HEV Jahresbericht_2021
HEV Jahresbericht_2021
JAHRESBERICHT 2021
Hauseigentümerverband Schweiz Seefeldstrasse 60
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Inhaltsverzeichnis
INHALT
EDITORIAL Vorwort des Präsidenten
RECHTSPRECHUNG Ausgewählte Bundesgerichtsentscheide Tätigkeit der Schlichtungsbehörden
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DER SCHWEIZERISCHE LIEGENSCHAFTSMARKT HEV Immobilienumfrage 2021 40 Leerstände 42 Preisentwicklung 43 Hypothekarmarkt Baukonjunktur 44
POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung 10 Raumplanung und Bodenrecht 16 Energie und Umwelt 22 6 Mietrecht und Wohnungspolitik
WEITERE POLITISCHE KERNTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene
DER VERBAND
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Rückblick 2021
HEV Dienstleistungen HEV Vergünstigungen 52 Sektionen und ihre Mitglieder 54 Kantonalverbände und Hauptgeschäftsstellen 55 Verbandsorgane HEV Schweiz 56 Sektionsadressen 58
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Editorial
VORWORT DES PRÄSIDENTEN
Das Jahr 2021wurdevonvielenEreignis- sen geprägt. Die anhaltende Unsicher heit über die Weiterentwicklung der Pandemiehielt dieSchweizerWirtschaft weiterhin auf Trab. Seitens HEV Schweiz wurde bereits zu Jahresbeginn mit dem erfolgreichen Re ferendum zum CO 2 -Gesetz ein rastloses Jahr angekündet. Der Verband setzte sich massgeblich gegen die unrealisti schen Forderungen der Gesetzesrevisi on ein und konnte so die Abstimmung auf seine Seite ziehen. Auch die Jungso zialisten sorgten im Spätsommer mit der 99%-Initiative dafür, dass sich der Ver band keine Ruhepause gönnen durfte. Doch auch hier erkannte die Schweizer Bevölkerung, dass die ungerechte Ver mögensverteilung eine rein utopische Vorstellung der linken Politik darstellte. Die Werte der Grund- und Hauseigen tümer konnten somit dieses Jahr erneut erfolgreich durchgesetzt werden. Auch in diesem Jahr setzte sich der HEV Schweiz stark für einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung ein und konnte grosse Fortschritte er
zielen. Im Frühjahr gelang es der Kom mission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S), eine Vorlage zu verabschieden, die der Bundesrat - wenn auch nur unter Vorbehalt - gut hiess. Im Herbst stimmte auch die klei ne Kammer der Vorlage zu, und kurz darauf die gleichnamige Kommission des Nationalrats. Damit war die Dis kussion gut vorangeschritten und zeig te auf, dass ein Handlungsbedarf zur Abschaffung des Eigenmietwerts bei politisch unterschiedlichen Parteien er kannt worden war. Dieser jährliche Bericht erläutert zu sammenfassend die Positionen des Verbandes sowie verschiedene Bundes gerichtsentscheide, die für den Hausei gentümer von hoher Relevanz waren. Er überlässt Ihnen auch einen Überblick über die wichtigsten Themen, die der HEV Schweiz in Bundesbern verfolgt hat. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre.
aNR Hans Egloff Präsident HEV Schweiz
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POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung «Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung»: Es geht voran! auf höchstens 70 Prozent der steuerba ren Vermögenserträge – zum Abzug zu zulassen.
September 2021: Ständerat tritt auf Vorlage ein und unterstützt verfassungskonforme Regelung zum Schuldzinsabzug Am 21. September 2021 beriet der Stän derat über die Gesetzesvorlage und unterstützte sie grundsätzlich. Sehr zur Freude des HEV Schweiz folgte der Ständerat dabei aber hinsichtlich der Regelung zum Schuldzinsabzug den Anträgen der Minderheit der WAK-S, des Bundesrates und des HEV Schweiz. Konkret umfasst die Vorlage des Stände rats folgende Punkte: Abschaffung des Eigenmietwertes für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz auf Bundes- und Kantonsebene. Auf Bundesebene werden alle weite ren Abzüge im Zusammenhang mit dem selbstgenutzten Wohneigentum am Hauptwohnsitz gestrichen (Ge winnungskosten wie Unterhaltskosten, Kosten für die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, Versiche rungsprämien und Kosten der Verwal tung durch Dritte sowie die Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmass nahmen und die Kosten für den Rück bau). Die Kantone können diese Abzüge im kantonalen Steuerrecht weiterhin zuzulassen. Streichung der Abzüge auf Bundes ebene; Kantonale Kompetenz für wei tere Abzüge:
August 2021: Bundesrat unterstützt Systemwechsel bei derWohneigen tumsbesteuerung – wenn auch mit Vorbehalt Am 25. August 2021 veröffentlichte der Bundesrat seinen Bericht zur Gesetzes vorlage. Er unterstützte diese grundsätz lich und beantragte dem Parlament, mit drei Anpassungsanträgen darauf einzu treten: Anpassung der Regelung zum Schuldzinsabzug: Wie auch der HEV Schweiz votierte der Bundesrat deutlich gegen die generelle Streichung aller pri vaten Schuldzinsabzüge und unterstütz te den Antrag der Minderheit der WAK-S. Systemwechsel auch für Zweitwoh nungen: Der Bundesrat sprach sich dafür aus, den Eigenmietwert generell, d.h. auch für Zweitliegenschaften abzu schaffen. Überarbeitung der Abzüge für Ener giespar- und Umweltschutzmassnah men: Aufgrund des zwischenzeitlich vom Stimmvolk abgelehnte CO 2 -Geset zes beantragte der Bundesrat, die kan tonale Kompetenz zur Beibehaltung der energetischenAbzüge neu an das Klima ziel 2050 zu koppeln. Die WAK-S nahm die Anträge entgegen, trat jedoch mit einer Ausnahme (Energie- und Umwelt schutzmassnahmen) nicht darauf ein.
Die Abschaffung des Eigenmietwer tes war auch 2021 ein präsentes Thema beim HEV und den Wohneigentümerin nen. Nach den vorangehenden langen Beratungen ging es nun voran – und zwar mit grossen Schritten.
