Jahresbericht-2020

HEV-Jahresbericht 2020

JAHRESBERICHT 2020

Hauseigentümerverband Schweiz Seefeldstrasse 60

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Inhaltsverzeichnis

INHALT

EDITORIAL Vorwort des Präsidenten

RECHTSPRECHUNG Ausgewählte Bundesgerichtsentscheide Tätigkeit der Schlichtungsbehörden

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DER SCHWEIZERISCHE LIEGENSCHAFTSMARKT HEV Immobilienumfrage 2020 40 Leerstände 42 Preisentwicklung Wohneigentum und Mieten 43 Hypothekarmarkt Baukonjunktur 44

POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung 10 Raumplanung und Bodenrecht 16 Energie und Umwelt 22 6 Mietrecht und Wohnungspolitik

WEITERE POLITISCHE KERNTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene

DER VERBAND

48 50 5 1

Rückblick 2020 HEV Aktionen

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HEV Shop

HEV Vergünstigungen 52 Sektionen und ihre Mitglieder 54 Kantonalverbände und Hauptgeschäftsstellen 55 Verbandsorgane HEV Schweiz 56 Sektionsadressen 58

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JAHRESBERICHT 2020

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Editorial

VORWORT DES PRÄSIDENTEN

„Für den HEV Schweiz konnten dieses Jahr viele Erfolge verbucht werden. “

Dieses Jahr war in vielen Hinsichten ein ausserordentliches Jahr. Die Pandemie, welche grosse Unsicherheiten auf der Marktebene auslöste und ein veränder- tes Arbeitsklima aufleben liess, brachte die Schweizer Bevölkerung noch mehr dazu, nach den eigenen vier Wänden zu streben. Das Hauseigentum rückte vermehrt ins Zentrum der Schweizer Bedürfnisse - sei es als neuer Arbeitsort oder als sichere Geldanlage. Doch nicht nur aufgrund der epide- miologischen Lage, sondern auch auf politischer Ebene ging es für die Im- mobilienwelt auf und ab. Für den HEV Schweiz konnten dieses Jahr viele Er- folge verbucht werden. Mitunter der erfolgreiche Abstimmungskampf gegen die trügerische Initiative «Mehr bezahl- bare Wohnungen» – die vomMieterver- band lanciert wurde – wie auch das Ver- senken des verfassungswidrigen Ge- schäftsmietegesetzes, welches von Bern aus gesteuert wurde.

Ewig scheint der Kampf umdieAbschaf- fung der Strafsteuer für Hauseigen- tümer namens Eigenmietwert, die noch aus dem letzten Krieg stammt und ein- geführt wurde, um unsere Verteidigung zu finanzieren. Das Parlament tut sich schwer daran, diese schuldenfördernde Steuer abzuschaffen. Dem Systemwech- sel wurde jedoch im Herbst zugespro- chen. Der HEV Schweiz setzt auch in Zukunft seine vollen Ressourcen für eine Abschaffung des Eigenmietwerts ein. Dieser jährliche Bericht erläutert zusam- menfassend die Positionen des Verban- des und die Bundesgerichtsentscheide, die für den Hauseigentümer von hoher Relevanz waren. Er zeigt Ihnen auch ei- nen Überblick über die wichtigsten The- men, die der HEV Schweiz in Bundes- bern verfolgt hat auf. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre.

aNR Hans Egloff Präsident HEV Schweiz

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JAHRESBERICHT 2020

POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung

Abschaffung des Eigenmiet- werts: Langer Atem ist gefragt Nicht so zügig voran wie erhofft ging es im Jahr 2020 mit einem der wohl wichtigsten politischen Geschäfte für selbstnutzende Immobilieneigentümer: Die parlamentarische Initiative «Sys- temwechsel bei der Wohneigentumsbe- steuerung» (17.400). Kaum ein anderes Thema beschäftigt die schweizerischen Wohneigentümer und den HEV Schweiz so lang und so intensiv wie die unge- rechte Besteuerung des fiktiven Mietzin- ses für die eigenen vier Wände. Mehrfach appellierte der HEV Schweiz im Interesse der Immobilieneigentü- mer an die federführende ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abga- ben (WAK-S) und forderte die zügige Ausarbeitung einer Vorlage.

Position des HEV zum Eigenmietwert unverändert Der HEV Schweiz wird die Behandlung des Geschäfts weiterhin vorantreiben und die Verabschiedung einer konkreten Gesetzesvorlage zuhanden des Stände- rates fordern. Für den HEV Schweiz ist die Abschaffung des Eigenmietwertes eines der Hauptthemen. Die HEV-Petiti- on «Eigenmietwert abschaffen» mit über 145‘000 Unterschriften mobilisierte die WAK-S, die im Februar 2017 die Kom- missionsinitiative «Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung» ein- reichte. Es folgten mehrere Behandlungen in beiden Kommissionen, bis im Sommer 2019 die Vernehmlassung eröffnet wur- de. Zur Frage des privaten Schuldzinsab- zugs wurden dabei gleich fünf Varianten zur Diskussion gestellt. Sie reichten von

tes Wohneigentum am Hauptwohnsitz grundsätzlich. Bei der Umsetzung ist aber dem Verfassungsauftrag der Wohneigen- tumsförderung angemessen Rechnung zu tragen. Der im Vorentwurf vorgesehe- ne zeitlich und betragsmässig begrenz- ten Schuldzinsabzugs für Ersterwerber soll Jungen den Traum der eigenen vier Wände ermöglichen. Er wird vom HEV Schweiz ausdrücklich unterstützt, gefor- dert wird aber eine zeitliche Ausweitung auf 15 Jahre (analog zu den Vorgaben der Banken zur Amortisation einer zweiten Hypothek). Bei der Frage der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen fordert der HEV Schweiz eine systemkonforme Umsetzung: Wo ein Ertrag versteuert werden muss, müssen auch die damit verbundenen Aufwen- dungen abzugsfähig bleiben. Aus diesem Grundwird die vorgeschlagene Variante 1 (private Schuldzinsen bleiben imUmfang von 100% der steuerbaren Vermögenser- träge abzugsfähig) unterstützt. So sollen Eigentümer mit Zweitwohnungen oder Renditeliegenschaften im Privatvermö- gen, für die weiterhin ein Ertrag versteuert werden muss, auch die damit verbunde- nen Schuldzinsen abziehen können. Kei- ne Option ist aus Sicht des HEV Schweiz die Streichung aller Schuldzinsabzüge (Variante 5) – sie hätte eine erhebliche Schlechterstellung aller Steuerpflichtigen zur Folge und würde zudem das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit massiv verletzen. Auch bei den Abzügen des Liegen- schaftsunterhalts und der weiteren Ge- winnungskosten ist eine solche Umset- zung systemkonform. Hinsichtlich der Regelung der Abzüge zur Förderung von Energiespar-, Umwelt- und Denkmal- schutzmassnahmen setzt sich der HEV Schweiz dafür ein, dass die Kantone die Kompetenz zur Einführung solcher Abzüge beibehalten.

