HEV Jahresbericht 2017

HEV Jahresbericht 2017

JAHRESBERICHT 2017

Inhaltsverzeichnis

INHALT

EDITORIAL Vorwort des Präsidenten

RECHTSPRECHUNG Ausgewählte Bundesgerichtsentscheide Tätigkeit der Schlichtungsbehörden

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DER SCHWEIZERISCHE LIEGENSCHAFTSMARKT Immobilienumfrage 2017 / 2018 HEV Schweiz 44 Leerstände 46 Wohnbautätigkeit 48 Baukonjunktur und Baupreise 48 Hypothekarmarkt 48 Geplanter Immobilienpreisindex BFS 49 DER VERBAND Dienstleistungszentrum des HEV Schweiz Mitgliederbestand und Anzahl Sektionen Kantonalverbände und Hauptgeschäftsstellen 55 Verbandsorgane HEV Schweiz 56 Sektionsadressen 58 52 54

POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung 10 Raumplanung und Bodenrecht 16 Energie und Umwelt 24 6 Mietrecht und Wohnungspolitik

WEITERE POLITISCHE KERNTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene

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Hauseigentümerverband Schweiz Seefeldstrasse 60

Postfach, 8032 Zürich Tel. +41 44 254 90 20 Fax +41 44 254 90 21 info@hev-schweiz.ch www.hev-schweiz.ch

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JAHRESBERICHT 2017

Editorial

VORWORT DES PRÄSIDENTEN

„ Pausenlos hagelt es im Energiebereich neue Vorschriften und Abgaben .“

Auch wenn das Jahr 2017 im Vergleich mit den beiden vorhergehenden Jahren ruhig wirkte, wurden im Parlament ei- nige für den HEV Schweiz sehr wichtige Geschäfte behandelt. Am wichtigsten waren die Beratungen zum Systemwechsel beim Eigenmiet- wert. Unsere Petition, welche Ende 2016 eingereicht worden war, zeigte Wirkung und die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) reich- te ihrerseits eine parlamentarische Ini- tiative für einen Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung ein. Nun hat die Kommission zwei Jahre Zeit, um einen konkreten Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Der HEV Schweiz setzt alles daran, dass die Arbeiten diesmal zum Ziel führen und der Eigenmietwert endlich abgeschafft wird. Im Herbst nahm das Schweizer Stimm- volk die Energiestrategie 2050 mit ei- ner deutlichen Mehrheit an. Beinahe pausenlos hagelt es im Energiebereich neue Vorschriften und Abgaben.

Auch hier setzt sich der HEV Schweiz mit Nachdruck dafür ein, dass die In- teressen der Hauseigentümer gewahrt bleiben. Der Bereich Raumplanung ist eben- falls stark in Bewegung. Während der Bundesrat unbedingt die zweite Revisi- onsetappe des Raumplanungsgesetzes realisieren möchte, sind gleichzeitig mehrere Volksinitiativen hängig, wel- che massive Verschärfungen des Land- schaftsschutzes fordern. Hier wird auch in den kommenden Jahren noch viel auf uns zukommen. Dieser Jahresbericht gibt Ihnen einen Überblick über die Themen, für die sich der HEV Schweiz im vergangenen Jahr eingesetzt hat und fasst unsere Positio- nen zusammen. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre.

NR Hans Egloff Präsident HEV Schweiz

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Politische Kernthemen

POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung

der Eigenmietwert für selbstgenutzte Immobilien am Hauptwohnsitz nicht mehr dem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet werden. Im Gegenzug werden die bestehenden Abzugsmög- lichkeiten für Unterhaltskosten sowie Hypothekarzinsen im Zusammenhang mit dieser Immobilie aufgehoben. Der Vorstoss sieht vor, dass dem Verfas- sungsauftrag der Wohneigentumsför- derung genügend Rechnung getragen wird. Dies könnte beispielsweise durch einen zeitlich beschränkten Ersterwer- berabzug für Hypothekarzinsen erfüllt werden. Dem Vorstoss wurde einige Monate später von der zuständigen Kommissi- on des Nationalrats einstimmig zuge- stimmt. Die Kommission des Ständerats ist nun gefordert, innert zweier Jahre einen konkreten Gesetzesentwurf zu präsentieren und diesen zur Beratung in die Räte zu geben. Keine Änderungen bei Zweit- liegenschaften Anders sah es hingegen für den gleich- namigen Vorstoss von Frau Nationalrä- tin Leutenegger Oberholzer aus. Auch dieser 2016 eingereichte Vorstoss sah einen generellen Systemwechsel unter Aufhebung der bestehenden Abzugs- möglichkeiten vor. Im Gegensatz zur WAK-Initiative, die nur das selbstge- nutzte Wohneigentum am Hauptwohn- sitz betrifft, sollte der Vorstoss von Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer aber alle selbstgenutzten Immobilien, das heisst auch Zweitimmobilien, be- treffen. Dies wurde nicht nur von Seiten des Hauseigentümerverbandes, son- dern auch vom Nationalrat kritisiert. Nach der Ablehnung durch den Natio- nalrat konnte der Vorstoss sodann als erledigt abgeschrieben worden. Es bleibt nun abzuwarten, wie lange die Ausarbeitung eines konkreten Ge- setzesentwurfs in Anspruch nimmt. Erfreulich ist, dass der generelle Sys-

temwechsel grundsätzliche Zustim- mung von den verschiedensten Seiten erhalten hat und die Weichen für eine Lösung der Eigenmietwertproblematik gestellt sind. Totalrevision der Liegen- schaftskostenverordnung Neben der Eigenmietwertproblematik machte auch die Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenver- ordnung) von sich reden. Mit der An- nahme der „Energiestrategie 2050“ wur- den die Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer sowie die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angepasst. Neu sollen den bisherigen abzugsfähigen Unter- haltskosten die Kosten für einen Rück- bau in Hinblick auf einen Ersatzneu- bau gleichgestellt werden. Zudem sind Investitionen im Zusammenhang mit einem Rückbau neu über zwei nachfol- gende Steuerperioden abzugsfähig, so- fern sie in der laufenden Steuerperiode nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Damit einher ging die Anpas- sung der Liegenschaftskostenverord- nung. Die Totalrevision der Verordnung wies in der Umsetzung jedoch einige Un- stimmigkeiten auf. Wichtig war insbe- sondere, dass durch die Umsetzung keine unnötigen administrativen Belas- tungen für Immobilieneigentümer und die Steuerbehörden entstehen, sowie dass die neuen Regelungen möglichst klar und praxisnah formuliert werden. Der Hauseigentümerverband hat zur Vernehmlassung Stellung genom- men und kritisiert eine Reihe von Än- derungen. So sollen die zuständigen Steuerbehörden verpflichtet werden, Merkblätter mit laienverständlichen

Bewegung in Sachen Eigenmietwert

rechts bei der Eigenmietwertbesteue- rung forderte. Jeder Wohneigentümer sollte selbstverantwortlich entscheiden dürfen, ab welchem Zeitpunkt er nicht mehr der Eigenmietwertbesteuerung unterstehen möchte. Während der Na-

145‘000 Unterschriften der Bundesver- sammlung übergeben wurde. Nicht nur während der Unterschriftensammlung, sondern auch an den grossen Überga- befeierlichkeiten auf dem Bundesplatz erntete der Hauseigentümerverband

Immobilieneigentümer, die ihr Wohn- eigentum selber bewohnen, müssen mit demEigenmietwert ein fiktives Ein- kommen versteuern. Obgleich kein real erwirtschaftetes Einkommen besteht, wird die Steuerlast massgeblich erhöht und das Haushaltseinkommen der Eigentümer belastet. Das Verbot der Doppelbesteuerung, das die schwei- zerische Bundesverfassung vorsieht, wird dadurch arg strapaziert. Denn ne- ben dem Eigenmietwert fallen auch die Vermögenssteuer sowie teilweise eine Liegenschaftssteuer an.