Mai 2021: Verabschiedung einer Vorlage durch die WAK-S
Am 27. Mai 2021 verabschiedete die WAK-S endlich einen konkreten Ge setzesvorschlag zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz. Die Vorlage wurde vom HEV Schweiz grundsätzlich begrüsst, ausdrücklich kritisiert wurde jedoch die generelle Streichung aller Schuldzinsab
züge. Eine solche Regelung geht zu weit, ist verfassungs- und rechtswidrig, steht im Widerspruch zum Gebot der Besteu erung nach wirtschaftlicher Leistungs fähigkeit und hätte für Eigentümer von Zweitliegenschaften und Renditeliegen schaften im Privatvermögen eine unver antwortliche Mehrbelastung zur Folge, denn diese müssen ihre Erträge aus den Liegenschaften weiterhin voll versteu ern. Eine Kommissionsminderheit sah das ebenso und beantragte, die privaten Schuldzinsen weiterhin – eingeschränkt
„Die WAK-N wird die Detailberatung
im 1. Quartal 2022 aufnehmen danach
ist der Nationalrat am Zug. “
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Politische Kernthemen
Umverteilungsinitiative «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern» vom Volk wuchtig abgelehnt Am 26. September 2021 lehnte das schweizerische Stimmvolk mit einem Nein-Stimmen-Anteil von 64,88 Prozent die Volksinitiative «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern» der Jungsozi alisten, kurz auch 99%-Initiative genannt, sehr zur Freude des HEV Schweiz wuchtig ab. Vorangehend hatten bereits der Bun desrat als auch die beiden Räte die Vor lage zur Ablehnung empfohlen. Der HEV Schweiz hatte die Vorlage aufgrund der immensen Auswirkungen auf Immobilie neigentümer von Anfang an entschieden abgelehnt und den Abstimmungskampf unterstützt. Ziel der Initiative war eine einschneidende wirtschaftsschädigende Umverteilung mit erheblichen steuerli chen Mehrbelastungen vor allem für Im mobilieneigentümer. Die Umverteilungsinitiative forderte eine höhere Besteuerung von Kapitaleinkom men zu 150 Prozent ab einem noch un bezifferten Betrag, darunter wären alle Kapitaleinkommen (d.h. auch die, die bisher steuerfrei waren) zu 100 Prozent besteuert worden. Faktisch hätte die Vor lage zu einer neuen Grundstücksgewinn steuer auf Bundesebene geführt. Damit wären die Gewinne bei der Veräusserung von Immobilien als Kapitalertrag doppelt besteuert worden, denn heute müssen bereits die Kantone diese Kapitalgewinne besteuern, obwohl sämtliche anderen Ka pitalgewinne steuerfrei sind. Während die Kantone bei der Grundstückgewinnsteuer allerdings einen gewissen Spielraum wie etwa reduzierte Steuertarife bei längerer Haltedauer von Immobilien haben, wäre eine solche Regelung bei der Bundessteu er gemäss Text der Vorlage nicht vorgese hen gewesen. Der dadurch erzielte Meh rertrag hätte Personen mit tiefem oder mittlerem Einkommen entlasten oder für Leistungen der sozialen Wohlfahrt ver wendet werden sollen.
Kosten für Denkmalpflege bleiben auf Kantons- und Bundesebene ab zugsfähig. Befristeter Ersterwerberabzug: Für Ersterwerber von selbstgenutztem Wohneigentum ist ein betragsmässig und zeitlich befristeter Schuldzinsabzug vorgesehen. Erträge von anderen Liegenschaf ten weiterhin zu versteuern: Erträge aus Zweitwohnungen und Renditelie genschaften im Privatvermögen sind weiterhin sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene als Einkommen zu besteuern. Für diese Immobilien sollen die vorerwähnten Abzüge für Gewin nungskosten bestehen bleiben. Reduzierter und begrenzter Abzug für private Schuldzinsen in Höhe von 70 Prozent der steuerbaren Vermö genserträge. An ihrer Sitzung vom 18./19. Oktober 2021 führte dann die Schwesterkom mission (WAK-N) eine Anhörung mit verschiedenen Akteuren aus diversen Institutionen und Verbänden durch. Sie verschob aber den Eintretensentscheid und beauftragte die Verwaltung mit Ab klärungen zu allfälligen Kompensations möglichkeiten für die Tourismuskantone Oktober 2021: WAK-N hört Akteure an
bei Einbezug von Zweitwohnungen. Anlässlich der Anhörung bezog auch der HEV Schweiz Stellung und unterstrich die Erfordernis und Wichtigkeit einer verfassungs- und systemkonformen Lö sung. Dabei unterstützte er die verschie denen Inhalte, wie sie der Ständerat be reits beschlossen hat, insbesondere den beschränkten und reduzierten Abzug für private Schuldzinsen in Maximalhöhe von 70 Prozent der steuerbaren Vermö genserträge. An der Sitzung vom 8./9. November 2021 entschied die WAK-N dann mit einer deutlichenMehrheit von17 zu6Stimmen bei zwei Enthaltungen, auf die Vorlage zum Systemwechsel bei der Wohneigen tumsbesteuerung einzutreten. Die poli tisch durchmischte Kommission zeigte damit klar, dass sie den Handlungsbedarf anerkennt und die Vorlage in der gro ssen Kammer ebenfalls grundsätzlich mehrheitsfähig ist. Die Kommission hielt fest, dass das heutige System kaummehr nachvollziehbar ist und zu einem erheb lichen administrativen Aufwand führt. Sie entschied aber, zusätzlich zu den um fangreichen Vorarbeiten der WAK-S so wie des Bundesrates und der Verwaltung erneut Abklärungen in Auftrag zu gege ben. Die WAK-N wird die Detailberatung im1. Quartal 2022 aufzunehmen, danach ist der Nationalrat am Zug. November 2021: Eintretensentscheid der WAK-N
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Politische Kernthemen
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Politische Kernthemen
„Der Traum vom eigenen Zuhause ist in der Schweiz weit verbreitet . “
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Politische Kernthemen
Mietrecht und Wohnungspolitik
COVID-19-bedingte Ein schränkungen der Versamm lungen Der HEV Schweiz sah sich mit zwei Verordnungen konfrontiert, wenn es im 2021 um die Frage der physischen Durchführbarkeit der jährlichen Ver sammlungen ging. Zum einen galt es, die Ausnahmebestimmungen der CO VID-19-Verordnung 3 für Gesellschaf ten zu beachten, zum anderen mussten die Regeln für die Durchführbarkeit
ausgedehnte Zertifikationspflicht (2G) ein. Stockwerkeigentümer- und Gesell schaftsversammlungen konntennurmit einer Zugangsbeschränkung auf Perso nen mit einem Impf- oder Genesungs zertifikat physisch durchgeführt wer den. Ein negatives Testzertifikat reichte nicht mehr aus, um zur Versammlung zugelassen zu werden. Ob die 2G-Zer tifikationspflicht das Recht auf Teilnah me an einer Versammlung in unzulässi ge Weise einschränkt, konnte bis heute nicht abschliessend geklärt werden. Für Stockwerkeigentümer und Teilnehmer von Gesellschaftsversammlungen ohne gültiges Zertifikat besteht weiterhin die Möglichkeit, sich an der Versammlung durch einen Stimmrechtsvertreter ver treten zu lassen. Wo auf eine physische Durchführung verzichtet werden soll, kann die Versammlungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder die Versammlung auf schriftlichemWeg oder in elektronischer Form durchge führt werden. Diese Sonderbestim mung für Versammlungen gilt längstens bis zum 31. Dezember 2023. Die COVID-Situation wird den HEV Schweiz auch weiter fordern, denn die im Dezember 2021 beschlossenen Massnahmen gelten mindestens bis zum 24. Januar 2022 und auch im neu en Jahr ist mit weiteren Einschränkun gen zu rechnen. Auf der eigens für die COVID-19-Pandemie und deren Aus wirkung auf das Eigentum geschaffe nen Website sowie mit regelmässigen Artikeln in der Verbandszeitung infor miert der HEV Schweiz seit Beginn der