Die im März 2020 geplante Behandlung der Vorlage in der WAK-S wurde zunächst aufgrund der Covid-19-Pandemie ver- schoben. Im August 2020 beschloss die WAK-S zum wiederholten Male weitere Abklärungen bei der Verwaltung in Auf- trag zu geben, nun muss die Verwaltung einen Bericht zu Fragen wie den Vertei- lungswirkungen oder der interkantona- len Steueraufteilung vorlegen.

einem Schuldzinsabzug in Höhe von 100% der steuerbaren Vermögenserträge bis zu einer generellen Streichung aller Schuldzinsabzüge. In seiner Vernehmlassungsstellung- nahme unterstützte der HEV Schweiz die Vorlage und damit die Abschaffung des Eigenmietwertes für selbstgenutz-

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Politische Kernthemen

fallen die Kosten der Demontage von In- stallationen, des Abbruchs, des Abtrans- ports und der Entsorgung des Bauabfalls. Gleichzeitig können Investitionskosten, also energiesparenden und umwelt- schonenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten, länger in Abzug ge- bracht werden. Übersteigen die abzugs- fähigen Kosten das steuerbare Einkom- men im Jahr der Arbeiten, können sie neu ins folgende Jahr übertragen werden und gesamthaft über drei Steuerperi- oden hinweg abgezogen werden. Dies soll insbesondere Gesamtsanierungen „Bei der Umsetzung fördern. Bislang mussten Immobilien- besitzer entsprechende Sanierungen auf mehrere Jahre aufteilen, um steuerliche Entlastungen erzielen zu können, was wiederummit Aufwand und Mehrinves- titionen verbunden war. Förderbeiträge müssen natürlich weiterhin in Abzug ge- bracht werden. Volksinitiative «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern» bedroht Immobilieneigentümer Die Volksinitiative «Löhne entlasten, Ka- pital gerecht besteuern» der Jungsozia- listen, kurz auch 99%-Initiative genannt, fordert eine höhere Besteuerung von Kapitaleinkommen ab einem noch un- bezifferten Betrag. Der dadurch erziel- te Mehrertrag soll Personen mit tiefem oder mittlerem Einkommen entlasten oder für Leistungen der sozialen Wohl- fahrt verwendet werden. Der Bundesrat verabschiedete im März 2020 die Bot- schaft zu dieser Initiative und empfiehlt, die Initiative ohne Gegenvorschlag ab-

zulehnen. Der HEV Schweiz lehnt die Vorlage aufgrund der wohl immensen Auswirkungen auf Immobilieneigentü- mer entschieden ab. Schonalleineaufgrundder sehr schwam- migen Formulierungen (Was umfasst etwa der Begriff «Kapitaleinkommen»?) und damit einhergehend den rechtli- chen Unklarheiten ist kaum abzuschät- zen, wie weit die Auswirkungen dieser Vorlage auf Immobilieneigentümer reichen. Faktisch dürfte die Vorlage zu einer neuen Grundstücksgewinnsteuer

Kritik zweier Kantone am Eigenmietwert

Auch die Kantone Basel-Stadt und Genf empfanden die geltende Besteuerung des Eigenmietwertes als unzeitgemäss und ungerecht. Beide begründen ihre Forderung vor allem damit, dass die Ei- genmietwertbesteuerung zu Ungerech- tigkeiten und finanziellen Nachteilen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern führt. Sie forderten daher im Januar 2018 in ih- renVorstössen «Abschaffung der Besteu- erung des Eigenmietwertes» (18.301) und «Abschaffung des Eigenmietwertes in der Schweiz» (18.302) die Abschaf- fung der Eigenmietwertbesteuerung. Beide Vorstösse wurden im März 2019 im Ständerat sowie September 2020 im Nationalrat abgelehnt und sind damit erledigt. Grund dafür ist aber keinesfalls der Inhalt des Vorstosses, denn der Na- tionalrat begründete seinen Entscheid damit, dass der Kommissionsinitiative «Systemwechsel bei der Wohneigen- tumsbesteuerung» der Vorzug zu geben sei und eine «doppelte Behandlung» der Thematik nicht zielführend sein. Neue Liegenschaftskosten- verordnung macht grössere Sanierungen finanziell attraktiver Seit dem 1. Januar 2020 ist die neue Lie- genschaftskostenverordnung in Kraft. Sie regelt den Abzug von Kosten im Zu- sammenhang mit Immobilien bei der direkten Bundessteuer und soll grosse Sanierungen auch finanziell attraktiver machen. Zum einen können neu die Rückbaukos- ten einer bestehenden Baute in Abzug gebracht werden, sofern innert einer angemessenen Frist auf dem gleichen Grundstück ein neues Gebäude erstellt wird, das in gleicher Weise genutzt wird wie das bisherige Gebäude. Darunter

des Eigenmietwerts ist aber dem Verfassungsauftrag

der Wohneigentumsförderung

angemessen Rechnung zu tragen .“

auf Bundesebene führen. Damit würden die Gewinne bei der Veräusserung von Immobilien als Kapitalertrag doppelt besteuert werden. Denn heute müssen bereits die Kantone diese Kapitalgewin- ne besteuern, obwohl sämtliche anderen Kapitalgewinne steuerfrei sind. Während die Kantone bei der Grundstückgewinn- steuer allerdings einen gewissen Spiel- raum wie etwa reduzierte Steuertarife bei längerer Haltedauer von Immobilien haben, ist eine solche Regelung bei der Bundessteuer gemäss Text der Vorlage nicht vorgesehen. Auch die Höhe des geforderten Freibetrages ist völlig offen, zudem sind die von den Initianten in ih- ren Argumentarien erwähnten Ausnah- men (z.B. der Eigenmietwert, Auszah- lungen aus den Pensionskassen/2. Säule und der 3. Säule) im Initiativtext nicht erwähnt. Bislang haben sowohl der Bundesrat, als auch der Nationalrat und die natio- nalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben die Vorlage zur Ablehnung empfohlen.