„Die Petition zur Abschaffung des Eigenmietwerts war erfolgreich – es bewegt sich etwas in Bern.“

Erläuterungen zu publizieren, um die Anforderungen an die Aufschlüsselung der Kosten in der Steuererklärung zu vereinfachen. Auch sind die Regelungen über die Abzugsfähigkeit von Rückbaukosten in Hinblick auf einen Ersatzneubau zu konkretisieren. Der Gesetzesentwurf ist diesbezüglich ungenau, in der Praxis untauglich und wird dem gesetzlichen Zweck nicht gerecht. Es ist elementar, dass durch eine konkrete Formulierung einerseits die zügige Behandlung von entsprechenden Projekten garantiert wird, andererseits aber auch garantiert wird, dass der Bauherr das Recht auf den Steuerabzug der Rückbaukosten nicht aufgrund unverschuldeter, nicht beeinflussbarer Umstände verwirkt. Nicht akzeptabel ist zudem die Ein- schränkung der Anwendbarkeit des Pauschalabzugs, indem dieser bei einer Übertragung der Kosten auf eine folgen- de Steuerperiode ausgeschlossen wird. Diese Norm geht weit über die Forde- rungen der „Energiestrategie 2050“ hi- naus und hat folglich keine Gesetzes- grundlage.

tionalrat den Vorstoss im Herbst 2014 unterstützte, lehnte der Ständerat ihn im Februar 2017 ab. Trotz der Enttäu- schung über die Ablehnung des Wahl-

viel Zustimmung. Ziel war insbeson- dere, die Politik auf die Interessen der Wohneigentümer aufmerksam zu ma- chen und dem Anliegen Nachdruck zu verleihen – Mit Erfolg! Brisanz des Eigenmietwerts in Bern erkannt Im Zuge der Diskussionen entschied sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK), ihrer- seits einen eigenen Vorstoss einzurei- chen, um die unbefriedigende Situati- on endlich zu beseitigen. Die sehr offen formulierte parlamentarische Initiative „Systemwechsel bei der Wohneigen- tumsförderung“ fordert einen gene- rellen Systemwechsel. Zukünftig soll

Petitionübergabe "Eigenmietwert abschaffen" an die Bundeskanzlei V.l.n.r.: NR Hans Egloff, SR Brigitte Häberli, NR Olivier Feller, Andreas Hänggi, Esther Egger, Ansgar Gmür

Der HEV Schweiz bleibt nicht tatenlos Der Präsident des HEV Schweiz, Na- tionalrat Hans Egloff, reichte nach der knappen Niederlage der Initiative „Si- cheres Wohnen im Alter“ im Parlament die Motion „Sicheres Wohnen. Einma- liges Wahlrecht beim Eigenmietwert“ ein, die die Einführung eines Wahl-

rechts nahm der Hauseigentümerver- band Schweiz erfreut zur Kenntnis, dass der Eigenmietwert in der politi- schen Diskussion von nahezu allen Sei- ten kritisiert wurde und die politische Diskussion erneut an Fahrt aufnahm. Dies nicht zuletzt auch dank der HEV-Petition „Eigenmietwert abschaf- fen“, die im November 2016 mit über

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Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„Die durchschnittliche Wohnfläche pro Einwohner in der Schweiz beträgt 45m 2 . “ (BFS, 2016)

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Politische Kernthemen

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Mietrecht und Wohnungspolitik

Initiativen auch in der Rechtskommis- sion des Ständerates eine Mehrheit, so können die Gesetzesänderungen zur Abschaffung dieser administrativen Schikanen ausgearbeitet werden. Drei Vorstösse für zeitgemässe und praktikable Mietzinsregeln Die wesentlichen Mietzinsregeln wer- den heute nicht durch das Gesetz, son- dern durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt. So hat das Bundesgericht den übersetzten Ertrag über alle anderen Mietzinskriterien ge- stellt: Auch bei einem erwiesenermas- sen orts- und quartierüblichen Miet- zins oder bei einer korrekt bemessenen Mietzinserhöhung aufgrund energeti- scher Verbesserungen kann der Mieter noch behaupten, der Vermieter erziele einen übersetzten Ertrag. Die vom Bundesgericht geschaffene «Hierarchie» ist sinnwidrig. Dies ist umso problematischer, als das Gesetz die Bemessung des zulässigen Ertrags

nicht festlegt. Das Bundesgericht hat im Laufe der Jahrzehnte eine unüber- sichtliche Vielfalt von einzelfallbezo- genen Vorgaben gemacht. So ist der Ertrag aufgrund der „ursprünglichen“ Investitionen des Vermieters im Zeit- punkt des Erwerbs der Liegenschaft zu berechnen. Das Bundesgericht lehnt es strikte ab, dass diese an aktuelle Immobilienwerte angepasst werden können (z.B. aufgrund von gängigen Schätzungen). Zudem werden keine Rückstellungen für den Unterhalt für die Ertragsberechnung berücksichtigt, obwohl der Vermieter den künftigen Unterhalt aus zurückgestellten Mieten finanzieren muss. Der Ertrag dieser ursprünglich investierten Eigenmittel darf sodann höchstens 0,5 Prozent über dem Referenzzinssatz liegen. Zurzeit ist somit ein Ertrag von über 2 Prozent missbräuchlich. Mit der Folge, dass die meisten Vermieter «übersetzte Erträge» erzielen und in einem Verfahren zu er- heblichen Mietzinsreduktionen verur- teilt werden können.

Orts- und Quartierüblichkeit gelten. Dies nützt dem Vermieter allerdings kaum etwas, denn die Anforderungen an den Beweis sind so hoch, dass sich der Nachweis der erforderlichen fast identischen fünf Vergleichsobjekte mit vernünftigem Aufwand kaum erbrin- gen lässt. In sämtlichen Verfahren der letzten Jahre vor Bundesgericht schei- terte der Beweis der Ortsüblichkeit. Gestützt auf die Arbeiten eines Think Tank des HEV Schweiz, bestehend aus internen und externen Fach- leuten, wurden in der vergangenen Herbstsession von NR Hans Egloff, NR Olivier Feller (FDP/VD) und NR Da- niel Fässler (CVP/AI) drei parlamen- tarische Initiativen eingereicht. Diese fordern klare Mietzinsregeln imGesetz: • die Gleichwertigkeit der gesetzlichen Mietzinsregeln muss wiederhergestellt werden • die Orts- und Quartierüblichkeit muss praktikabel gemacht werden • der zulässige Ertrag muss auf ökono- misch realistischen Vorgaben beruhen.