nahmen. Mit Wirkung auf den 13. Sep tember 2021 führte der Bundesrat die Zertifikationspflicht (3G) ein. Zur Ver sammlung zugelassen werden durften nur noch Personen, die über ein gültiges COVID-Zertifikat verfügten. Personen ohne gültiges Zertifikat musste die phy sische Teilnahme an der Versammlung verweigert werden. Bei Missachtung der Zertifikationspflicht drohten straf rechtliche Konsequenzen. Ein Zertifikat erhielt man als geimpfte, genesene oder getestete Person. Der HEV Schweiz war stark gefordert und stand in regelmäs sigem Austausch mit den zuständigen Bundesämtern, umdie rechtlichen Aus- wirkungen der Massnahmen auf die für seine Mitglieder relevanten Rechtsge biete zu klären. Insbesondere die Zer tifikationspflicht für Veranstaltungen im Innern, und damit der Ausschluss von Teilnehmern ohne Zertifikat von Versammlungen, sorgten für grosse Rechtsunsicherheit. Die 3G-Zertifika tionspflicht beschränkte die Teilnah me- und Mitwirkungsrechte gemäss Auslegung des Bundesamtes für Justiz nicht in unzulässiger Weise. Zum einen bestand für Stockwerkeigentümer ohne Zertifikat die Möglichkeit sich vertreten lassen, zum anderen war ein Zertifikat mit geringem zeitlichem sowie finanzi ellem Aufwand erhältlich zu machen. Die pandemische Lage veranlasste den Bundesrat die COVID-Massnahmen per 20. Dezember 2021 jedoch erneut zu verschärfen. Für Versammlungen von Gesellschaften und Veranstaltungen im Innenbereich führte der Bundesrat die
von Veranstaltungen im Innern (CO VID-19-Verordnung besondere Lage) eingehalten werden. Nach dem sich zu Beginn des Jahres die epidemiologische Lage entspannte und Stockwerkeigentümer- und Gene ralversammlungen wieder erleichtert physisch durchgeführt werden konn ten, standen die Zeichen im Herbst 2021 wieder auf Verschärfung der Mass
„Zur Versammlung zugelassen
werden durften nur noch
Personen, die über ein gültiges
Covid-Zertifikat verfügten . “
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Politische Kernthemen
Missbräuchliche Untermieten vermeiden Mit der ersten Vorlage soll ein Vor stoss von aNR Hans Egloff, Präsident des HEV Schweiz, umgesetzt werden. Damit sollen künftig missbräuchliche Untermieten wirksam verhindert wer den können. Zu diesem Zweck soll der Mieter das Begehren um Untermiete neu schriftlich an den Vermieter rich
Beispiel für Forschungs- und Produk tionsbetriebe, Bürogebäude, Einkaufs zentren oder Hotels und Restaurants. . Sinnlose Verschärfung Gerade in diesen schwierigen Zeiten sind die Betriebe auf zusätzliche Liqui dität angewiesen. Strengere Regeln, z.B. für den Kauf von Gewerbe-Immo bilien oder eine Bewilligungspflicht
Pandemie seine Mitglieder laufend über die einzuhaltenden Massnahmen und bedient diese mit den geltenden Verordnungsbestimmungen und wei teren wichtigen Unterlagen. Corona und Immobilien-Eigentum - Alle Verordnungen sowie weitere wichtige Informationen für Stock werkeigentümer, Vermieter, Hausei gentümer und Vereine zu den Coro na-Auswirkungen finden Sie unter: https://www.hev-schweiz.ch/info/ faqs-corona-und-eigentum Erneuter Angriff auf die Lex Koller Da der Bundesrat wegen «unzurei chender Unterstützung der Revision des Bundesgesetzes in der Vernehmlas sung» im Juni 2018 bekannt gab, die Lex Koller nicht revidieren zu wollen, ent schied die Rechtskommission des Nati onalrates (RK-N) imMai 2021, eine neue Motion unter dem Namen «Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland» zu verabschieden. Diese soll den Bundesrat zwingen, das Gespräch der Revision in die parlamentarischen Gremien in der Formeiner Botschaft der Bundesversammlung zu unterbreiten. Der Nationalrat hat diese Ende Septem ber letzten Jahres angenommen. Am 17. Februar 2022 ist nun die Rechtskommis sion des Ständerates (RK-S) an der Rei he, über diese Motion zu tagen. Die Lex Koller Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - informell nach alt Bundesrat Arnold Koller «Lex Koller» genannt - sieht verschiedene Fälle vor, in denen der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland nicht bewilli gungspflichtig ist. Der Gesetzgeber ver folgte damit das Ziel, Investitions- und Entwicklungsmöglichkeiten aus wirt schaftlichen Gründen zu schaffen, zum
„ Wie sich aus dem Vernehmlassungsverfahren bereits herausgestellt hat, ist eine Revision des Bundesgesetzes vollkommen überflüssig. “
ten und dabei die Bedingungen des gewünschten Untermietvertrags klar offenlegen müssen. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters darf das Mietobjekt nicht mehr untervermietet werden. Die Schriftlichkeit soll klare Verhältnisse schaffen. Die Beweislage in einem Verfahren wird damit erleich tert. Dies schafft Rechtssicherheit und
für den Erwerb, hätten mehrere tief greifende und sehr einschneidende Folgen für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Wie sich aus dem Vernehm lassungsverfahren bereits herausge stellt hat, ist eine Revision des Bundes gesetzes vollkommen überflüssig. Dies hat auch die Ablehnung einer vorüber gehenden Verschärfung der Lex Koller in der Sondersession letzten Jahres im Rahmen des Covid-19-Gesetzes im Spätfrühling gezeigt. Die Regelung trägt seit 25 Jahren zu einer starken Unterstützung des Gewerbes in struk turschwächeren Regionen bei und hat noch nie zu Problemen geführt. Deshalb setzte sich der HEV Schweiz mit einer breiten Allianz von Verbän den im Parlament gegen eine An nahme dieser Motion ein, denn die Beibehaltung der geltenden Unter nehmer- und Eigentümerfreundlichen Regelungen ist stets zu verteidigen. Vernehmlassung zu Mietrecht sänderungen Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hatte eine Ver nehmlassung zu Gesetzesänderungen im Mietrecht mit Frist bis 6. Dezember 2021 lanciert.
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Politische Kernthemen
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des Vermieters Der vierte Revisionsvorschlag bezweckt die Beschleunigung der viel zu langen Verfahren bei der Kündigung des Miet verhältnisses wegen Eigenbedarfs des Vermieters. Bekämpft ein Mieter die Kündigung durch mehrere Gerichtsins tanzen, so dauern die heutigen Verfahren oft jahrelang. Der Mieter kann dadurch – selbst, wenn er gar keinen Anspruch auf eine Erstreckung hat – eine «kalte Er streckung» erwirken. Die Verfügung des neuen Eigentümers über seine Wohnung oder seinen Geschäftsraum innert nütz licher Frist ist damit illusorisch. Der HEV Schweiz unterstützt das Ziel der Fristver kürzung. Die vorgeschlagene gesetzliche Umsetzung ist allerdings nicht zielfüh rend. Der HEV Schweiz forderte in der Vernehmlassung, dass in Fällen von er wiesenem Eigenbedarf die Erstreckungs möglichkeit gesetzlich ausgeschlossen wird. Zur Durchsetzung der Eigenbe darfs-Kündigung und der Ausweisung ist zudem ein rasches «summarisches Ver fahren» vorzusehen.