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Politische Kernthemen

„Das Wohneigentum rückte vermehrt ins Zentrum der

im Pandemiejahr abermals

Schweizer Bedürfnisse . “

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Politische Kernthemen

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JAHRESBERICHT 2020

Politische Kernthemen

Mietrecht und Wohnungspolitik

COVID-19-bedingte Einschränkungen für Vermieter und Stockwerkeigentümer Als Folge der COVID-19-Pandemie hat- te der Bundesrat im März 2020 diverse notrechtliche Anordnungen zum Ge- sundheitsschutz erlassen. Dazu gehört insbesondere ein Verbot zur Durchfüh- rung öffentlicher oder privater Veran- staltungen. Dies machte auch die «physische» Durchführung von Stockwerkeigen- tumsversammlungen, welche in aller Regel grössere Personengruppen um- fassen, unzulässig. Um die Beschluss- fassungen von Gesellschaften dennoch zu gewährleisten, erliess der Bundes- rat in der obgenannten Verordnung Sondervorschriften für die Durchfüh-

sammlungen von Gesellschaften hatte der Bundesrat schliesslich mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Betriebseinschränkungen belasten Geschäftsmieter und Eigentümer Als Folge der notrechtlichen Anordnun- gen des Bundesrates konnten per 17. März 2020 sodann Gewerbebetriebe ihre kundenintensiven Tätigkeiten nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr be- treiben. Mieterverbandsnahe Juristen vertraten die Ansicht, die angeordneten Betriebsschliessungen stellten «einen Mangel am Mietobjekt» dar und der Mieter habe Anspruch auf eine Herab- setzung des Mietzinses bzw. einen voll- ständigen Mieterlass. Nach Ansicht des HEV Schweiz stellen die notrechtlichen Betriebsschliessungen keinen «Mangel an der Mietsache» dar. Sie sind weder

betrieblichen Schliessungen richten sich viel mehr an den Unternehmer und stel- len ein Betriebsrisiko dar. Dies ist auch das Ergebnis einer neutralen gutachter- lichen Stellungnahme von Prof. Dr. iur. Peter Higi (www.hev-schweiz.ch), von Prof. Dr. François Bohnet und weiterer juristischer Gutachten. Gerichtsurteile zu dieser absolut neuen Konstellation gab es (noch) keine. Kommt hinzu, dass Urteile immer einzelfallbezogen auf die konkreten Umstände und vertragliche Situation zugeschnitten wären. Der Bundesrat berief eine Task Force bestehend aus Vertretern der von den Einschränkungen betroffenen Bran- chen sowie der Vermieter- und Mieter- organisationen ein, um einen allfälli- gen mietrechtlichen Handlungsbedarf abzuklären. Auch der HEV Schweiz war in dieser Task Force vertreten. Der HEV Schweiz lehnte Zwangseingriffe ins Mietrecht entschieden ab. Ungeach- tet der umstrittenen Rechtslage rief der Verband seine Mitglieder von Beginn weg dazu auf, bei Notlagen infolge von Betriebsschliessungen für beide Ver- tragspartner tragbare Lösungen auszu- arbeiten. Die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von Mietern und Vermietern sind äusserst vielfältig. Im Geschäftsmietbereich umfassen die Parteivereinbarungen neben rein miet- rechtlichen Aspekten weitere Vertrag- sabreden und Leistungspflichten der Parteien. Zahlreiche private und auch institutionelle Vermieter sind ihren Geschäftsmietern, die ihren Betrieb Partnerschaftliche Lösungen sind sachgerecht

rungen von Generalversammlungen sämtlicher Gesellschaften, die auch für Stockwerkeigentümerversammlungen gelten. Die Wahrnehmung der Rechte der Stockwerkeigentümer konnte daher schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen. Bei Beschlussfassungen auf dem Schriftweg (Zirkularbeschlüsse) wurde dabei gestützt auf die Sondervor- schriften keine Einstimmigkeit verlangt. Diese Sonderbestimmung für Ver-

objekt- bzw. umgebungsbezogen, noch richten sie sich an den Vermieter. Er hat denn auch keinerlei Möglichkeit, die Betriebsschliessung «zu beheben». Die

„Der HEV Schweiz lehnte Zwangseingriffe ins Mietrecht entschieden ab. “

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Politische Kernthemen

und ihre finanziellen Verhältnisse. Kei- ner der diversen Vorschläge wurde von beiden Räten unterstützt. Der HEV Schweiz verwies darauf, dass ein staatlicher Zwangseingriff in die Mietvertragsverhältnisse ungerecht und willkürlich ist, da die Vermieter ihre Geschäftsobjekte nach wie vor un- verändert zur Verfügung stellen. Die Geschäftsmieter der behördlich ge- schlossenen Mietobjekte belegen die- se weiterhin, sie wurden nicht an den

dann ablehnte. Die Verordnung wurde per 31. Mai 2020 ersatzlos ausser Kraft gesetzt. Staatlicher Zwangseingriff in Mietverhältnisse ist willkürlich und verfehlt Bereits während der Sondersession im Mai beschäftigte sich das Parlament mit diversen Vorstössen, wonach die Ver- mieter von Gewerberäumen zumErlass der Mietzinszahlungen zugunsten der