Anfechtung des Anfangs- mietzinses nur bei Notlage Gemäss geltendem Mietrecht kann der Mieter den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme des Mietob- jektes als missbräuchlich anfechten, wenn bestimmte Voraussetzungen er- füllt sind. Das Bundesgericht hat im vergangenen Jahr den geltenden Ge- setzeswortlaut entgegen der Praxis des Zürcher Obergerichts dahingehend interpretiert, dass der Mieter bei Woh-

die «nichtige» Mitteilung die bezahlten Mietzinse noch Jahre später vom Ver- mieter zurückfordern. Formvorschrif- ten sollen Mieter vor Missbräuchen schützen. Allerdings gibt es auch Form- vorschriften, die dem Mieter keinen Schutz verschaffen. Sie stellen lediglich administrativen Ballast dar. Dies gilt beispielsweise für die Vorgabe, dass je- des einzelne Mietzinserhöhungs-For- mular von Hand unterzeichnet werden muss. Das Verwenden einer mecha- nisch reproduzierten, z.B. gescannten Unterschrift macht die Mitteilung nich- tig – mit entsprechendem finanziellen Risiko für Vermieter. Grosse Verwaltun- gen verfassen Mietzinserhöhungen in grosser Zahl, sodass die handschrift- liche Unterzeichnung aller Formulare zu einem erheblichen Verwaltungs- aufwand führt. Dem Mieter bringt die eigenhändige Unterschrift des Ver- mieters dagegen nicht den geringsten Nutzen. Die Zulassung gescannter Un- terschriften sollte im 21. Jahrhundert eigentlich eine Selbstverständlich- keit sein. Dieser Meinung ist auch die Rechtskommission des Nationalrats. Sie hat einen Vorstoss von Nationalrat Olivier Feller unterstützt, welcher die Zulassung der «Faksimile»-Unterschrift auf dem offiziellen Erhöhungsformular fordert. Eine weitere Formschikane will Na- tionalrat Karl Vogler beseitigen. Sein Vorstoss fordert, die Aufhebung der Formularpflicht für die Mitteilung von gestaffelten Erhöhungen des Mietzin- ses, wenn die einzelnen Mietzinsstaf- feln bereits im Mietvertrag franken- genau festgelegt sind. Auch diesem Vorstoss hat die Rechtskommission des Nationalrates Folge gegeben.

des HEV Schweiz, NR Hans Egloff hat mit einem Vorstoss verlangt, dass das Anfechtungsrecht des Mieters nur be- steht, wenn sich der Mieter wegen einer persönlichen oder familiären Notla- ge zum Vertragsabschluss gezwungen sah. Die Rechtskommission des Nati- onalrates hat am 23. Juni den Vorstoss mit deutlicher Mehrheit unterstützt. Es ist zu hoffen, dass die ständerätliche Kommission der gesetzlichen Präzisie- rung ebenfalls zustimmt, damit der im Schweizerischen Vertragsrecht geltende

Bei über 30-jährigen Bauten lässt das Bundesgericht anstelle des Ertrags die

nungsmangel den Anfangsmietzins unabhängig von einer persönlichen Zwangslage zum Vertragsabschluss an- fechten kann. Der Mieter muss somit künftig nicht mehr dartun, dass sich der sogenannte „Wohnungsmangel“ auf ihn persönlich tatsächlich auswirk- te. Er kann den vereinbarten Mietzins hinterfragen, ohne nachzuweisen, dass er keine vernünftige Alternative für eine andere, ihm zumutbare Wohnung ge- funden hat. Damit wurden die Hürden für die Anfechtung des Anfangsmietzin- ses schweizweit erheblich gesenkt. Der im Schweizer Vertragsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch untergraben. Der Präsident

Grundsatz von Treu und Glauben auch imMietrecht beachtet wird.

Schikanöse Formularhürden abschaffen Das Mietrecht ist geprägt von strengen Formvorschriften. Mietzinserhöhungen müssen klar begründet und mit einem vom Kanton genehmigten Formu- lar mitgeteilt werden. Ein Formfehler macht die Mietzinserhöhung nichtig. Für Vermieter hat dies gravierende fi- nanzielle Folgen. Trotz vorbehaltloser Bezahlung der angezeigten Mietzinser- höhung kann der Mieter gestützt auf

Finden die beiden parlamentarischen

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Politische Kernthemen

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von Wohnfläche zur Folge haben. Das bestehende System der Objektför- derung wird damit gerechtfertigt, dass kostengünstiger Wohnraum für Gering- verdienende geschaffen wird. Dies ist jedoch nicht konsequent sichergestellt. Eine Objektförderung, welche tatsäch- lich nur den Bedürftigen zugute kommt, erfordert einen rigiden Kontrollmecha- nismus. Es bedarf klarer gesetzlicher Vorgaben für Einkommens- und Ver- mögensgrenzen sowie Belegungsvor- schriften. Diese Vorgaben sind nicht nur zu Beginn eines Mietverhältnisses einzuhalten, sondern müssen auch im Laufe der Mietdauer regelmässig über- prüft werden. Auch im Wohnraumför- derungsgesetz bzw. der –verordnung fehlt es an diesbezüglich klaren Vor- schriften und Kontrollen. Seit dem Jahr 2000 hat sich die Leer- wohnungsziffer in der Schweiz kontinu- ierlich erhöht. Im Juni 2017 lag sie bei 1,47 Prozent, was 65‘000 leer stehen- den Wohnungen entsprach. Die Lage am Wohnungsmarkt hat sich somit entspannt, gleichzeitig werden (auch in Anbetracht mangelnder Investiti-

bedingungen für Wohnbauträger auch am freien Markt sehr attraktiv.

wurde im April 2017 eröffnet. Der HEV Schweiz lehnte in seiner Stellungnahme die Aufstockung des Fonds de Roule- ment ab. Wie der Bundesrat im erläuternden Be- richt feststellt, ist die Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Wohnraum gut. Es stehen genügend und qualita- tiv gute Wohnungen zu angemessenen Preisen zur Verfügung. Gemäss dem Bundesamt für Statistik betragen die Kosten für Wohnen und Energie 15 Prozent der Haushaltsausgaben (Haus- haltsbudgeterhebung HABE 2014). Eine Wohnung kostet in der Schweiz durch- schnittlich 1306 Franken. Das Erstellen von Wohnraum ist nach Ansicht des HEV Schweiz Aufgabe der Privaten. Der HEV Schweiz lehnt staat- liche Fördermittel hierzu namentlich auf Bundesebene ab. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundes, Wohnraum zu verbilligen. Der Schweizer Immo- bilienmarkt ist sehr heterogen und die örtlichen Gegebenheiten und Anforde- rungen sehr unterschiedlich. Kantone und Gemeinden kennen die örtlichen Bedürfnisse viel besser als der Bund. Kantone und insbesondere Städte sind im Bereich der Wohnraumförderung, wo sie diese für sinnvoll erachten, denn auch sehr aktiv. Unbestritten gibt es eine gewisse Be- völkerungsschicht, welche Mühe hat, auf dem freien Wohnungsmarkt eine passende Wohnung zu finden. Diese Menschen benötigen Unterstützung. Der HEV Schweiz ist hierbei jedoch der Meinung, dass eine Subjektför- derung zielführender und effizienter ist als eine Objektförderung. Bei einer Subjektfinanzierung werden bedürfti- ge Haushalte gezielt unterstützt und es gibt keine Streuverluste. Es profitieren ausschliesslich jene Personen, welche dies tatsächlich nötig haben. Bei der staatlichen Förderung von Wohnob- jekten entstehen dagegen schädliche Preisverzerrungen, welche einen kont- raproduktiven Anreiz zumÜberkonsum