„ Missbräuchliche Untervermietungen und Verschleierungen könnten so vermieden werden.“
einseitigen Vertragsänderungen soll neu auch mit mechanisch nachgebildeter «faksimilierter» Unterschrift gültig sein. Heute müssen alle Formulare vom Ver mieter einzeln eigenhändig unterzeich net werden. Bei grossen Verwaltungen bringt die Handschriftlichkeit einen ab surden administrativen Mehraufwand, ohne dass demMieter daraus ein Nutzen entstehen würde. Eine weitere Änderung will neu bei der Staffelmiete die Pflicht des Vermieters zur schriftlichen Anzei ge an den Mieter vorsehen. Dies lehnt der HEV Schweiz ab. Warum soll etwas nachträglich schriftlich mitgeteilt werden müssen, was die Parteien bereits imMiet vertrag vereinbart haben? Damit würde eine neue unnötige Formvorschrift ge schaffen.
ist im Interesse aller redlich handeln den Parteien. Mit der Festlegung einer Höchstfrist von zwei Jahren für die Dau er eines Untermietverhältnisses sollen zudem «ewige» Untermieten, ohne Erlaubnis des Vermieters, wirksam be kämpft werden. Hält sich der Mieter nicht an die Vorgaben, kann der Vermie ter erleichtert künden. Missbräuchliche Untervermietungen und Verschleierun gen könnten so vermieden werden.
Unnötige Formvorschriften abschaffen
Ein weiterer Revisionsvorschlag will ei nen Vorstoss von NR Feller umsetzen. Damit soll einer Forderung des Hausei gentümerverbandes mit langer Leidens geschichte endlich Nachachtung ver schafft werden. Die Formular-Mitteilung einer Mietzinserhöhung sowie anderen
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Politische Kernthemen
„Der HEV Schweiz forderte
in der Vernehmlassung, dass in Fällen
von erwiesenem Eigenbedarf die
Erstreckungsmöglichkeit
gesetzlich ausgeschlossen wird.“
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Politische Kernthemen
„Dem unaufhörlichen Preiswachstum
des Wohneigentums scheint jedoch nichts
entgegenzusetzen sein. “
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Politische Kernthemen
Raumplanung und Bodenrecht
Landschaftsinitiative / Gegenvorschlag & RPG 2
Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative
ten ausschliesslich bei Zerstörung durch höhere Gewalt genehmigt würde, brächte zu enge Eigentumsbeschränkungen, ins besondere auch für zweckmässigeAnpas sungen an heutige Gegebenheiten und wäre mit erheblichen Werteinbussen für die betroffenen Eigentümer verbunden. Auch der Bundesrat hat dies erkannt und empfehlt deshalb, dem Parlament, Volk und Ständen die Initiative zur Ablehnung. Ebenso hat sich der Verband in der Ver nehmlassung grundsätzlich für den Vor schlag der UREK-S für einen Gegenvor schlag zur Landschaftsinitiative auf Basis vom RPG 2 ausgesprochen. Dieser lässt den Kantonen mehr Handlungsraum für
Der Bundesrat legte nach mehrmaligen Änderungen und Vernehmlassungen am 31. Oktober 2018 den Entwurf für die 2. Etappe zur Teilrevision des Raumpla nungsgesetzes dem Parlament vor (Bot schaft vom 31. Oktober 2018 zur zweiten Etappe der Teilrevision Raumplanungs gesetzes, RPG2). Die UREK-S beschloss am 16. Oktober 2020, auf die Vorlage einzutreten und unterstrich damit den Handlungsbedarf. Auch der HEV Schweiz setzte sich für ein Eintreten auf RPG 2 ein (unter Eingabe von Änderungsanträgen zu einzelnen Bestimmungen). Die Kom mission hat nun die RPG 2-Vorlage des Bundesrates stark vereinfacht. Der ange passte Vorschlag zur zweiten Revisions etappe des Raumplanungsgesetzes soll als indirekter Gegenvorschlag zur Land schaftsinitiative dienen. Der Bundesrat begrüsste dies und verzichtet auf einen eigenen indirekten Gegenvorschlag wie er am 12. Mai 2021 verkündete. Der Ver nehmlassungsentwurf der Kommission entspreche den Eckwerten, die der Bun desrat für einen indirekten Gegenvor schlag festgelegt hat. Der HEV Schweiz begrüsst, dass die UREK-S auf die Vorlage zur 2. Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes ein getreten ist und begrüsst auch, dass diese gegenüber der Vorlage des Bundesrats entschlackt wurde. Der Verband aner kennt insbesondere, dass der gebietsbe-
Die Volksinitiative «Gegen die Verbau ung unserer Landschaft (Landschafts initiative)» welche im Oktober 2020 zustande kam, will den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nicht baugebiet (Trennungsgrundsatz) stär ken sowie die Anzahl der Gebäude und die von ihnen beanspruchte Fläche im Nichtbaugebiet plafonieren. Es braucht jedoch keine neuen Vorgaben auf Verfas sungsstufe. Mit der Volksinitiative würde die künftige Entwicklung der Schweiz stark behindert.
Eigentumseinschränkungen der Initiative Die Landschaftsinitiative wird vom HEV Schweiz einstimmig abgelehnt. Die Land schaftsinitiative sieht Grundsätze vor, mit denen die Neuerstellung von Bauten und Anlagen sowiedieÄnderungbestehender Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet beschränkt werden sollen. Jedoch wer den die Umnutzung von landwirtschaft lichen Ökonomiebauten wie Maiensässe oder Rusticos zu Wohnzwecken bereits von der Zweitwohnungsinitiative massiv beschränkt. Auch dass keine wesentliche Vergrösserung bestehender nicht land wirtschaftlicher Gebäude mehr stattfin den könnte und ihr Ersatz durchNeubau
regionale zeitgemässe Entwicklungen und gibt echte Anreize für Aufwertungen des Raumes und die Beseitigung unbe nötigter Bauten ausserhalb der Bauzone. Zudem wird die föderale Kompetenzord nung in der Raumplanung gestärkt.
„Der Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative lässt den Kantonen mehr Handlungsspielraum. “
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Politische Kernthemen
„Der HEV Schweiz begrüsst, dass die UREK-S auf die Vorlage zur 2. Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes eingetreten ist und begrüsst auch, dass diese gegenüber der Vorlage des Bundesrats entschlackt wurde. “
von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich begrüssenswert. Dessen konkrete Ausgestaltung befriedigt jedoch nicht. Es darf nicht zur Abgeltung von illegal erstellten Bauten auf Kosten der Allgemeinheit führen. Eine Berichter stattung zur Prüfung des Stabilisierungs ziels ist nachvollziehbar. Dieses darf sich allerdings nur auf Gebäude beziehen. Eine Ausdehnung auf alle Bodenversie gelungsflächen ist vom Erfassungs- und Kontrollaufwand her unverhältnismässig. Zudem sind die vorgeschlagenen Umset zungsfristen und Mechanismen der Be richterstattung zwecks Kontrolle des Sta bilisierungsziels nicht praxistauglich. Die Zahlung von Abbruchprämien für legal errichtete Bauten, Anlagen oder Ausbau ten wäre rechtsstaatlich bedenklich und wird vom HEV Schweiz entschieden ab gelehnt. Die Finanzierung der Abbruch prämien aus den Erträgen der Mehr wertabgabe lehnt der HEV Schweiz ab.
zogene Planungs- und Kompensations ansatz übernommen wurde. Dieser gibt den Kantonen mehr planerischen Ge staltungsspielraum im Bereich des Bau ens ausserhalb der Bauzone, um— unter Wahrung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet — auf ihre spezifischen Gegebenheiten besser eingehen zu können. Richtigerweise wird dabei auf eine gebietsbezogene Gesamt betrachtung abgestellt. Wichtig ist auch, dass die Anwendung des Planungsan satzes durch die Kantone eine Option darstellt, deren Nutzung freiwillig ist.