schliessen mussten, mit diversen Er- leichterungen und Mieterlassen ent- gegengekommen. Nicht alle privaten Eigentümer sind aufgrund ihrer ei- genen weiterlaufenden finanziellen Belastungen dazu bereit. Schliesslich sind auf beiden Seiten die finanziellen Verhältnisse äusserst unterschiedlich. Es gibt sowohl Unternehmer (Mieter) wie auch Vermieter, welche in vergan- genen Jahren ausreichend finanzielle Reserven zum Schultern der Lasten anlegen konnten. Eine erzwungene undifferenzierte Lastenüberbindung auf die Vermieter ist daher verfehlt. Zahlungsverzug des Mieters Der Bundesrat erliess schliesslich mit Wirkung ab dem 28. März 2020 eine Verordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus im Miet- und Pachtwesen (COVID-Ver- ordnung Miete und Pacht). Darin wur- de zur Klärung der Rechtslage klar fest- gehalten, dass – unter Einhaltung der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und soziale Distanz – Wohnungs- und Geschäftsumzüge weiterhin zulässig sind. Der HEV Schweiz begrüsste dies. Zum Nachteil der Vermieter dehnte die Verordnung sodann im Falle von Zahlungsverzug des Mieters die ge- setzliche Nachfristansetzung mit dem Zweck der vorzeitigen Kündigung bei unbenütztem Fristablauf von 30 Tage auf 90 (bei Pacht sogar auf 120 Tage) aus, falls der Mieter aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus mit der Bezahlung fällig werdender Mietzin- sen oder Nebenkosten zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Mai 2020 in Zahlungsrückstand geriet. Mit die- ser notrechtlichen Zwangsstundung wurde das Ausfallrisiko für Vermieter massiv vergrössert. Der HEV Schweiz verwehrte sich gegen eine weitere Verlängerung der Zwangs- stundung, welche das Parlament so-

„Es ist an den Vertragsparteien im Bedarfsfall sachgerechte Lösungen auszuhandeln. “

Vermieter zurückgegeben und dieser kann nicht darüber verfügen. Auch lau- fen die Kosten der Vermieter ungeach- tet der Betriebsschliessungen weiter, so etwa Hypozinsen, Amortisationen, Gebühren und Abgaben, Entschädi- gungen/Löhne von Hauswarten und Liegenschaftsverwaltungen; Handwer- kern, Servicefirmen, Energielieferanten usw. All diese Kosten will die Kommis- sionsmehrheit den Vermietern nicht per gesetzlichen Zwang erlassen. Der Vermieter soll seine kompletten Leis- tungen gegenüber den Mietern sowie gegenüber seinen anderen Vertrags-

Mieter gezwungen werden sollten. Die vorgeschlagenen Zwangserlasse zulas- ten der Vermieter variierten zwischen einem Zwangserlass von 60 – 100% der vertraglich vereinbarten Mietzinse. Sie sollten für die Zeit der mit angeordne- ter Betriebsschliessung oder -redukti- on oder noch länger zur Anwendung gelangen. Alle Vorstösse stellten einen krassen Eingriff ins Eigentumund in die privatrechtliche Vertragstreue dar. Die starren Regelungen waren willkürlich und ungerecht: Sie nehmen keinerlei Rücksicht auf die konkreten vertragli- chen Leistungspflichten der Parteien

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JAHRESBERICHT 2020

Politische Kernthemen

Seit Verabschiedung der Motionen im Parlament wurden die Härtefallmass- nahmen des Bundes in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie weiter auf- gestockt. Diese Massnahmen sind wett- bewerbsneutral und kommen jenen zugute, die es tatsächlich nötig haben. Es wäre zudem eine Illusion zu glau- ben, dass mit einem – wie auch immer gearteten – rückwirkenden gesetzlichen Eingriff in die vereinbarten Mietverträge Rechtssicherheit entstehen würde. Jeder gesetzliche Eingriff schafft neue Ausle- gungsprobleme und bietet Juristenfutter für lange Gerichtsverfahren. Es ist nun wieder an den Mietparteien selbst, im Bedarfsfall situationsgerechte und nach- haltige Lösungen für ihr Mietverhältnis auszuloten. Es kann nicht im Interesse der Vermieter sein, überlebensfähige Unternehmen als Geschäftsmieter zu verlieren. Dies gilt in der jetzigen unsi- cheren Zeit ganz besonders. Initiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» & Gegenvor- schlag Fonds de Roulement Am 9. Februar 2020 entschied die Schweiz an der Urne über die Volksini- tiative «Mehr bezahlbare Wohnungen». Die Initiative verlangte unter anderem, dass mindestens 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen gemeinnützigen Bauträgern gehören sollen. Auf den da- für nötigen Grundstücken hätte ein Vor- verkaufsrecht für Kantone und Gemein- den geherrscht. Selbstverständlich wäre die Finanzierung über die Steuerzahler gelaufen. Doch das Volk erkannte die trügerischen Tricks, mit welchen der Mieterverband versuchte, eine Quote für gemeinnützige Neubauwohnungen einzuführen und lehnte die Initiative ab.

ge jedoch stets ab. Er empfahl daher dem Parlament, den Gesetzesentwurf nicht zu unterstützen. Auch der HEV Schweiz setzte sich gegen das verfassungswidrige und willkürliche Gesetz zur Wehr. Der Verband verwies auch darauf, dass ein staatlicher Mieterlasszwang eigentums- und wettbewerbsfeindliche Benachteili- gungen schafft: Eingemietete Gewerbe- treibende werden von den Mietkosten entlastet, während Gewerbetreibende in der eigenen Liegenschaft weiterhin alle ihre Raumkosten (Hypothekarzinsen, Betrieb, Unterhalt) selber zahlen müs- sen. Zwang zu generellemMieterlass durch Covid-19-Geschäftsmietege- setz gescheitert Schliesslich verwarf das Parlament im Dezember 2020 das Covid-19-Geschäfts- mietegesetz klar. Die rückwirkende ge- setzliche Sonderreglung war damit ge- scheitert. Der HEV Schweiz begrüsst, dass die Verunsicherung aufgrund der politischenDiskussionen beendet wurde.

