiz seine Sicht der Dinge zum Gesetzesentwurf darlegen. Dabei kritisierte der Ver- band, dass einzig im Gebäudebereich zusätzliche Zwischenziele festgehalten werden sollen und falls diese nicht er- reicht werden, ein Grenzwert für den CO 2 -Ausstoss bei Gebäuden eingeführt werden soll. Dieser würde ab 2029 prak- tisch zu einem Verbot von neuen fossi- len Heizungen führen. Erst in der Wintersession kam das Ge- schäft in die grosse Kammer. Innerhalb der Debatte wurden etliche Vereinfa- chungen und Lockerungen beschlos- sen. Einzig der Gebäudebereich sollte weiterhin hart angepackt werden. Zwar wurde das Zwischenziel etwas gelockert und erst auf das Jahr 2030 angesetzt, dafür sollten CO 2 -Ausstossgrenzwer- te für Gebäude unabhängig von einem erreichten Zielwert eingeführt werden. In der Schlussabstimmung fiel das Ge- schäft jedoch durch. Ab 2019 wird sich der Ständerat mit dem CO 2 -Gesetz be- schäftigen. Umsetzung der Mustervor- schriften im Energiebereich (MuKEn 2014) Knapp vier Jahre nach der Verabschie- dung der MuKEn 2014, befinden sich mittlerweile die Mehrzahl der Kantone in der Phase der Implementierung in die kantonalen Vorschriften. Während bis Ende 2017 die Kantone Waadt und beide Basel die MuKEn umgesetzt hat- ten, kam auf Anfang 2018 der Kanton Obwalden dazu. Der Kanton Waadt hat die Regelung zum Einsatz erneuerbarer Energie beim Heizkesselersatz nicht eingeführt. Im Kanton Baselland gilt diese Regelung lediglich beimErsatz der Brauchwasser-

Klimapolitik nach 2020 - Revision CO 2 -Gesetz Wie jedes Jahr publizierte das Bun- desamt für Umwelt im Sommer die Vorjahreswerte zum CO 2 -Ausstoss im Brenn- und Treibstoffbereich. Mit ei- ner Senkung des CO 2 -Ausstosses von

Energiestrategie 2050 Die Umsetzung der Energiestrategie per 1. Januar 2018 ist auf politischer Ebene ohne nennenswerte Vorkomm- nisse vonstattengegangen. Trotz der aufgestockten Fördermittel aus der CO 2 -Abgabe konnten die 450 Millionen Franken aufgrund zu kleiner kantonaler Förderbudgets nicht abgeholt werden. Die für die Eigentümer interessante Staffelung der Steuerabzüge für Unter- halt und energetische Massnahmen wird erst auf 2020 eingeführt.

bereits im Vorfeld kontroverse Diskus- sionen aus. Innerhalb der Erarbeitung einer Wegleitung dazu, an der sich der HEV Schweiz massgeblich beteiligt hat, kam noch deutlicher zum Vorschein, dass die Anreize für einen Eigentümer minim sind, einen ZEV zu bilden. Dies führte dazu, dass die Energieverord-

„Der Zielwert für den Energiebedarf pro Kopf für 2020 wurde bereits erreicht .“

erwärmung. Dafür muss die Hälfte der eingesetzten Energie erneuerbar sein.

ihren Vorlagen durchgeführt. Dabei zeichneten sich die Kantone Thurgau und Zürich dadurch aus, dass jeweils nur wenige Elemente der MuKEn 2014 umgesetzt werden sollen. Allerdings halten beide am Einsatz erneuerbarer Energien bei einem Heizungsersatz fest. In diesen Kantonen dürfte 2019 der politische Prozess starten. Der Kan- ton Graubünden hat jedoch bereits angekündigt, erst im Herbst 2019 mit der Botschaft ins Parlament zu gehen.

In den politischen Prozess zur Um- setzung hatten sich die Kantone Bern, Luzern und Solothurn begeben. Wäh- rend im Kanton Solothurn aufgrund des knappen Abstimmungsresultates im Kantonsrat eine Volksabstimmung notwendig wurde, wurde in den Kanto- nen Bern und Luzern das Referendum gegen die jeweiligen Gesetzesvorlagen

„Nur der Gebäudebereich soll weiterhin hart angepackt werden .“

ergriffen. Der Kanton Solothurn wie auch der Kanton Luzern stimmten am 10. Juni 2018 über die Vorlagen ab. Die Solothurner wiesen den Vorschlag des Parlaments zurück, im Kanton Luzern wurde das neue Energiegesetz ange- nommen und trat per 1. Januar 2019 in Kraft. Im Kanton Bern wird die Volksab- stimmung am 10. Februar 2019 stattfin- den. Die Kantone Graubünden, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Neuenburg, Zü- rich, St. Gallen und Thurgau haben im Berichtsjahr die Vernehmlassung zu