Den bundesrechtlichen generellen Pla nungsgrundsatz zum Untergrund lehnt der HEV Schweiz ab. Daraus würde auf allen Ebenen ein Planungserfordernis von ungeahntem Ausmass abgeleitet, das kostspieligen Aktivismus und weite re Beschränkungen des Eigentumsrechts auslöst. Der Verband kann auch das neu aufge nommene Stabilisierungsziel, welches als Element der Landschaftsinitiative aufgenommen wurde, mittragen. Ebenso ist ein Anreizsystem für die Beseitigung
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Politische Kernthemen
„Das geltende Recht ist im Laufe der Jahre durch eine Vielzahl von Vorstössen zu einer komplizierten Ansammlung von Einzelanliegen herangewachsen.“
Änderung des Raumplanungsge setzes im Rahmen der 2. Etappe der Teilrevision Die Problematik der geltenden Regelung des Bauens ausserhalb der Bauzonen ist durch eine Revision des Raumplanungs gesetzes (RPG) anzugehen. Die Raum planung soll den Kantonen die Rahmen bedingungen geben, um die künftigen Herausforderungen an den Raum ausser halb der Bauzonen regional abgestimmt zu meistern. Die neuen Verfassungsvor gaben sind hierfür jedoch weder ziel führend noch sachgerecht. Wichtig ist eine gestärkte Interessenabwägung von Landschaftsschutz und Nutzungsbedürf nissen. Der HEV Schweiz begrüsste daher bereits die Revisionsvorlage des Bundes rates zur Revision des RPG, 2. Etappe.
Das geltende Recht ist im Laufe der Jahre durch eine Vielzahl von Vorstössen zu ei ner komplizierten Ansammlung von Ein zelanliegen herangewachsen. Laufend kommen neue Vorstösse für partielle An passungen zur Umsetzung von Partikulä rinteressen hinzu. Das Bauen ausserhalb der Bauzonen ist zudem von grosser po litischer Brisanz. Dies zeigen die zahlrei chen Volksbegehren in jüngster Zeit, wie die Zersiedelungsinitiative, die Ernäh rungssicherheits- und die Ernährungs souveränitätsinitative und die Doppelini tiative Biodiversität und Landschaft. Statt nur auf diese einzelnen Vorstösse und Initiativen und deren Partikularinteres sen und Extremforderungen zu reagieren, tut eine gesamtheitlicheBetrachtung zum Bauen ausserhalb der Bauzonen Not. Der HEV Schweiz hatte sich daher schon früh in die Diskussionen für eine 2. Etappe des Raumplanungsgesetzes eingebracht. Nachdem erste Vorlagen bekämpft wur den, hatte der Verband schliesslich die vomBundesrat zuhandendes Parlaments verabschiedete Revisionsvorlage RPG2 in den Grundzügen unterstützt und für ein Eintreten auf die Vorlage geworben. Deshalb nahm der HEV Schweiz an der Vernehmlassung zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (2. Etap pe) mit indirektem Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative teil und wird auch das weitere Vorgehen dieser Revision von nahem verfolgen. Unsere Stellung nahme kann, samt den anderen Stel lungnahmen unseres Verbandes, unter https://www.hev-schweiz.ch/verband/ medien/vernehmlassungen/ aufgerufen werden.
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Politische Kernthemen
Vernehmlassung «ISOS-Leitfaden»
Die Bau- Planungs- und Umweltdirekto ren-Konferenz BPUK hat am 28. Septem ber 2021 die Konsultation zum Entwurf eines «ISOS-Leitfadens» eröffnet. Das Ziel des Leitfadens ist es, Gemeinden, die sich selten mit solchen Aufgaben auseinan dersetzen, eine wichtige Unterstützung und Arbeitshilfe, insbesondere mit der Checkliste, zum Umgang mit dem ISOS an die Hand zu geben. Der HEV Schweiz hat den Entwurf dieses Leitfadens kritisch betrachtet. Nach Ansicht des Verbandes ist der «ISOS-Leitfaden» durchaus von Nutzen, um vor allem die Gemeinden im Umgang mit dem ISOS und der Sied lungsverdichtung nach innen zu unter stützen. Es muss aus dem Leitfaden je doch klarer hervorgehen, dass die Ziele Ortsbildschutz und Innenentwicklung gleichgestellt sind. Der Verband begrüsst, dass gleich zu Beginn erwähnt wird, dass das ISOS weder eine absolute Schutz massnahme noch eine Planung darstellt, jedoch ist es wichtig, dies entsprechend auszuführen. Zudem wird die Siedlungs verdichtung nach innen im weiteren Ver lauf des Leitfadens zu wenig erwähnt und ungenügend Rechnung getragen. Somit entsteht der Eindruck, dieses Ziel sei dem Ortsbildschutz untergestellt – was nicht der Fall ist. Wie es der Untertitel besagt, geht es im Leitfaden um Ortsbildschutz und Innenentwicklung. Es wird erwähnt, dass die zweckmässige und haushälteri sche Nutzung des Bodens sowie die ge ordnete Besiedlung des Landes ein ver fassungsmässiges Ziel darstellen. Folglich trägt auch die Siedlungsverdichtung nach innen diesen Zielen bei. Die Innentwick lungmuss deshalb imLeitfaden gleichauf betont werdenwiederOrtsbildschutz. Bei Passagen, wo die Berücksichtigung des ISOS erwähnt wird, ist ebenfalls auf die Siedlungsverdichtung nach innen hin zuweisen. Es geht nicht an, nur das ISOS weiter zu zementieren. Damit eine kor rekte Anwendung des Leitfadens gelingt, muss demZiel der Innenentwicklung viel mehr Beachtung geschenkt werden.