onsmöglichkeiten) weiterhin sehr viele Objekte geplant und erstellt. In den letz- ten Jahren waren es jeweils cirka 50‘000 Wohnungen pro Jahr. Die Zuwanderung ist zuletzt leicht zurückgegangen und die Insertionszeiten haben sich verlängert. Damit erhöht sich das Risiko einer Über- produktion, erste Anzeichen sind schon vorhanden. Ein Überangebot von Wohnungen führt zu einem Preiszerfall auf dem Immobi- lienmarkt, wie dies in den 90er Jahren schon einmal der Fall war. Zur Erinne- rung: Von 1975 -1995 wurden 130‘000 Wohnungen staatlich gefördert. Dies führte in den 90er Jahren zu einemÜber- angebot und viele der staatlichen Woh- nungen konnten nicht mehr vermietet werden. Dadurch erlitt der Staat „Meh- rere 100 Millionen Franken“ an Verlust. Auch wenn die Förderung über den Fonds de Roulement indirekt erfolgt, so trägt der Bund – und damit indirekt der Steuerzahler – dennoch das Ausfallrisiko der Kreditnehmer. Mit der zunehmen- den Entspannung am Wohnungsmarkt erhöht sich dieses. In Anbetracht des tie- fen Zinsniveaus sind die Finanzierungs-

zugehen – wird der Staat dadurch stets zu neuen Ausgaben gezwungen, um die angestrebte Quote von zehn Prozent zu erreichen oder aufrecht zu erhalten. Im Januar 2017 gab der Bundesrat be- kannt, dass er die Initiative ablehne. Nach Ansicht des Bundesrats sind die mit der Initiative geforderten Instru- mente und Zielgrössen weder realis- tisch noch marktkonform. Gleichzeitig veröffentlichte der Bundesrat einen Er- lassentwurf, über die Aufstockung des

Volksinitiative „Mehr bezahlbare Wohnungen“ Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband hat im Herbst 2016 eine Volksinitiative mit dem Titel „Mehr bezahlbare Wohnungen“ eingereicht. Unter anderem verlangt die Initiati- ve, dass zehn Prozent aller neugebau-

„Der Mieterverband will , dass 10 Prozent aller neugebauten Wohnungen in der Schweiz durch gemeinnützige Träger erstellt werden.“

ten Wohnungen durch gemeinnützige Träger zu erstellen sind. Dabei stehen bereits heute mehr als drei Milliar- den Franken an Bundesgeldern für die staatliche Wohnbauförderung zur Ver- fügung. Während eine Förderung von günstigem Wohnraum wünschenswert ist, wirkt eine Festlegung des (einzigen!) Instruments sowie dessen Umfang über eine starre Quotenregelung in der Bun- desverfassung kontraproduktiv: Bei einer intensiven privaten Bautätigkeit – und von einer solchen ist angesichts der Wohnungsknappheit weiterhin aus-

Rahmenkredits für den Fonds de Rou- lement um 250 Millionen. 2018 kommt die Initiative zur Beratung ins Parla- ment. Die Volksabstimmung dürfte im Frühling 2019 stattfinden. Vernehmlassung Aufstockung Rahmenkredit Fonds de Roulement Die Vernehmlassung über den Bundes- beschluss über einen Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement

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Politische Kernthemen

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„In 68 Prozent

der Haushalte leben nur eine oder zwei Personen .“ (BFS, 2017)

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Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

Raumplanung und Bodenrecht

2. Revisionsetappe Raum- planungsgesetz (RPG) Nachdem die zweite Revisionsetappe des Raumplanungsgesetzes 2015 ver- schoben worden war, gab das Bundes- amt für Raumentwicklung (ARE) im Sommer 2017 einen neuenGesetzesent- wurf in die Vernehmlassung. Während in der ersten Revisionsetappe (RPG 1) das Siedlungsgebiet neu geregelt wur- de, betrifft die zweite Etappe vor allem das Gebiet ausserhalb der Bauzonen. Nach Ansicht des HEV Schweiz besteht nach wie vor kein dringender Hand- lungsbedarf für eine neuerliche Revisi- on des Raumplanungsgesetzes (RPG) auf Bundesebene. Mit RPG1 wurde dem Siedlungsbereich ein enges Kor- sett verpasst und das Kulturland besser geschützt. Zudem ist zurzeit die erfor- derliche Überarbeitung des Sachplans Fruchtfolgeflächen im Gang. Die Umsetzung der Revision des Raum- planungsgesetzes im Bereich Siedlung stellt eine enorme Herausforderung dar und ist in den Kantonen noch längst nicht abgeschlossen. Auch in jenen Kantonen, die bereits über angepass- te Richtpläne verfügen, geht die Arbeit noch weiter: Nun ist es an den Gemein- den, die Vorgaben aus den Richtplänen umzusetzen. Dabei geht es darum, die geforderte Konzentrierung der Besied- lung nach Innen in den Gesetzen und Nutzungsplänen zu realisieren. Knack- punkte sind je nach Region die Redi- mensionierung der Bauzonen sowie die Einführung der Mehrwertabgabe, deren Ausgestaltung sehr kontrovers und teils ausgesprochen problematisch ist. Der HEV Schweiz fordert daher, die Res- sourcen auf die Umsetzung dieses Rie- senprojektes zu konzentrieren. Die Auswirkungen der Umsetzung von RPG1, insbesondere auch in Bezug auf

dass in der Vorlage zwei Anliegen wie- der aufgegriffen werden, welche das Parlament vor drei Jahren abgelehnt hat (Motionen Badran zu Betriebs- stättegrundstücken und Immobilien- gesellschaften). Die Entscheide des Parlaments sind zu respektieren und abgelehnte Vorstösse sollen nicht so kurze Zeit später durch die Verwaltung wieder aufgenommen werden. Während in der Einleitung des erläu- ternden Berichts das Ziel des Abbaus von administrativen Aufgaben genannt wird, so steht ein paar Seiten später, dass pro Kanton ein zusätzlicher Auf- wand von 50-100 Stellenprozent zu er- warten ist. Des Weiteren entsteht der Eindruck, dass die Vorlage künstlich aufgebläht wurde, um eine Revision zu rechtfertigen. Reine Änderungen der Darstellung oder die Kodifizierung der Praxis rechtfertigen keine Totalrevision. Äusserst ärgerlich und nicht nachvoll-