Eine flächendeckende Umsetzung der MuKEn bis 2020 ist demnach definitiv nicht mehr möglich. Die übrigen Kan- tone sind noch nicht so weit in ihrem Prozess. Auch hier ist mit weiteren Ver- zögerungen zu rechnen. Obwohl sich die Konferenz der kanto- nalen Energiedirektoren um Harmoni- sierung bemüht, zeigt sich in der Um- setzung eine gewisse Heterogenität. Während die einen weitergehen wollen als die MuKEn, stehen andere Kantone auf der Bremse beim Einführen neuer

26.5 Prozent gegenüber 1990 wurde der Reduktionstrend im Gebäudebereich bestätigt. Gleichzeitig betrug das Bevöl- kerungswachstum seit 1990 knapp 25 Prozent und die Wohngebäude nahmen um 33 Prozent zu. Bereits im Januar nahm die nationalrät- liche Kommission für Umwelt, Raum- planung und Energie (UREK) die Bera-

Einen Lichtblick gab es im Herbst, als der Bundesrat den ersten Zwischenbe- richt zur Energiestrategie 2050 veröf- fentlichte: Der Zielwert für den Energie- bedarf pro Kopf für das Jahr 2020 wurde bereits erreicht. Der Zusammenschluss zum Eigenver- brauch (ZEV) – die Möglichkeit den selbst produzierten Strom auch seinen Mietern zugänglich zu machen – löste

nung bereits im Herbst 2018 wieder mit einer Änderung in die Vernehmlassung geschickt wurde. Umgesetzt wurden Klärungen zur Renditeberechnung. Ein Vorschlag des HEV Schweiz zur weite- ren Vereinfachung des Tarifnachweises des Photovoltaikstroms wurde leider nicht aufgenommen.

23

24

JAHRESBERICHT 2018

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„Jeder Fernmeldedienstanbieter soll die Erschliessung der Grundstücke verlangen können.“

Regelungen. Dies gibt den Kantonalsek- tionen des Hauseigentümerverbands den Spielraum, ihre Vorstellungen ein- zubringen und den eigenen Forderun- gen Nachdruck zu verleihen. Das ist auch weiterhin notwendig, um die Re- gulierungswut im Zaum zu halten. Radon Nach der Einführung der neuen Strah- lenschutzverordnung auf Anfang Jahr und demdamit verbundenen neuen Re- ferenzwert bei Wohn- und Aufenthalts- räumen von 300 Bq/m3, stand dieses Jahr im Zeichen der Verfahrensanwei- sungen zur Verordnung. Unter mass- geblicher Mitarbeit des HEV Schweiz entstand ein Merkblatt, welches bezüg- lich der Radonmessungen und der Sa- nierungsfristen eine Hilfestellung gibt. Unter Einbezug einfacher Kriterien kann jeder Eigentümer selber abschät- zen, wie wichtig eine Radonmessung bei seinem Gebäude ist. Dies hilft in der Argumentation gegen Kantone, wel-

bieter die Erschliessung der Grundstü- cke und der Gebäude verlangen kann. Immobilieneigentümer haben dabei den Zugang zum Gebäude und die Mit- benutzung der gebäudeinternen An- lagen unentgeltlich zu gewähren. Der HEV Schweiz lehnt diesen staatlich auferlegten Zwang für Immobilien- eigentümer ab. Der freie und funkti- onierende Wettbewerb zwischen den Fernmeldedienstanbietern ist wichtig. Immobilieneigentümer sind jedoch nicht Marktplayer im Fernmeldedienst. Es ist daher auch nicht sachgerecht, dass sie ihre Liegenschaften und ih- ren Grund und Boden als «Marktplatz» für alle Fernmeldedienstanbieter zur Verfügung stellen müssen, indem ih- nen Duldungs- und Leistungspflichten auferlegt werden. Der Entscheid über bauliche Massnahmen und Nutzungs- rechte an seinem Grundstück und sei- nem Gebäude muss dem Eigentümer zustehen. Solche auszuhandeln muss in einer freien Marktwirtschaft unter Respektierung der Eigentumsfreiheit der Vertragsautonomie unterliegen und darf dem Eigentümer nicht vom Staat aufgezwungen werden. Dies muss auch im Bereich der Grundstücks- und Ge- bäudenutzungen für Fernmeldedienste gelten. Weder Entschädigungen für Ei- gentümer noch die Folgen, wenn bei- spielswiese ein Umbau erfolgt, werden in der Vorlage geregelt. Nur der Stände- rat erkannte den Handlungsbedarf und schuf eine Differenz. Der HEV Schweiz hofft, dass der Nationalrat dem Stände- rat im nächsten Jahr folgen wird.

che flächendeckende Messkampagnen durchführen möchten.