achten erstens nur eine von mehreren Entscheidgrundlagen bilden und zwei tens nur in den Fällen von Art. 7 Abs. 3 NHG eine Pflicht für die Einholung der Gutachten besteht. Dieser Unterschied ist klar im Leitfaden festzuhalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Ziel des Leitfadens, mehr Rechtssicherheit in den Bewilligungsverfahren zu schaffen, erreicht wird
Auch muss die Rolle der Gutachten der Eidgenössische Kommission für Denk malpflege (EKD) und der Eidgenössi schen Natur- und Heimatschutzkommis sion (ENHK) im Leitfaden klarer definiert werden. Das Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen wird nicht erreicht sein, solange die Frage der Gewichtung der Gutachten der ENHK und der EKD nicht ausdrück lich ausgeführt wird. Deshalb bedarf es einer verstärkten Aussage, dass die Gut
„Das Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen wird nicht erreicht sein, solange die Frage der Gewichtung der Gutachten der ENHK und der EKD nicht ausdrücklich ausgeführt wird.“
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„Die Preise von STWE stiegen im Jahr 2021 im Durchschnitt um 6 Prozent , die der Einfamilienhäuser sogar um 8 Prozent. “
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Energie und Umwelt
Abstimmung zum neuen CO 2 –Gesetz
Grossteil der Immobilieneigentümer zu unmittelbaren und umfassenden Ge bäudesanierungen genötigt. Das hätte zu erheblichen Mehrkosten nicht nur für die Eigentümer, sondern auch für die Mieter geführt. Aus diesen Gründen sagte der HEV Schweiz NEIN zu diesem CO 2 -Gesetz und führte eine entspre chende Aufklärungs- und Kommunika tionskampagne. Am 13. Juni 2021 kam das neue CO 2 -Gesetz vors Volk und es wurde bei einer sehr hohen Stimmbe teiligung von 59,7 Prozent mit 51,6 Pro zent Nein-Stimmen abgelehnt. Für eine Mehrheit der Stimmbevölkerung war klar, dass neue Vorschriften und Zwän ge imGebäudebereich auch zu höheren Wohnkosten geführt hätten. Der HEV Schweiz wird sich auch bei weiteren Vorstössen hin zu Verboten und Bevor mundung dafür einsetzen, dass der Ge bäudebereich nicht über Gebühr belas tet wird. Mittels gezielter Beratung und Unterstützung entstehen auf freiwilliger Basis bessere und zielführendere Lö sungen, als wenn diese staatlich vorge schrieben werden. Diesen erfolgreichen Weg wird der HEV Schweiz auch weiter hin beschreiten. CO 2 -Gesetz: Übergangs- regelung und neuer Vorschlag Das Gebäudeprogramm läuft auch nach Ablehnung des neuen CO 2 -Ge setzes weiter. Aufgrund der revidierten CO 2 -Verordnung, welche per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt wurde, konnte die
CO 2 -Abgabe auf Brennstoffe auf den 1. Januar 2022 von Fr. 96.- pro Tonne CO 2 auf Fr. 120.- pro Tonne erhöht werden. Eine weitere Erhöhung ist derzeit nicht mehr möglich. Bereits am 26. Juni 2021, nicht einmal zwei Monate nach der Ab stimmung, reichte die UREK-N eine Par lamentarische Initiative (Pa. Iv., 21.477) «Verlängerung des Reduktionsziels im geltenden CO 2 -Gesetz» ein. Ziel der Pa. Iv. ist es, das bestehende CO 2 -Gesetz so zu ändern, dass das Reduktionsziel für Treibhausgasemissionen im Inland bis Ende 2024 fortgeschrieben wird. Die im geltenden Recht vorgesehenen Mass nahmen sollen weitergeführt werden. Es soll insbesondere verhindert werden, dass die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe an Betreiber mit Verpflichtung zur Ver minderung der Treibhausgasemissionen ab dem 1. Januar 2022 wegfällt. Das Ziel der Pa. Iv. ist somit unverkennbar die Verlängerung der Befreiung der Indust rie von der CO 2 -Abgabe. Ein in der par lamentarischen Debatte eingebrachter Minderheitsantrag zur weiteren Erhö hung der CO 2 -Abgabe auf Brennstoffe konnte verhindert werden. Der HEV Schweiz lehnte die Pa. Iv. ab. Das Parla ment stimmte der Pa. Iv. in der Winter session 2021 bedauerlicherweise zu. Die UREK-N arbeitet nun einen Gesetzes wurf bis zur Sommersession 2022 aus. Am 17. Dezember 2021 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zu ei nem weiteren Vorschlag für ein neues CO 2 -Gesetz. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 4. April 2022. Der HEV Schweiz wird sich in seiner Stellung nahme dafür einsetzen, dass einerseits der Volksentscheid vom 13. Juni 2021 nicht missachtet wird und andererseits die Immobilieneigentümer nicht wei terhin über Gebühr belastet werden.
Am 12. Januar 2021 wurde das Refe rendum gegen das neue CO 2 -Gesetz mit mehr als 110’000 Unterschriften eingereicht und kam zustande. Auf grund eines sehr deutlichen Beschlus ses der Delegiertenversammlung wurde vom HEV Schweiz das lancierte Refe rendum gegen das vom Parlament be schlossene Gesetz unterstützt. Der HEV Schweiz hat das Ziel des Bundesrates, im Rahmen des Pariser Übereinkom mens bis 2050 die Klimaneutralität zu erreichen, stets unterstützt und wird dies auch weiterhin so handhaben. Und bereits heute tragen die Wohneigen tümer massgeblich zur Reduktion von
„Das neue CO 2 -Gesetz hatte zu erheblichen Mehrkosten nicht nur für die Eigentümer , sondern auch für die Mieter geführt.“
Treibhausgasen bei. Der Gebäudesek tor ist auch der einzige, der die bisheri gen Ziele stets zu erreichen vermochte. Denn Immobilieneigentümer handeln eigenverantwortlich und investieren jährlich rund 20 Milliarden Franken in den Gebäudepark Schweiz. Viele dieser Investitionen haben dazu beigetragen, den Treibhausgasausstoss des Gebäu debereichs gegenüber 1990 bis 2019 um 35 Prozent zu senken. So viel hat kein anderer Bereich zur Zielerreichung von minus 20 Prozent per 2020 beigetragen. Erhebungen der Kantone zeigen, dass schon heute – ohne neues CO 2 -Gesetz – zunehmend fossile Heizungen durch alternative Systeme ersetzt werden. Das neue CO 2 -Gesetz mit seinen neu eingeführten Grenzwerten hätte einen
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Politische Kernthemen
Für ein gesundes Klima - Gletscherinitiative
Biodiversitätsinitiative & NHG – Revision
HEV Schweiz für mehr raumplaneri scher Handlungsspielraum und Interes senabwägung ein. Der Objektschutz ist bereits in Art. 3 NHG sowie im ISOS ver ankert. Eine ökologische Aufwertung auf privatem Eigentum muss auf freiwilliger Basis beruhen und gesetzliche Zwänge zulasten der Grundeigentümer werden abgelehnt. In der vorliegenden Form kann der HEV Schweiz den indirekten Gegenvorschlag daher nicht mittragen. Der vom Bundesrat ausgearbeitete indi rekte Gegenvorschlag soll zur Förderung der Biodiversität beitragen, ohne die mit der Umsetzung der Initiative verbunde nen Probleme zu schaffen. Nach Ansicht des Verbands darf diese Gesetzesrevisi on jedoch nicht zu starken Nutzungsbe schränkungen und materiellen oder gar formellen Enteignungen privater Grund eigentümer führen. Auch Erschwerun gen im Baubewilligungsverfahren mit erheblichen Kostenfolgen zulasten der Immobilieneigentümer dürfen nicht Folge davon sein. Umfassende Strategi en, die Massnahmen verharmlosen und den Grundeigentümern erhebliche neue Kosten aufnötigen und zu Enteignun gen führen dürften, werden vom HEV Schweiz strikte abgelehnt.