rative Belastung durch zahlreiche neue Bewilligungsvorschriften in die Höhe statt sie zu senken. In seinem Bericht zur Regulierungsfol- genabschätzung kommt Stefan Fahrlän- der zum Schluss, dass die Folgen einer Verschärfung der Lex Koller negativ sind. Dennochhat der Bundesrat dieRe- vision in die Vernehmlassung geschickt, ohne auf die Kritik von Stefan Fahrlän- der einzugehen oder eine schlüssige Begründung abzugeben, warum eine Totalrevision der Lex Koller notwendig ist. Der gesamte erläuternde Bericht enthält keinerlei Daten oder Schilde- rungen von akuten Problemen im Zu- sammenhang mit der Lex Koller in der Praxis. Es bleibt lediglich bei vagen und allgemeinen Aussagen, welche für den Leser nicht verifizierbar sind. Dagegen war in der „Volkswirtschaft“ vom März 2017 zu lesen, dass der Verkauf von Feri- enwohnungen an Personen im Ausland rückläufig ist und die Ausschöpfung des gesamtschweizerischen Kontingents in den letzten drei Jahren bei ca. 50% lag. Vor diesem Hintergrund sind die zahl- reichen geplanten Verschärfungen erst recht unverständlich. Manche Änderungen werden damit begründet, dass die „Rechtssicherheit“ erhöht werden solle. Im erläuternden Bericht ist zu diesen Kodifizierungen jedoch meist zu lesen, die Regel werde in der Praxis schon angewendet. Wenn etwas in der Praxis schon angewendet wird und es eine bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt, dann braucht es keine Anpassung des Gesetzes. Als besonders stossend erachten wir,

ziehbar ist zudem, dass Drittstaatenan- gehörige für den Erwerb von Wohnei- gentum wieder der Bewilligungspflicht unterstellt werden sollen. Die betroffe- nen Personen sind genau die Fachkräf- te, auf die die Schweiz so dringend an- gewiesen ist. Es ist peinlich und schadet dem Wirtschaftsstandort Schweiz, sie mit zusätzlichen Bewilligungen zu schi- kanieren. Auch die strengeren Vorschriften zum Wohnanteil auf Betriebsstättegrund- stücken sowie deren Umnutzung liegen nicht im Interesse der Schweiz. Wäh- rend Wohnzonen eher knapp sind, gibt es noch verhältnismässig viele Gewer- bezonen. Durch die Beschränkung der Besitzer, wird deren Umwandlung in Wohnzohnen unnötig durch bürokrati- sche Vorschriften eingeschränkt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Vorlage zur Revision der Lex Koller aufgebläht, unbegründet, bü-

den Kulturlandschutz infolge der Be- schränkungen des Siedlungsgebietes, sind abzuwarten, bevor neue Revisio- nen verabschiedet werden. Die stän- dige Revision der Gesetzgebung in der Raumplanung schafft Rechtsunsicher- heit und muss vermieden werden. Aus inhaltlicher Sicht neu ist vor al- lem die Einführung eines Planungsan- satzes. Dieses Instrument ermöglicht Kantonen und Gemeinden spezifische Planungen für ganze Gebiete ausser- halb der Bauzonen. In diesem Rahmen könnten so Projekte realisiert werden, welche mit den bisherigen Vorschriften nicht möglich wären. Um solche Pla- nungen zu realisieren, ist vorgesehen, dass Kantone und Gemeinden eigen- ständig Ausgleichsmassnahmen vorse- hen. Aus Sicht des HEV Schweiz geht der Planungsansatz in die richtige Rich- tung. Allerdings muss genügend Hand- lungsspielraum erhalten bleiben. Totalrevision der Lex Koller geplant Im Frühling 2017 wurde eine schon lan- ge angekündigte Vernehmlassung über eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller genannt) eröffnet. Der Bundesrat begründete die Notwen- digkeit einer Totalrevision der Lex Koller mit dem Postulat Hodgers sowie einer allgemeinen Senkung der administrati- ven Belastung. Während der Bundesrat das Postulat auch mit einer Änderung der Verordnung erfüllen könnte, treibt die Vorlage die tatsächliche administ-

rokratisch und schädlich ist. Der HEV Schweiz lehnt das gesamte Revisions- vorhaben nachdrücklich ab. Es besteht kein Revisionsbedarf. Der Bericht mit den Ergebnissen der Vernehmlassung sowie Hinweise auf das weitere Vor- gehen liegen im Dezember 2017 noch nicht vor.

„Die Vorlage zur Revision der Lex Koller , ist aufgebläht, unbegründet, bürokratisch und schädlich .“

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Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

Der HEV Schweiz hat in der Folge nicht mehr zur Initiative geäussert. Der Ge- genvorschlag wurde vom Volk am 24. September 2017 mit 78.7 Prozent deut- lich angenommen. Volksinitiative „Zersiedelung stoppen – für eine nachhal- tige Siedlungsentwicklung“ Die Initianten der Zersiedelungsinitiati- ve verlangen eine nach Innen gerichtete Siedlungsentwicklung sowie einen voll- ständigen Einzonungsstopp. In Zukunft sollen Bauzonen nur noch ausgeschie- den werden können, wenn an anderer Stelle eine gleichwertige Fläche ausge- zont wird. Ausserdem verlangt die Initiative, dass ausserhalb der Bauzonen nur noch standortgebundene sowie Bauten für die bodenabhängige Landwirtschaft ge- baut werden dürfen. Das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG), welches am 1. Mai 2014 in Kraft trat, erfüllt die Forderungen der Initian- ten bereits weitestgehend. Es lenkt die Siedlungsentwicklung nach Innen und legt fest, dass Gemeinden nur noch über

Die Umsetzung der Revision des Raum- planungsgesetzes im Bereich Siedlung (RPG 1) stellt eine enorme Herausfor- derung dar und ist in den Kantonen noch längst nicht abgeschlossen. Auch in jenen Kantonen, die bereits über angepasste Richtpläne verfügen, geht die Arbeit noch weiter: nun ist es an den Gemeinden, die Vorgaben aus den Richtplänen umzusetzen. Dabei geht es darum, in den Gesetzen und Nutzungs- plänen die geforderte Konzentrierung der Besiedlung nach innen zu realisie- ren. Die Auswirkungen der Umsetzung von RPG1, insbesondere auch mit Be- zug auf den Kulturlandschutz infolge der Beschränkungen des Siedlungsge- bietes, müssen daher erst abgewartet werden. Durch die aktuell laufende Überarbeitung des Sachplans Frucht- folgeflächen sollen zudem die frucht- barsten Böden verstärkt geschützt wer- den. Was die Initiative darüber hinaus fordert, ist übersetzt und abzulehnen. Der Bundesrat lehnt die Initiative in seiner Botschaft vom Oktober 2017 ab. 2018 folgt die parlamentarische Bera- tung.

jedoch auch die Eurokrise, durch die sich der Schweizer Franken stark ver- teuerte. Dadurch wurden auch Ferien- wohnungen in der Schweiz teurer und damit weniger attraktiv für Käufer aus dem Ausland. Der Einbruch der Ferienwohnungs- verkäufe trifft die Baubranche in den betroffenen Gebieten empfindlich. Im Vergleich zu anderen Regionen der Schweiz, welche nicht von der Zweit- wohnungsinitiative betroffen sind, ar- beiten in den Bergregionen deutlich mehr Personen in der Baubranche. Dies mag daran liegen, dass es in diesen Re- gionen nur wenig Industrie gibt, welche Arbeitsplätze anbieten würde. Durch die fehlenden Aufträge müssen ortsan- sässige Betriebe nun Aufträge in weiter entfernten Gegenden annehmen oder sogar Stellen abbauen. Eine Verlage- rung vom Neubau auf einen vermehr- ten Umbau von Gebäuden konnte bis- her nicht festgestellt werden. Eine weitere Folge des Zweitwoh- nungsgesetzes ist die Zweiteilung des Immobilienmarktes in einen Markt für Erstwohnungen und einen Markt für Zweitwohnungen. Das auf Immobi- lienschätzungen spezialisierte Bera- tungsbüro Fahrländer Partner hat einen Preisaufschlag für Zweitwohnungen zwischen drei und zehn Prozent be- schrieben. Je begehrter und teurer ein Tourismusort ist, desto höher ist der Preisaufschlag, den Käufer zu zahlen bereit sind. Gleichzeitig scheint sich der Marktwert von Erstwohnungen vermin- dert zu haben. Als Folge davon, ist es für Käufer einer Erstwohnung schwieriger geworden, die Finanzierung durch die Bank zu erhalten. Eine nach 2012 ge- bauteWohnung darf in denGemeinden, welche eine Zweitwohnungsquote über 20 Prozent haben nur noch als Erstwoh- nung genutzt werden. Dies kann bei einem allfälligen späteren Verkauf zu Schwierigkeiten führen, wenn sich kein einheimischer Käufer findet, der die Wohnung selber bewohnen möchte.