In einer weiteren Matrix werden, basie- rend auf dem Messwert sowie der Nut- zungsfrequenz der betroffenen Räume, Sanierungsfristen festgelegt. Auch hier können sich Eigentümer darauf berufen und müssen keine Angst haben, eine sofortige Sanierungsmassnahme um- setzen zu müssen. Revision des Fernmelde- gesetzes Nach der Vernehmlassung zur Revision des Fernmeldegesetzes im Jahr 2016 ge- langte die Vorlage 2018 ins Parlament. Umstritten war insbesondere der Zu- gang zur letzten Meile bei der Glasfase- rerschliessung und ob der Bundesrat in diesem Bereich in den Wettbewerb ein- schreiten darf. Das Parlament teilte die Meinung des HEV Schweiz und lehnte eine entsprechende Bestimmung ab. Die Revision sieht neu vor, dass anstelle der Mieter jeder Fernmeldedienstan-

dass sich ein Drittinvestor (Contractor) verpflichtet, den Energieverbrauch ei- ner Liegenschaft durch geeignete tech- nische und allenfalls bauliche Mass- nahmen zu senken. Dadurch soll der Energieanteil der Nebenkosten gesenkt werden können. Die Differenz der effek- tiven Nebenkosten zu den Nebenkosten vor der ausgeführten energetischen Massnahme ergibt die Entschädigung für den Contractor. Dass Investitionen in energetische Massnahmen zu Nebenkosten werden, ist im Grundsatz systemwidrig. Zur Anreizförderung kann darüber noch darüber hinweggesehen werden. Stos- send ist hingegen der Umstand, dass

der Contractor über diesen Weg seine gesamten Investitionen auf die Neben- kosten umlegen kann. Würde der Eigen- tümer diese Massnahme selbständig umsetzen, ist es ihm lediglich gestat- tet, einen Anteil seiner Investition auf den Mietzins zu überwälzen. Der HEV Schweiz hat sich deshalb gegen diese Änderung in der VMWG gestellt.

Energiesparcontracting imVMWG

Im Herbst hat der Bundesrat die Ver- ordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) in die Vernehmlassung geschickt. In- halt: ein neuer Artikel zum Energiespar- contracting (ESC). Das ESC sieht vor,

25

26

Weitere politische Sachthemen

Weitere politische Sachthemen

„ In der Schweiz stehen 72‘000 Wohnungen leer. Das entspricht etwa der Stadt Bern. “ (BSF 2018)

27

28

JAHRESBERICHT 2018

Weitere politische Sachthemen

WEITERE POLITISCHE SACHTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene ImBauherrenrecht tut sich was

tungen. Ihm liegt ein besonderes Ver- tragsverhältnis zu Grunde, das schüt- zenswert ist, und jederzeit gekündigt werden kann. Der Bundesrat hatte im Herbst 2016 eine Vorlage zur Revision von Art. 404 OR in die Vernehmlassung gege- ben, wonach der geltende Anspruch auf jederzeitigen Widerruf hätte auf- gehoben oder eingeschränkt werden sollen. Nicht nur der HEV Schweiz, sondern auch die Mehrheit der un- mittelbar betroffenen Wirtschaftsver- bände,GewerkschaftenundKonsumen- tenschutzorganisationen sprachen sich in der Vernehmlassung gegen eine der- artige Verschlechterung des grundsätz- lich gut funktionierenden Vertragsrechts aus. Der Bundesrat entschied daher, auf eine Anpassung zu verzichten und die Ur- sprungsmotion abzuschreiben. Diesem Ansinnen folgten auch die Rechtskom- mission des Nationalrats sowie der Na- tionalrat selber. Die Behandlung durch den Ständerat sowie dessen Rechts- kommission ist noch ausstehend. Der HEV Schweiz wird sich weiterhin für die Beibehaltung dieser bewährten Rege- lung einsetzen. Revision ZPO ImFrühjahr 2018 wurde die Revision der Zivilprozessordnung (ZPO) in die Ver- nehmlassung geschickt. Die angekün- digte Behebung punktueller Schwach- punkte stellte sich als umfassende Revision mit grosser Tragweite heraus. Der HEV Schweiz nahm zu der Vorlage unter Einbezug der Sektionen und unter Berücksichtigung deren Erfahrungswer- te Stellung und bemängelte einen Gross- teil der geplanten Neuerungen.