Der Verein Klimaschutz Schweiz hat am 27. November 2019 die überparteiliche Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscherinitiative)» eingereicht. Die Initiativewill das aus demKlimaüberein kommen von Paris vom Dezember 2015 abgeleitete Verminderungsziel von Net to-Null Treibhausgasemissionen für das Jahr 2050 in der Verfassung festschrei ben. Abweichend von der Volksinitiative, ebenfalls aber mit einem Netto-Null Ziel bis 2050, will der direkte Gegenvorschlag des Bundesrats vom 3. April 2020 fossile Energien nicht verbieten und CO 2 -Emis sionen durch Senken im In- oder Aus land neutralisieren. Ein zusätzlicher, eigener Gegenvorschlag der vorberaten den Kommission des Nationalrats will die Anliegen des Bundesrats für eine ra sche Umsetzung auf Gesetzes- und nicht auf Verfassungsstufe regeln. Die Volksinitiative ist absolut, mit zu vie len starren Zielen formuliert und zeigt nicht, wie das Netto-Null Ziel tatsächlich erreicht werden soll. Fossile Brenn- und Treibstoffe, somit auch fossile Heizun gen, sollen ab 2050 verbotenwerden. Für Immobilieneigentümer heisst dies kon kret, dass ab 2026 fossile Heizungen in beschränktemUmfang zwar noch einge baut, aber ab 2050 nicht mehr betrieben werden dürften. Der HEV Schweiz unterstützt das Ziel des Bundesrats, im Rahmen des Pariser Übereinkommens bis 2050 die Klima neutralität zu erreichen. Die Volksinitia tive und die Gegenvorschläge gehen aus Sicht des HEV Schweiz aber deutlich zu weit. Es braucht unbestritten eine Ab senkung, jedoch aber mit realistischen Massnahmen in einem realistischen Zeitraum. Genauso wie der Anstieg der Treibhausgase seine Zeit brauchte, braucht dies nun auch deren Senkung. Das Festhalten des Netto-Null Ziels bis 2050 ist absolut ausreichend – es braucht hierfür keine Bestimmung, weder in der Verfassung noch imGesetz.
Am 8. September 2020 hat der Träger verein «Ja zu mehr Natur, Landschaft und Baukultur» die Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Land schaft (Biodiversitätsinitiative)» einge reicht. Die Initiative schlägt vor, in der Bundesverfassung (BV) hinter Artikel 78 zumNatur undHeimatschutz einenneu en Artikel 78a mit der Sachüberschrift «Landschaft und Biodiversität» einzufü gen. Die Initiative will im Wesentlichen Natur, Landschaft und baukulturelles Erbe besser schützen. Die Biodiversitätsinitiative schränkt je doch die Hoheit der Kantone und ins besondere die Rechte der Haus- und Grundeigentümer enorm ein. Die Flä chen, Mittel und Instrumente für die Sicherung der Biodiversität werden im Initiativtext nicht explizit für ausschliess lich ausserhalb der Bauzone anwendbar erklärt. Dies könnte somit zu massiven Einschränkungen und enormen Kos ten für Immobilieneigentümer im Sied lungsgebiet führen. Deshalb begrüsst der HEV Schweiz, dass der Bundesrat die Biodiversitätsinitiative zur Ableh nung empfohlen hat. Schliesslich hat er an seiner Sitzung vom 31. März 2021 die Vernehmlassung zum indirekten Gegen vorschlag zur Volksinitiative Biodiversi tät eröffnet. Mit der Revision des Natur- und Heimat schutzgesetzes (NHG) werden aber un ter anderem auch implizite Ziele für den schweizerischen Gebäudepark vorgege ben. Die vorgeschlagenen Massnahmen mögen harmlos klingen, doch in ihrer Umsetzung würden sich daraus massive Einschränkungen und Bevormundun gen für die Grund- und Immobilienei gentümer geben. Der Gebäudepark wird bereits stark durch spezialgesetzliche Schutzvorgaben reguliert. Statt die be stehenden Schutzansprüche weiter zu verschärfen - etwa durch neue Vorgaben im Bereich Biodiversität – setzt sich der
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Weitere politische Sachthemen
„ Die starke Nachfrage nach Wohneigentum hat trotz den erhöhten Preisen jedoch nicht nachgelassen. “
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Weitere politische Sachthemen
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JAHRESBERICHT 2021
WEITERE POLITISCHE SACHTHEMEN Ausgewählte Vorstösse / Vorlagen auf Bundesebene
mern und den Kantonen. Die Regelung der Gebäudeversicherung liegt in der Kompetenz der Kantone. Wenn über haupt ein Bedarf für eine nationale Lö sung bei starken Erdbeben besteht, was der HEV Schweiz stark bezweifelt, ist es klar Sache der Kantone, eine Lösung zu präsentieren. Umso mehr ist nicht ver ständlich, warum die Motion eine staat lich verordnete Solidarhaftung aufs Ta pet bringt – und diese von beiden Räten nun unterstützt wird. Es braucht keine gesamtschweizerische Zwangslösung. Der HEV Schweiz wird die Umsetzung der Motion durch den Bundesrat sehr kritisch begleiten.