partnern weiterhin absolut ungeschmä- lert erbringen müssen. Dies obwohl die Betriebsschliessungen weder vom Vermieter verursacht noch von ihm zu verantworten sind.Es ist an den Ver- tragsparteien bilateral im Bedarfsfall sachgerechte Lösungen auszuhandeln. Viele private Vermieter und immer mehr auch grosse Vermieter kamen ihren be- troffenen Geschäftsmietern mit Erlassen und anderen Erleichterungen entgegen, um Konkurse zu vermeiden. In diversen Kantonen gibt es sodann Regelungen für freiwillige Vereinbarung der Parteien mit finanzieller Unterstützung des Kan- tons. Dies hat einen weiteren Schub für einvernehmliche Lösungen gegeben. Sodann gibt es neben den Unterstützun- gen für Unternehmen durch den Bund auch Kantone und Gemeinden, welche betroffenen Geschäftsmietern die Miet- zinse vergüten. Trotz all dem beauftrag- ten National- und Ständerat im Juni den Bundesrat gegen seinen Willen mit zwei Motionen ein Gesetz auszuarbeiten, das Vermieter von Geschäftsräumen gene- rell zu einem Mieterlass von 60% des Mietzinses bei Covid-19 bedingten Be- triebsschliessungen zwingt. Der Bundes- rat kamdiesemAuftrag mit demEntwurf eines Covid-19-Geschäftsmietegesetzes nach. Er selbst lehnte einen pauschalen Staatseingriff in bestehende Mietverträ-

„Die rückwirkende gesetzliche Sonderregelung

war damit gescheitert .“

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Politische Kernthemen

Ein irreführender Titel mit einer rigiden Quote

„Die von der Initiative

geforderten Markteingriffe waren und sind immer noch überflüssig .“

In der Schweiz gibt es insgesamt ausrei- chend guten und finanziell tragbaren Wohnraum. Die hohe Bautätigkeit der letzten Jahre hat die Wahlmöglichkei- ten der Wohnungssuchenden erweitert. Trotzdem haben Mieterverband und andere Befürworter der Initiative «Mehr bezahlbarer Wohnraum» alles daran- gesetzt, eine nationale Wohnungsnot zu erfinden. Denn eine Quote von 10 Prozent aller neuenWohnungen - in der ganzen Schweiz – für gemeinnützigen Wohnraum zu rechtfertigen, war nicht einfach. Auch der verführerische – je- doch trügerische – Initiativtitel versuch- te das Volk für sich zu gewinnen. Das Vorkaufsrecht auf geeignete Grundstü- cke, welches den Kantonen und Städten zugutegekommen wäre, stellte nur das Pünktchen auf dem i dar. Die geforder- ten Vorkaufsrechte hätten zu einer Be- nachteiligung der Privaten im Immobi- lienmarkt geführt. Die zusätzlichen Einschränkungen bei der Förderung energieeffizienter Sanie- rungen hätten solche Projekte höchst unattraktiv gemacht und die Energie-

lionen Franken während den nächsten 10 Jahren aufgestockt wird. Damit ste- hen genügend Mittel zur Verfügung, da- mit der gemeinnützige Wohnungsbau seinen Marktanteil von rund 4 Prozent längerfristig halten kann. Somit kann auch regional und lokal gehandelt wer- den, wenn ein Bedarf für gemeinnüt- zigen Wohnraum besteht. Doch das Schweizer Volk hat erkannt, dass dies zur Zuständigkeit der Kantone und der Gemeinden gehört und ein Eintrag in die Bundesverfassung weit übers Ziel geschossen war. Es vertraut in die kan- tonalen Kompetenzen, den Wohnungs- markt gerecht und zugängig für alle zu gestalten. Schliesslich baut auch die Privatwirtschaft günstigen Wohnraum. Das bestätigt das Bundesamt für Statis- tik, welches auch dieses Jahr eine tiefe Durchschnittsmiete von 1332 Schwei- zer Franken verkündet.

strategie 2050 verspottet. Ein Verbot von Mieterhöhungen nach der Renovierung hätte entweder zu einer weniger ener- gieeffizienten Renovierung geführt oder dazu, dass Vermieter die vollen Kosten der Renovierung auf die Mieter umge- wälzt hätten. Die Energieeffizienz des Schweizer Immobilienmarktes wäre auf dem heutigen Niveau stehen geblieben, was deutlich gegen eine Verminderung der CO 2 -Werte in der Schweiz gewirkt hätte. Die von der Initiative geforder- ten Markteingriffe waren und sind im- mer noch überflüssig. Das Schweizer Stimmvolk hat das zurecht erkannt und die Initiative am 9. Februar 2020 mit ei- nem deutlichen Nein von 57,1 Prozent abgelehnt. Ein gesunder Wohnungsmarkt Dazu kommt, dass mit dem vom Par- lament genehmigten Gegenvorschlag, der Fonds de Roulement mit einem Rahmenkredit im Umfang von 250 Mil-

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Politische Kernthemen

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Politische Kernthemen

„Die Pandemie hat

die Nachfrage nach den

eigenen vier Wänden deutlich verstärkt – weshalb die Preise für Wohneigentum erneut in die Höhe schossen. “

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Politische Kernthemen

Raumplanung und Bodenrecht

Vorstösse ISOS + Verdichtung

Interessenabwägung zwischen den Zielkonflikten ist wichtig Die Abwägung für das Vorgehen beim Vorliegen öffentlicher Interessen, ins- besondere auch der Verdichtung nach innen, sei mit der inzwischen revidie-

aufgefangen werden, wo Infrastrukturen bereits vorhanden sind. Das bedeutet, dass innerhalb der bestehenden Bauzo- nen viel mehr Menschen untergebracht werden müssen als bisher. Gleichzeitig aber, sind beispielsweise in der Stadt Zü- rich 76% der Bauzonen Erhaltungszielen

Das Bundesinventar der schützenswer- ten Ortsbilder der Schweiz von natio- naler Bedeutung (ISOS) ist ein Grund- lageninstrument, das den Behörden der Denkmalpflege und des Bau- und Pla- nungswesens hilft, baukulturelle Werte zu erkennen und langfristig zu sichern. Jedoch herrscht im heutigen Gesetz ein Interessenkonflikt zwischen ISOS und dem raumplanerischen Ziel, in den Schweizerischen Bauzonen das Bauen nach innen zu verdichten. Das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) verlangt, dass sich die Siedlungs- entwicklung nach innen konzentriert. Damit soll der Zersiedelung und dem Verbrauch von Kulturland Einhalt ge- boten werden. Die Bevölkerung in der Schweiz wird weiterwachsen. In Zukunft soll das Bevölkerungswachstum vor al- leminden StädtenundAgglomerationen