Schweiz die Empfehlung des Bundesra- tes in der Vollzugshilfe zur Entsorgung von Siedlungsabfällen. Gefordert wird, dass die empfohlene kostendeckende Gebühr auf maximal 30 Prozent Grund- gebühr und mindestens 70 Prozent

und Verbandsklagen, die in Richtung ei- ner « Amerikanisierung » des Zivilrechts führen und bereits bei der Revision 2006 entschieden abgelehnt wurden, wurden vomHEVSchweiz kritisiert. DieNeurege- lung der Kostenliquidation wurde hinge-

SinnevonArt.839Abs.3ZGBist,wennsie die gleiche Deckung bietet wie das Bau- handwerkerpfandrecht. Dadurch ver- schärft sich in der Praxis die Problema- tik der Ablösung von Bauhandwerker- pfandrechten durch Bankgarantien und Realsicherheiten. Die geltende Rechtsprechung führt dazu, dass Hauseigentümern und Bau- herren die gängigsten Formen der Er- satzleistung nicht mehr zur Verfügung stehen – dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Nach dem National- rat hat auch der Ständerat die Motion in der Herbstsession 2018 angenommen. Der Bund plant eine Revision des Bau- vertragsrechts, um die Rechte von Bau- herren zu stärken. Zu diesem Zweck ist eine Vernehmlassung im zweiten Quar- tal 2019 geplant. Damit das Ergebnis der Vernehmlassung abgewartet werden

kann, hat der Nationalrat eine Fristver- längerung bis zur Wintersession 2019 resp. Herbstsession 2020 für die beiden parlamentarischen Initiativen « Für ver- bindliche Haftungsregeln beim Kauf neuer Wohnungen (14.453) » und « Für faire Rügefristen im Werkvertragsrecht (12.502) » beschlossen.

Am 13. Dezember 2017 reichte Natio- nalratThierry Burkart (FDP; Aargau) die Motion « Praxistaugliches Bauhandwer- ker-Pfandrecht. Recht des Eigentümers auf die Stellung einer Ersatzsicherheit konkretisieren (17.4079) » im National- rat ein. Handwerker und Unternehmer, die an einem Bau auf einem Grund- stück beteiligt sind, haben das Recht auf Errichtung eines Grundpfandes für ihre offenen Forderungen an diesemGrund- stück. Die Eintragung des Pfandrechts kann verhindert werden, wenn der Ei- gentümer für die angemeldete Forde- rung eine hinreichende Sicherheit leis- tet. Mit seinem Urteil vom 5. Oktober 2016 (BGer. 5A_838/2015) stellte das Bundesgericht fest, dass eine Sicher- heitsleistung nur dann hinreichend im

Widerrufsrecht im Auftragsrecht

Ein wichtiger Vorstoss aus Sicht der Immobilieneigentümer betrifft die ge- plante Einschränkung des jederzeitigen Widerrufsrechts im Auftragsrecht. Als das wohl am häufigsten vorkommende Vertragsverhältnis findet das Auftrags- recht beispielsweise Anwendung im Zusammenhang mit Ärzten, Anwälten, Architekten oder Liegenschaftsverwal-

Mengengebühr festgelegt wird, um so- wohl dem Verursacherprinzip als auch dem Lenkungsprinzip bestmöglich Rechnung zu tragen. Das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) wurde entge- gen der Bemühungen des HEV Schweiz vom Bundesrat auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Es sieht neu vor, dass ein betriebener Schuldner drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen kann, wonach Drit- ten von dieser Betreibung keine Kennt- nis mehr zu geben ist. Der betreiben- de Gläubiger hat sodann 20 Tage Zeit, nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechts- vorschlags eingeleitet hat. Läuft diese Frist ungenutzt ab, werden Dritte auch auf Nachfrage hin nicht mehr über die Betreibung informiert.

gen begrüsst und bietet einenMehrwert. Gleichzeitig nahm der HEV Schweiz auch die Gelegenheit wahr und for- derte die Einführung weiterer Verfah- rensverbesserungen, namentlich im Zusammenhang mit der Ausweisung von Mietern nach ausserordentlichen Kündigungen und der Prozessvertretung von delegierten Liegenschaftsverwaltun- gen. Die Veröffentlichung der revidierten ZPO steht zurzeit noch aus. Vernehmlassungen Gebüh- ren (SchKG; Vollzugshilfe Siedlungsabfälle) Von Immobilieneigentümern werden besonders oft Gebühren und Abgaben verlangt. Der HEV Schweiz setzt sich da- her insbesondere für eine korrekte Fest- setzung von Gebühren und Abgaben ein und hat im Jahr 2018 zu zwei Vernehm- lassungen Stellung genommen. Zum einen bemängelte der HEV

Insbesondere die Neuerungen betref- fend der geplanten Gruppenverfahren

Bei der Revision der Gebührenverord- nung zum Schuldbetreibungs- und

29

30

Made with FlippingBook - Online Brochure Maker