mächtigen dürfen. Die Umsetzung der Motion verlangt eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Zivil prozessordung (ZPO). Der Bundesrat hat hierzu eine Vernehmlassung eröff net, deren Frist am 23. Dezember 2020 endete. Mit dem Vorentwurf sollen die Bedingungen für die von einer Haus besetzung Betroffenen, um sich ihres Eigentums oder Besitzes wieder zu be mächtigen, verbessert werden. Hier für wird vorgeschlagen, den Zeitpunkt des Beginns der Reaktionsfrist, innert welcher sich der Besitzer durch Ver treibung der Hausbesetzer des Grund stücks wieder bemächtigen darf, auf den Zeitpunkt festzulegen, in welchem der Besitzer von in Anwendung nach den Umständen zumutbarer Sorgfalt von der Besitzesentziehung Kenntnis erlangt hat, beziehungsweise erlangen konnte. Die Verankerung einer fixen Frist (beispielsweise 24-72 Stunden), innert welcher die Betroffenen reagie ren müssen, wurde nicht in die Vorlage übernommen. Damit soll dem Einzel fall Rechnung getragen werden können. Der HEV Schweiz unterstützt diesen Vorschlag imGrundsatz. In der ZPO soll der Besitzesschutz effektiver gestaltet werden. Mit dem neuen Instrument der gerichtlichen Verfügung sollen die Be seitigung einer Besitzesstörung sowie die Rückgabe des Besitzes gegenüber einem unbestimmten Personenkreis unter weniger strikten Beweisanforde rungen angeordnet werden können. Damit liessen sich die zivilprozessualen Nachteile für die von einer Hausbeset zung Betroffenen vermeiden, da diesen die Passivlegitimierten (Hausbesetzer) oft unbekannt sind und im summari schen Verfahren nur der strikte Urkun denbeweis geführt werden kann. Zwar werden damit gewisse Nachteile beho ben, aber die vorgeschlagene Lösung trägt den besonderen Umständen bei einer Hausbesetzung und der Praxis
Eventualverpflichtung für Immobilieneigentümer bei Erdbeben Immer wieder gelangt das Thema einer obligatorischen nationalen Erdbeben versicherung von Neuem auf das po litische Parkett und wird – gestützt auf vertiefte Abklärungen und Arbeitsgrup pen der Versicherungen und Betroffe nen – verworfen. Auch der Bundesrat hat sich dagegen ausgesprochen. Das Parlament vertritt jedoch eine andere Auffassung. Es hat die Kommissions motion der UREK-S, 20.4329 «Schwei
zerische Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung» die ses Jahr angenommen. Wenn sich ein grosses Erbeben ereignet, sollen alle Hauseigentümer der Schweiz eine Ein malprämie leisten müssen. Diese Even tualverpflichtung soll im Grundbuch dinglich abgesichert werden. Der Bun desrat muss nun das Konzept fundiert prüfen. Die Annahme der Motion durch das Parlament ist für den HEV Schweiz nicht nachvollziehbar. Bereits für ein Obligatorium fehlt es am klaren Rück halt bei den betroffenen Grundeigentü
Vernehmlassung zur Änderung des Schweizerischen Zivilge setzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) Das Parlament hat mit der Motion Fel ler (15.3531) den Bundesrat beauftragt, die Bedingungen, insbesondere die Fristen zu lockern, unter denen sich Eigentümer von unrechtmässig besetz ten Liegenschaften gemäss Artikel 926 des ZGB ihres Eigentums wieder be
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Weitere politische Sachthemen
Mo. 21.3953 Sommaruga – Mieterschutz bei energetischen Sanierungen von Immobilien in der neuen CO 2 -Gesetzgebung Mit dem Vorstoss wollte der Präsident des Mieterverbandes Schweiz (MV) den Bundesrat zwingen, im Rahmen der neuen CO 2 -Gesetzgebung Änderungen des Obligationenrechts im Bereich des Mietvertrags vorzulegen. Energetische Gebäudesanierungen, welche zu Miet kündigungen und zu Mieterhöhungen führen, die über den gesetzlichen Miet zinsanstieg der Sanierungs- und Reno vierungsarbeiten hinausgehen, sollen verhindert werden. Seit langer Zeit nehmen Immobilienei gentümer ihre Verantwortung wahr. Sie investieren jährlich rund 20 Milliarden Franken in den Gebäudepark Schweiz. Ein grosser Teil der Mittel fliesst dabei in energetische Sanierungen, welche den Ausstoss von Treibhausgasen beträcht lich vermindern. Diese energetischen Verbesserungsmassnahmen des Gebäu debestandes geschehen ohne Massen leerkündigungen. Wo dies ökologisch und ökonomisch zweckmässig ist, führt der Eigentümer die energetische Sanie rung einer Mietbaute auch in bewohn tem Zustand durch. Dies ist jedoch nicht immer möglich oder sinnvoll. Es gibt Si tuationen,woeinErsatzneubauder beste Weg ist. Denn es gibt nicht nur energeti sche Vorgaben bei der Gebäudeerneue rung zu berücksichtigen. Der Eigentü mer muss auch öffentliche Gebote der Raumplanung (innere Verdichtung etc.) sowie der Berücksichtigung veränderter Bedürfnisse der Mieter zwecks Sicher stellung der langfristigen Vermietbarkeit der Liegenschaft Rechnung tragen. So dienen Ersatzneubauten etwa der Nut zung grosser Ausnutzungsreserven auf dem Grundstück, die mit der gegebenen Gebäudeform nicht ausgenutzt werden könnte. In einemAltbaumit ungünstiger Raumaufteilung, die nicht den heutigen Bedürfnissen entspricht, müssen zur Verbesserung statische Veränderungen vorgenommen werden, so dass eine Sa
nierung in bewohntem Zustand unrea listisch ist. Dies erst recht, wenn die Sta tik komplett verändert werden muss. Ein Ersatzneubau ist in solchen Fällen der einzige Weg. Dies wurde auch vom Ständerat in der Herbstsession erkannt, welcher das Ge schäft umgehend abgelehnt hat. Es ist somit vom Tisch. Po. 20.3737 Töngi – Angriff auf die Pauschale Das Postulat Töngi (20.3737) beauftragt den Bundesrat zu prüfen ob der Bund eine Berechnungshilfe bei Investitionen in Liegenschaften zur Aufteilung der wertvermehrenden und werterhalten den Kosten schaffen kann. Hintergrund des Postulates ist die gemeinsam vom BFE und BWO in Auftrag gegebene Stu die «Wertvermehrende und werterhal tende Investitionen bei umfassenden Sanierungen» der Hochschule Luzern aus dem Jahre 2015. Die Studie ver sucht mittels systematischer Auswer tung anhand von lediglich 20 Beispielen die effektiven wertvermehrenden und werterhaltenden Anteile der Investi tionskosten bei umfassenden Sanie rungen zu ermitteln. Im Projektverlauf entwickelten die Verantwortlichen die Berechnungsmethode «BKP-Triage» mittels deren basierend auf dem Bau kostenplan (BKP) eine Triage der Sanie rungskosten für jedes Bauteil in werter haltende und wertvermehrende Anteile
nicht genügend Rechnung. Deshalb for dert der HEV Schweiz, dass Behörden und nicht der Grundstückeigentümer das gerichtliche Verbot auf dem besetz ten Grundstück anzubringen haben. Vier trügerische Vorstösse Po. 21.3759 Glättli – Ein Profit für Mieter und Miete rinnen und die Umwelt. Sanie rungen statt Ersatzneubauten Der Präsident des Mieterverbandes Deutschschweiz (MVD) will den Bun desrat mit einem Postulat zwingen, Massnahmen zu prüfen, die den Kli maschutz im Gebäudebereich unter Berücksichtigung der Klima-Gesamt bilanz vorantreiben. Die höhere Sanie rungsquote von Gebäuden soll forciert werden, wobei gleichzeitig die Förde rung von Ersatzneubauten gestoppt werden soll. Wenn es mit der energetischen Ver besserung des Gebäudeparks in der Schweiz tatsächlich wirksam vorwärts gehen soll, so lässt sich dies bei Altbau ten nicht immer durch «Pflästerlimass nahmen» zweckmässig erreichen. Die Entscheidung zwischen Sanierungen und Ersatzneubauten kann nicht nur aufgrund der Gesamtenergiebilanz gefällt werden, auch wenn die Graue Energie mitberücksichtigt wird. Weitere Parameter wie Gebot der inneren Ver dichtung und damit der Ausschöpfung von Ausnutzungsreserven, baulicher Zustand der Liegenschaft, Raumeintei lung, Schutzwürdigkeit, Ortsbild, Gren zabstände usw. beeinflussen den Ent scheid massgeblich. Der Entscheid für oder gegen einen Abbruch und Ersatz neubau muss unter Berücksichtigung aller dieser Parameter gefällt werden und beim Eigentümer liegen. Er trägt schliesslich auch die Investitionskosten und das finanzielle Risiko. Der Vorstoss wird vom HEV Schweiz abgelehnt.
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