Gleichzeitig kämpfen die Bergregionen mit den veränderten Feriengewohnhei- ten der Gäste. Im Vergleich zu früher ist der Wettbewerb unter den Urlaubszie- len stärker geworden. Heute kann man nicht nur in die Berge zum Skifahren reisen, sondern auch in Thailand Bade- ferien machen. Auch die Digitalisierung und das Auftauchen von Buchungs- plattformen wie Airbnb verändern die Gewohnheiten der Besucher. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zwar eine ganze Reihe an Schwie- rigkeiten für die Bergregionen in der Schweiz ausgemacht werden kann. Der starke Franken, veränderte Gewohnhei- ten der Gäste sowie die Digitalisierung stellen Herausforderungen dar. Die Zweitwohnungsinitiative hat die Situ- ation jedoch zusätzlich erschwert. Sie ist eine Bürde, die die Unterländer dem Oberland selbst auferlegt haben. Bereits 2014 hatte der Schweizerische Bauernverband die Volksinitiative „Für Ernährungssicherheit“ bei der Bundes- kanzlei eingereicht. Der Bauernverband verlangte einen Verfassungsartikel zur Stärkung und Sicherung der Bevölke- rung mit Lebensmitteln aus vielfältiger und nachhaltiger einheimischer Pro- duktion. Der Verfassungsartikel ver- langte hierzu unter anderem wirksame Massnahmen des Bundes gegen den Verlust von Kulturland. Das Parlament hatte der Initiative im Frühling 2017 ei- nen direkten Gegenentwurf gegenüber- gestellt, welcher die Forderungen mass- voll aufnahm. Die Initianten hatten die Initiative daraufhin zurückgezogen. In der parlamentarischen Debatte hat Bundesrat Johann Schneider-Ammann versichert, dass mit dem direkten Ge- genentwurf keine weiteren Massnah- men zur Verstärkung des Kulturland- schutzes notwendig würden. Volksinitiative Ernährungssicherheit

Auswirkungen des Zweitwohnungsgesetzes Seit der Einführung des Zweitwoh- nungsgesetzes am 1. Januar 2016 sind beinahe zwei Jahre vergangen. Welche Auswirkungen sind in den betroffenen Regionen zu spüren? Umdies herauszu- finden, hat der HEV Schweiz beimBera- tungsunternehmen Fahrländer Partner eine Studie in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse hier zusammengefasst sind. Schweizweit gibt es etwas mehr als 700‘000 Zweitwohnungen. Die meisten befinden sich in den Kantonen Grau- bünden, Wallis, Tessin sowie in der In- nerschweiz: Bergregionen, für die der Tourismus einen grossen Teil der Wert- schöpfung ausmacht. In der Übergangsphase zwischen dem Zeitpunkt der Abstimmung über die

Initiative und bis das neue Zweitwoh- nungsgesetz in Kraft trat, war in den be- troffenen Regionen ein starker Anstieg der Baubewilligungen zu beobachten. So schnell wie möglich wurden noch Projekte realisiert, welche später nicht mehr möglich sein würden. Dadurch wurden während cirka drei Jahren mehr Ferienwohnungen gebaut, als nach- gefragt wurden und es bildete sich ein Überangebot, welches nun erst langsam abgebaut werden muss. In der gleichen Zeit begann ein starker Rückgang der verkauften Zweitwohnungen an Aus- länder. Die Verkäufe brachen beinahe um die Hälfte ein. Die Käufer von Feri- enwohnungen in der Schweiz stammen hauptsächlich aus Europa. Sicherlich spielte hier die Rechtsunsicherheit über die Ausgestaltung des neuen Gesetzes eine wichtige Rolle. Gleichzeitig begann

„Ein vollständiger Einzonungsstopp ist angesichts des erwarteten Bevölkerungs- wachstums völlig unrealistisch und würde dem Wirtschaftsstandort schaden “

Bauzonen für den Bedarf der nächsten 15 Jahre verfügen dürfen. Dem Sied- lungsbereich wurde somit ein enges Korsett verpasst und das Kulturland wurde besser geschützt. Ein vollständi- ger Einzonungsstopp ist angesichts des erwarteten Bevölkerungswachstums völlig unrealistisch und würde die Ent- wicklung der Schweiz übermässig ein- schränken und insbesondere auch dem Wirtschaftsstandort schaden.

Ernährungssouveränitäts- initiative Die Volksinitiative «Für Ernährungssou- veränität. DieLandwirtschaft betrifft uns alle» verlangt eine Ausrichtung der Ag- rarpolitik auf eine kleinbäuerliche, auf die regionale Versorgung ausgerichtete Landwirtschaft. Dies soll mit umfang- reichen staatlichen Eingriffen erreicht

„Die Zweitwohnungsinitiative hat die Situation der Bergregionen zusätzlich erschwert “

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JAHRESBERICHT 2017

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

werden. Die Forderung der Initianten entspricht einem absoluten Schutz der Kulturland- und Fruchtfolgeflächen auf Bundesebene. Dadurch würden die Kantone ihren Ermessensspielraum bei der Raumplanung verlieren. Der Schutz der Kulturland- und Frucht- folgeflächen ist durch Art. 75 der BV sowie durch das Raumplanungsgesetz und den Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) auf Bundesebene gewährleistet. Mit der Revision des Raumplanungsge- setzes, Bereich Siedlung, von 2014 wur- den die Vorgaben für die Richtplanung der Kantone zur Beschränkung der Siedlungsfläche verstärkt. Der Schutz des Kulturlandes wurde dadurch erheb- lich verstärkt. Durch die laufende Über- arbeitung des Sachplans Fruchtfolgeflä- chen (FFF) soll die Zuteilung der besten Böden zu den FFF nochmals verbessert werden. Das Kulturland wird daher aus Sicht des HEV Schweiz ausreichend ge- schützt. Raumplanung liegt in der Schweiz

hauptsächlich in der Kompetenz der Kantone. Diese kennen die regionalen Gegebenheiten besser als der Bund und können ihre kantonalen Gesetze dar- an anpassen. Durch die Revision RPG 1 hat der Bund bereits weitreichende Kontroll- und Steuerungsfunktionen erhalten, indem er die Richtpläne der Kantone überprüfen und genehmigen muss. Das Kulturland und die Frucht- folgeflächen auf Bundesebene einzu- frieren widerspricht den allgemeinen Grundsätzen der Raumplanung, welche eine gewisse Abwägung der verschiede- nen öffentlichen Interessen gewährleis- ten muss. Die von den Initianten geforderte abso- lute Unterschutzstellung ist zu radikal und würde die Schweiz in der Entwick- lung immens hemmen. Zudem würde damit die kantonale Planungshoheit auf unzumutbare Weise eingeschränkt. Aus diesen Gründen lehnt der HEV Schweiz die Initiative „Für Ernährungssouverä- nität“ ab.