„In der Stadt Zürich sind 76% der Bauzonen Erhaltungszielen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) unterstellt. “

des Bundesinventars der schützenswer- ten Ortsbilder (ISOS) unterstellt. Wie will man da der Siedlungsverdichtung nach innen noch Folge leisten, ohne Ausnah- meklausel, die eine Interessenabwägung zwischen Erhaltungsziel und anderen Interessen ermöglicht, eine Abweichung zulässt und eine zeitgemässe Bodennut- zung anstrebt.

rten Verordnung (VISOS) gewährleistet. Dies trifft nicht zu. Die revidierte VISOS klärt zwar, welche Objekte ins Inven- tar aufgenommen werden müssen. Sie klärt hingegen nicht die Vorgehens- weise bei der Interessenabwägung zwi- schen den Zielkonflikten des vom ISOS formulierten Erhaltungsziels und ande- ren Interessen, insbesondere der Sied-

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Politische Kernthemen

Dabei wurde als ein wesentliches Ele- ment der Leitungskataster für Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Elektrizität, Kommunikation etc. identifiziert. Eine Machbarkeitsstudie im Jahr 2017 stellte fest, dass ein Leitungskataster Schweiz (LKCH) nicht nur machbar ist, sondern auch einemBedürfnis nach einer besse- ren Dokumentation des Untergrundes entspricht. Die in der Folge geschaffene paritätische Arbeitsgruppe «Leitungs- kataster Schweiz» erarbeitete deshalb einen Bericht. Der HEV Schweiz hat Einsitz in dieser Arbeitsgruppe. Der ver- fasste Bericht über Vision, Strategie und Konzept zum Leitungskataster Schweiz (Bericht Leitungskataster Schweiz) wur- de im Sommer 2019 in die Vernehmlas- sung geschickt. Unter dem Leitungskataster wird die Teilmenge der Werkinformation ver- standen, die es erlaubt, den durch Leitungen und Trasseenführung ver- schiedener Medien belegten Raum darzustellen. Er umfasst die zugehöri- gen Geodaten in einem Ver- und Ent- sorgungsgebiet. Ein Medium definiert einen bestimmten Ver- und Entsorgungs- bereich, beispielsweise Gas oder Elek- trizität. Die Werkinformation stellt die Gesamtheit aller Daten eines Mediums in einem Ver- oder Entsorgungsgebiet dar, die ein Werkleitungsbetreiber (Wer- keigentümer) für den Betrieb und den Unterhalt seines Leitungsnetzes benö- tigt. DieWerkinformation wird durch den Werkeigentümer in einem Werkinforma- tionssystem mit einheitlichem Raumbe- zug verwaltet und nachgeführt. Erfasst werden soll der öffentliche Raum. Dank der Intervention des HEV Schweiz sollen privaten Leitungen auf privaten Grund nicht Bestandteil des LKCH bilden. NachAuffassung desHEVSchweiz schafft der geplante LKCH grundsätzlich einen Mehrwert. Esmacht Sinn, dass die für den Leitungskataster vorgesehenen Daten nach einem schweizweit einheitlichen

„ Ziel muss es sein, die Interessenabwägung wieder stärker in den Fokus der Raumplanung zu rücken.“

Schutzbedürfnisse an den Raum mög- lich gemacht, kann das dem öffentli- chen Gesamtinteresse am besten ent- sprechende Ergebnis erzielt werden. Indem Ausnahmen bei der Berücksich- tigung von Inventaren ermöglicht wer- den, wird mehr Handlungsspielraum erreicht. Parlamentarische Initiativen 17.525 Rutz und 17.526 Walliser (Egloff) Der HEV Schweiz unterstützt daher zwei Vorstösse, die eine reale Lösung für den Interessenkonflikt zwischen dem Erhal- tungsziel des ISOS und der Siedlungs- verdichtung nach innen vorschlagen. Diese beiden parlamentarischen Initi- ativen verlangen, Ausnahmen vorzuse- hen, damit von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des ISOS abgewi- chen werden kann, wenn ihr öffentliche Interessen entgegenstehen. Dabei steht die Verdichtung der Siedlungsfläche nach innen imVordergrund. Die beiden Kommissionen der UREK haben die- sen parlamentarischen Initiativen 2019 Folge gegeben. Sie haben damals den Interessenkonflikt zwischen ISOS und Verdichtung nach innen bestätigt. Dies bestätigte auch das Parlament, indem es in der Wintersession 2020 die beiden Vorstösse nicht abgeschrieben hat. Leitungskataster Schweiz Eine interdepartementale Arbeitsgrup- pe des Bundes hat sich gestützt auf den Bericht des Bundesrates zur Nut- zung des Untergrundes in Erfüllung des Postulats Riklin (11.3229) mit dem The- ma der Nutzung im Untergrund befasst.

lungsverdichtung nach innen. Somit besteht nach wie vor gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Im Bericht «ISOS und Verdichtung» einer Arbeitsgruppe des Bundes wird festgehalten, dass das ISOS eine Grundlage für die Interesse- nermittlung ist und nicht bereits das Er- gebnis einer Interessenabwägung. Die Erhaltungsziele des ISOS sollen nicht direkt in die Interessenabwägung ein- fliessen, sondern müssen zuerst durch die planenden Behörden präzisiert und auf ihre Aktualität überprüft werden. Der HEV Schweiz setzt sich generell seit langem für eine verstärkte Inter- essenabwägung zwischen Schutz und Nutzung in der Raumplanung ein: Ziel muss es sein, die Interessenab- wägung wieder stärker in den Fokus der Raumplanung zu rücken. Priori- tärer Zweck der Raumplanung ist es, die raumrelevanten Interessen gegen- einander abzuwägen. Hierfür ist eine Interessenabwägung zu ermöglichen, welche diesen Namen auch verdient. Erforderlich sind mehr raumplaneri- sche Handlungsspielräume, damit eine umfassende Abwägung der raumplane- rischen Ansprüche möglich ist, welche nicht ausschliesslich auf «Schutz und Bewahren» basiert, sondern auch eine zeitgemässe Nutzung (wirtschaftliche Entwicklung, Erschliessung, Tourismus, Landwirtschaft etc.) berücksichtigt. Nur wenn ein gewisses Mass an Handlungs- freiheit besteht, können die diversen Bedürfnisse gegeneinander abgewo- gen und ein bestmöglicher Ausgleich geschaffen werden. Wird effektiv mehr Handlungsspielraum für die Abwägung der unterschiedlichen Nutzungs- und