eGRIS war ursprünglich für die grund- stücksbezogene Suche konzipiert. Nun soll von diesem Grundsatz abgewichen werden. Dies ist eine erhebliche Kom- petenzausweitung zugunsten des Bun- des. Der HEV Schweiz fordert, dass die berechtigten Behörden bereits im Zivil- gesetzbuch abschliessend zu nennen sind. Im Rahmen der laufenden Revisi- ondes Zivilgesetzbuches sollendieKan- tone zudem ermächtigt werden, private Unternehmungen im Zusammenhang mit der Grundbuchführung beizuzie- hen. Konkret sollen die Kantone private Aufgabenträger einsetzen können, um die Dienstleistungen betreffend Zu- griff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, Auskunft über ohne Interessennachweis einsehbare Da- ten des Hauptbuchs sowie den elekt- ronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt zu verwirklichen. Der HEV Schweiz befürchtet, dass es da- bei um den Ausbau und die Sicherung des Engagements der SIX Group geht. Sie ist eine private Unternehmung, die von Banken und Versicherungen kontrolliert wird. Die SIX Group ist so- mit Partei im Immobilien- und Hypo- thekarmarkt. Aufgrund der geplanten Aufbau- und Ablauforganisation wird die SIX Group in Zukunft eine zentrale Rolle im Grundbuchwesen spielen. Das ist aus aufsichts- und datenschutzrecht- lichen Gründen problematisch. Nach Ansicht des HEV Schweiz kann für die Erfüllung der hoheitlichen Befugnis- se im Bereich der Grundbuchführung nicht in die Hände eines Marktplayers übergeben werden. Für die Organisati- on und für den Betrieb kommt nur eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft oder eine unabhängige privatrechtliche Or- ganisation im Mehrheits-Eigentum der Kantone in Frage. Der Nationalrat beschloss am 14. Juni 2016 die Vorlage an den Bundesrat zur Überarbeitung zurückzuweisen und be- antragt, die Vorlage im folgenden Sinne

Der Bundesrat lehnt die Initiative ab. Der Nationalrat behandelte das An- liegen in der Wintersession 2017 und empfiehlt die Initiative ebenfalls zur Ablehnung. Elektronisches Grundbuch – eGRIS Das Zivilgesetzbuch (ZGB) soll im Be- reich Grundbuch revidiert werden, damit der Modernisierung des Grund- buchs, der elektronischen Grundbuch- führung, Rechnung getragen wird. Seit dem Sommer 2015 beschäftigen sich das Parlament und die Kommissionen mit der Revision. Das vom Bund begründete Projekt eGRIS befasst sich mit der Standardisie- rung und Weiterentwicklung des kanto- nal organisierten und mit verschiede- nen Systemen geführten Grundbuchs. eGRIS heisst elektronisches Grund- stücksinformationssystem. Im Jahr 2009 wurde die SIX Group mit dem Aufbau und der technischen Umsetzung des Projekts sowie dem fortlaufenden Be- trieb der Plattform Terravis beauftragt. Mit der Realisierung des eGRIS wurde ein zentrales, elektronisches, kanton- sübergreifendes Auskunftssystem für Grundbuchdaten geschaffen. Via das Abfrageportal Terravis werden zukünf- tig Verwaltungsstellen sowie bestimmte Unternehmungen und Berufsgruppen Grundbuchinformationen auf elektro- nischemWeg beziehen können. Neu soll die Führung des Grundbuchs mittels eines Personenidentifikators zu- lässig sein. Vorgesehen ist die Verknüp- fungmit der AHV–Versichertennummer. Der HEV Schweiz hat erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit und Eignung der AHV–Nummer für das Grundbuch und befürchtet die Verknüpfung der Grund- stücksdaten mit anderen Registern. Zu- dem soll künftig die landesweite Suche nach Grundstücken möglich sein. Das

zu überarbeiten: 1. Die von der SIX Terravis AG ange- botenen Dienstleistungen einer Nut- zung des informatisierten Grundbuchs sind in eine öffentlich-rechtliche Trä- gerschaft unter überwiegendem Ein- fluss des Bundes oder der Kantone zu überführen. Dabei sind unterschied- liche Organisationsformen zu prüfen, namentlich eine Eingliederung in die Bundesverwaltung, eine Aktiengesell- schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. 2. Als Personenidentifikator im Grund- buch ist statt der AHV-Versicherten- nummer ein neu zu schaffender Per- sonenidentifikator vorzusehen. Die entsprechenden Kosten, die Infrastruk- tur und die personellen Aufwände sind vom Bund zu tragen. 3. Der Bundesrat wird beauftragt, aus- zuführen, wie dieMotion Egloff 15.3319, "Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssystem stren- ger regeln" (vom Parlament noch nicht behandelt), in der Grundbuchverord- nung umgesetzt werden kann. Der Ständerat lehnte die Rückweisung an den Bundesrat ab. Für die Verwen- dung des Personenidentifikators schlug

er einen sektoriellen Personenidenti- fikator vor (interne Verwendung der AHV-Nummer) und wollte eine zentrale Datenbank über die im Grundbuch ge- führten Personen schaffen. Der Natio- nalrat lehnte anschliessend die Rück- weisung an den Bundesrat ebenfalls ab. Einzig noch umstritten war die Ver- wendung der AHV-Nummer. Nach ei- ner Anhörung der Kantone, welche die Ständeratslösung vor allem aus Kosten- folgen ablehnten, durch die RK-N, folgte der Nationalrat seiner Kommission und entschied sich für die AHV-Nummer. Der Ständerat folgte in der Wintersessi- on 2017 demNationalrat. Die Bedenken des HEV Schweiz, der kantonalen Da- tenschutzbeauftragten und eines Gut- achters der ETH Zürich wurden nicht gehört. Das Geschäft ist nun erledigt. Die Motion Egloff (15.3319), "Zugriffs- verträge zum elektronischen Grundstü- ckinformationssystem strenger regeln“ wurde vom Motionär zurückgezogen. Das Anliegen soll in der Grundbruch- verordnungsrevision, welche für das Jahr 2018 vorgesehen ist, berücksichtigt werden.

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Politische Kernthemen

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„Während eine Mietwohnung in der Schweiz 2014 im Durchschnitt 1348 Franken kostete waren es 2015 nur noch 1306 Franken .“ (BFS, 2015)

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JAHRESBERICHT 2017

Politische Kernthemen

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Energie und Umwelt

der Photovoltaikanlagen werden neue Abstufungen gelten. Gegen den Willen des HEV Schweiz wurde auch die Pflicht zumUnterhalt von Photovoltaikanlagen nach dem Bezug von Einmalvergütun- gen in die Verordnung aufgenommen. Energieeffizienzverordnung (EnEV) Bisher in der EnV enthaltene Regelun- gen betreffend Anlagen, Fahrzeuge und Geräte wurden in einer separaten Ver- ordnung zusammengefasst. Erfolglos opponierte der HEV Schweiz hier gegen die Übernahme des Verbots des Ver- kaufs von Halogenleuchtmitteln ab 1. September 2018 aus dem EU-Recht. Stromversorgungsverordnung (StromVV) Zum Schutz kleiner Strombezüger, wel- che dank Eigenproduktion nur unre- gelmässig Strom aus dem Netz bezie- hen, wollte die StromVV festschreiben, dass für Kundengruppen unter 15 kVA Anschlussleistung seitens Elektrizitäts- werke nur eine Tarifgruppe eingeführt werden darf. Unter anderem dank der Eingabe des HEV Schweiz wurde in der definitiven Fassung diese Grenze nun auf 30 kVA angehoben.

Energiestrategie 2050 Der langen Debatte im Parlament zur Energiestrategie 2050 folgte noch vor der Schlussabstimmung das Referend- um, welches im Mai zur Volksabstim- mung führte. Mit 58 Prozent Ja-Stimmen hat das Schweizer Volk die Gesetzesvor- lage angenommen. Dies mehrheitlich in den Städten, den Gebirgskantonen Wallis und Graubünden sowie in der la- teinischen Schweiz. Das Energiegesetz sowie die weiteren überarbeiteten Gesetze traten somit am 1. Januar 2018 in Kraft. Für die Hausei- gentümer bringt dies in erster Linie eine Stärkung des Eigenverbrauchs beim selbst erzeugten Strommit sich. Direkte Bezüger werden neu auch Mieter oder Miteigentümer, welche sich zu in einem Zusammenschluss zumEigenverbrauch (ZEV) zusammenfinden können. Die Fördertöpfe werden durch die auf 2.3 Rp/kWh angestiegene Stromabgabe sowie die CO 2 -Abgabe weiter gefüllt. Dem Gebäudeprogramm stehen neu 450 Millionen Franken zu Verfügung.

in der EnV ebenfalls grosser Anpas- sungsbedarf. Der HEV Schweiz brachte ein, dass die Tarifierung des Eigenver- brauchs veränderbar seinmuss, umden wechselnden Bedingungen auf dem Strommarkt folgen zu können. Zudem sollte die Berechnung der Gestehungs- kosten klarer geregelt werden, um all- fälligen Streitfällen zuvor zu kommen. Ebenfalls wurde auf eine stärkere Kop- pelung der Eigenverbrauchsgemein- schaft an den Mietvertrag hingewiesen. Leider teilte das Bundesamt für Energie diese Bedenken nicht und verschob die Lösung des Problems in die Wegleitung zur Verordnung. Ein erster Entwurf die- ser Wegleitung kann unter Mitwirken des HEV Schweiz im ersten Quartal 2018 vorgelegt werden. Energieförderungsverordnung (EnFV) Sämtliche Bestimmungen zur Förde- rung der Elektrizität aus dem Netzzu- schlag werden neu in der Energieför- derungsverordnung (EnFV) festgelegt. Insbesondere imBereich der Förderung

Die steuerlichen Abzüge, weiterhin der grösste Anreiz für energetische Erneue- rungsmassnahmen, werden fortan über bis zu drei aufeinanderfolgende Steu- erperioden in Abzug gebracht werden können. Effektiv zum Tragen kommen wird dies jedoch erst ab 2020. Bis dahin haben die Kantone Zeit, die entspre- chenden Gesetze anzupassen. Die detaillierten Ausgestaltungen der neuen Erlasse erfolgten in den Verord- nungen. Nebst der Energieverordnung kamen sechs weitere Verordnungen aufgrund der Energiestrategie in die Vernehmlassung. Die Energieverord- nung wird zudem neu in drei einzel- ne Verordnungen unterteilt. Zu einem Grossteil dieser Erlasse liess sich der HEV Schweiz vernehmen. Verordnungspaket Energie- strategie 2050 Energieverordnung (EnV) Mit der Einführung des Zusammen- schlusses zum Eigenverbrauch bestand

mittlerweile wieder geglättet. Am 1. Dezember präsentierte der Bun- desrat seinen Vorschlag zur CO 2 -Geset- zesrevision. Anstelle eines Verbotes von fossilen Heizungen will der Bund einen Grenzwert für den CO 2 -Ausstoss bei Ge- bäuden von 6 kg CO 2 pro m2 beheizter Geschossfläche vorschreiben. Dieser Wert ist derart tief, dass er faktisch ei- nem Verbot von fossilen Heizungen gleich kommt. Gleichzeitig geht die Anhebung der CO 2 -Abgabe in kleinen Tranchen mun- ter weiter. Dabei werden seitens Bund sehr unterschiedliche Signale ausge- sendet. Mitte April präsentierte das Bundesamt für Umwelt die Zahlen zum Treibhausgasausstoss für das Jahr 2015. Erfreulich an diesen Zahlen war, dass der Gebäudebereich mit einer Reduk- tion um 26 Prozent gegenüber 1990 das sektorielle Zwischenziel um vier Pro- zentpunkte unterboten hatte. Umso er- staunlicher war die Meldung zu Beginn des Sommers, ebenfalls vom Bundes- amt für Umwelt, dass die Ausstossziele beim CO 2 bei den Treibstoffen und den Brennstoffen für 2016 nicht erreicht

worden seien, weshalb die CO 2 -Abgabe auf Brennstoffe per 1. Januar 2018 von Fr. 84.-/t CO 2 auf Fr. 96.-/t CO 2 angeho- ben werden. Dies entspricht einem An- stieg von 3 Rp/l Öl. Diese steten Erhöhungen der CO 2 - so- wie der Stromabgabe machen deut- lich, dass der Bund die zweite Etappe der Energiestrategie, den Wechsel von der Förderung zur Lenkung ungeach- tet anderslautender parlamentarischer Entscheide umsetzen will. Im Sommer hatte auch der Ständerat als Zweitrat die Verfassungsänderung zu einem Klima- und Energielenkungssystem abgelehnt. Einmal mehr wird dadurch dieMeinung des Volkes nicht eingeholt und die Ab- gaben durch die Hintertür eingeführt. Umsetzung der Mustervor- schriften im Energiebereich (MuKEn 2014) Die beiden Basler Kantone setzten die MuKEn innerhalb eines Rahmenge- setzes um. Dieses ermöglicht der Re- gierung nun, auf Verordnungsstufe die weiteren Vorschriften zu erlassen. Wäh- rend im Kanton Basel-Land das Ener- giegesetz auf anfangs 2017 in Kraft trat, war es im Kanton Basel Stadt auf den 1. Oktober soweit. Ebenfalls per Beschluss des Regierungs-

"Die Anhebung der CO 2 -Abgabe in kleinen Tranchen geht munter weiter ."

Klimapolitik nach 2020 - Revision CO 2 -Gesetz Bereits Ende 2016 fand die Vernehm- lassung zur CO 2 -Gesetzesänderung aufgrund der Ratifizierung des Pari- ser Klimaabkommens statt. Die darauf hochgeschlagenen Wogen zu mögli- chen Verboten von fossilen Heizungs- anlagen und einem weiteren starken Anstieg der CO 2 -Abgaben haben sich

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