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JAHRESBERICHT 2020

Politische Kernthemen

„Die Erfassung der Lage

der Leitungen ist essenziell. “

Teilrevision des Enteignungsgesetzes

Enteignungsgesetzes, welche sich der bestehenden Problematik der Ent- schädigung staatlicher Eingriffe ins Eigentumsrecht tatsächlich annimmt. Zudem wurden die Verfahren der Ent- schädigungen bei Fluglärmimmissio- nen nicht in die Revision des Enteig- nungsgesetzes miteinbezogen. Diese Verfahren werden im geltenden Ge- setz nicht geregelt, sondern gänzlich der Rechtsprechung überlassen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts führt jedoch nicht zu Rechtssicher- heit. Denn sie hat stets den Einzelfall im Auge – und nicht eine allgemein- gültige Regelung. Im Enteignungs- gesetz sollte deshalb eine Lösung für eine rechtliche Gleichbehandlung der Betroffenen geschaffen werden. Bei neuen Pisten oder Betriebsregle- mentsänderungen von bestehenden Flughäfen sollte für die betroffenen Eigentümer ein direkter Zugang zum Recht geöffnet werden, wenn plötzlich neue Gebiete direkt überflogen oder Gebiete neu durch Lärmimmissionen übermässig belastet werden. Zu die- sem Zweck wäre den neu übermässig Betroffenen durch den Flughafeninha- ber eine persönliche Anzeige zur An- meldung ihrer Ansprüche zuzustellen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Betroffenen von ihrem Recht rechtzeitig erfahren und ihre Entschä- digung geltend machen können. Lei- der verzichtete das Parlament darauf, eine Lösung im Gesetz zu verankern. Den Betroffenen werden damit weiter- hin unnötig Steine in den Weg gelegt, wenn sie eine Entschädigung geltend machen wollen. Ein direkter Zugang zum Rechtsweg besteht damit nach wie vor nicht.

Modell gleich erfasst werden, zumal dies bis jetzt nicht der Fall ist. Etwa die Hälfte aller Kantone verfügt über kei- ne gesetzliche Regelung für einen Lei- tungskataster. Die Erfassung der Lage der Leitung unter dem Boden ist essen- ziell. Nur so lässt sich eruieren, wo die Leitungen liegen und wo noch Freiräu- me im Boden für eine weitere Nutzung bestehen. Durch eine einheitliche Er- fassung wird die Planung vereinfacht, effektiver, schneller und kostengüns- tiger. Planer haben derzeit keine ein- heitliche Übersicht, was für Leitungen sich wo im Boden befinden. Der LKCH würde eine Übersicht über Werkeigen- tümer auf einen Blick bieten. Im LKCH soll nur ein rein informativer Charakter zukommen und das Grundbuch nicht konkurrenzieren. Aber ein Mehrwert bedingt ein an- gemessenesKosten-/Nutzenverhältnis. Ob sich die Einführung und der Be- trieb eines LKCH anlässlich der zu er- wartenden hohen Kosten und des ge- ringeren Nutzens tatsächlich lohnen wird, ist zu bezweifeln. Derzeit fehlt es an einer fundierten Kosten-/Nut- zenanalyse für das Projekt LKCH. Der HEV Schweiz befürchtet, dass eine re- alistische Einschätzung ein schlechtes Kosten-/Nutzenverhältnis ergäbe und deshalb kann der LKCH in der jetzi- gen Form nicht unterstützt werden. Sollte eine fundierte und realisti- sche Analyse wider Erwarten zeigen, dass die Kosten im Vergleich zum erreichbaren Mehrnutzen verhält- nismässig sind, muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Daten nicht öffentlich für jedermann ein- sehbar sind. Auch weiterhin wird der HEV Schweiz das Projekt LKCH in der Arbeitsgruppe kritisch begleiten.

Nach fast zwei Jahren schloss das Par- lament die Beratung über die Teilre- vision des Enteignungsgesetzes ab. Der Bundesrat hat am 19. August 2020 unter Vorbehalt, dass das Referendum bis am 8. Oktober 2020 nicht ergriffen wird, das revidierte Gesetz per 1. Ja- nuar 2021 in Kraft gesetzt. Die Refe- rendumsfrist ist inzwischen ungenutzt abgelaufen. Fast ausschliesslich das Verfahrensrecht wurde mit der Revisi- on überarbeitet. Aus Sicht des HEV Schweiz ist dies zu einem grossen Teil nicht notwendig, zumal dieses Verfahren eingespielt ist und seit Jahren sehr gut funktioniert. Erforderlichwäre hingegen eine inhalt- liche Überarbeitung des Enteignungs- rechts, nicht nur des Enteignungs- verfahrens. Das Grundeigentum wird zunehmend durch staatliche Eingriffe in der Nutzung eingeschränkt. Diese müssen die Eigentümer insbesondere aufgrund der Rechtsprechung zu den materiellen Enteignungen weitgehend entschädigungslos hinnehmen, was zu gravierenden Ungerechtigkeiten führt. In jüngster Zeit, seit der RPG 1-Revision, hat sich das Problem bei sogenannten planerischen Massnah- men noch verschärft. Mehrwerte bei Auf- und Umzonungen werden durch Kantone und Gemeinden teils erheb- lich abgeschöpft. Umgekehrt müssen die Eigentümer planerische Minder- werte grösstenteils entschädigungs- los hinnehmen. Dadurch wird die Eigentumsgarantie ausgehöhlt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Auch in der Rechtslehre wird dies kritisiert. Der HEV Schweiz forderte deshalb eine Revision des

Die Lösung dieser Problematik harrt seit langem einer Lösung. Bereits der

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Politische Kernthemen

mit einer echten inhaltlichen Gesetzes- revision anzugehen. Die Problematik der Entschädigung staatlicher Eingriffe ins Eigentumsrecht und der Entschädi- gungsverfahrenbei Betriebsreglements- änderungen von Flughäfen bleibt nach wie vor bestehen. Der HEV Schweiz ist enttäuscht, dass das Parlament sich weigerte, in diesen wichtigen Belangen korrigierend einzugreifen und Hand für eine faire Lösung zu bieten.

ten ab. Die Verfahrensregeln tragendie- ser Tatsache bis heute nicht Rechnung; dies obwohl die Anliegen von aNR Rolf Hegetschweiler in einer Motion der Kommission für Umwelt, Raum- planung und Energie des Ständerats im Jahr 2008 übernommen und vom Parlament erneut unterstützt wurde. Bedauerlicherweise wurde die Chance nicht genutzt, die bestehende Proble- matik von schleichenden entschädi- gungslosen Eigentumsbeschränkungen

Vorstoss von aNR Rolf Hegetschweiler «Fluglärm. Verfahrensgarantien» aus dem Jahr 2002 hatte klare Verfahrens- regeln bei Betriebsreglementsände- rungen vonFlughäfen zumZiel. Anders als bei Strasse und Schiene konzent- riert sich der Lärm nicht auf die Infra- struktur (Flughafen). Die «Flugstra- ssen» sind nicht an die Infrastruktur (Flughafen) gebunden, sondern hän- gen vielmehr in entscheidender Weise von den jeweiligen Betriebsreglemen-

„Zu diesem Zweck wäre den neu

übermässig Betroffenen durch den Flughafeninhaber eine persönliche Anzeige zur Anmeldung ihrer Ansprüche zuzustellen.“

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Politische Kernthemen

„Die Preise der Einfamilienhäuser stiegen im vergangenen Jahr um 3 Prozent ,

die der Mehrfamilienhäuser

um 5 Prozent .“

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Politische Kernthemen

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JAHRESBERICHT 2020

Politische Kernthemen

Energie und Umwelt

Klimapolitik nach 2020 – Revision CO 2 -Gesetz

Wirtschaftlichkeitsfaktoren. Aus Sicht des HEV Schweiz gehören weder die bereits vereinbarten Klimaziele noch die Massnahmen zu deren Erreichung in die Bundesverfassung. Umsetzung der Mustervor- schriften im Energiebereich (MuKEn 2014) Per Ende 2019 hatten acht Kantone die neuen Energievorschriften eingeführt. Unter dem Druck des sich verschärfen- den CO 2 -Gesetzes, waren sämtlich Kan- tone aktiv bemüht, die eigenen Energie- gesetze schnellstmöglich anzupassen. Insbesondere in der Ostschweiz führten die Kantone Thurgau, Schaffhausen, St. Gallen und Graubünden sowie auch Neuenburg die parlamentarische Be- ratung durch und setzen das revidierte Energiegesetz auf Anfang 2021 oder in der ersten Jahreshälfte in Kraft. Coro- na bedingt musste der Kanton Glarus zweimal die Landsgemeinde verschie- ben. Voraussichtlich wird im Frühling 2021 über das neue Energiegesetz ab- gestimmt werden. Stattgefunden hat die Abstimmung zum neuen Energiegesetz im Kanton Aargau. Mit 50.7% der Stim- men wurde der Vorschlag der Regierung knapp verworfen. Der Kanton Aargau reiht sich somit hinter Bern und Solo- thurn ein, welche die Vorlage neu aus- arbeiten müssen. Bis Mitte 2021 werden somit 14 Kantone ihre Energiegesetze auf dieMuKEn 2014 abgestimmt haben. Zwölf davon haben das Modul zum Heizungsersatz aufge- nommen und werden von einer verzö-

Am 12. Januar 2021 wurde das Refe- rendum mit mehr als 110’000 Unter- schriften eingereicht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Volk im Sommer 2021 über das CO 2 -Gesetz ab- stimmen wird. Aufgrund der Verzögerungen bei der Beratung zum CO 2 -Gesetz, hat der Bun- desrat im Frühling eine Verordnungsre- vision in die Vernehmlassung geschickt und die CO 2 -Verordnung sodann auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Die- se erlaubt dem Bund, die CO 2 -Abgabe auf Brennstoffe auf den 1. Januar 2022 von Fr. 96.- pro Tonne CO 2 auf Fr. 120.- pro Tonne zu erhöhen. Ebenfalls einer Vernehmlassung unter- ziehen musste sich der Gegenvorschlag des Bundesrates zur Gletscherinitiative.

Der Vorschlag zu einem neuen CO 2 -Grenzwert für Gebäude aus dem Ständerat, wurde im Sommer durch den Nationalrat aufgenommen und be- stätigt. In der Folge war der neue Gren- zwert in Stein gemeisselt. Auch die bis anhin vorgesehene Koppelung an den bis 2026/27 zu erreichenden Zielwert wurde fallen gelassen. Einzig die ver- zögerte Einführung für Kantone wel- che die Vorgaben der MuKEn 2014 zum Heizungsersatz in ihre Energiegesetz- gebung aufgenommen haben, kam neu noch dazu. Gänzlich unbestritten in der Debatte war die Erhöhung der CO 2 -Ab- gabe bis Fr. 210 pro Tonne CO2. In der Herbstsession verabschiedeten die beiden Räte das CO 2 -Gesetz worauf die Automobilverbände und Avenergy (ehemals Erdölvereinigung) das Refe- rendum gegen den Gesetzesvorschlag ergriffen. Seitens HEV Schweiz sprach sich die Delegiertenversammlung, nach

„Am 12. Januar 2021 wurde das

Referendum mit mehr als 110'000 Unterschriften eingereicht.“

Diese fordert das Netto-Null Ziel beim Treibhausgasausstoss und ein Verbot von fossilen Energieträgern ab 2050. In seinem Gegenvorschlag folgt der Bun- desrat massgeblich dem Initiativtext mit nur leichten Korrekturen bei den

einem knappen Vorstandsentscheid, deutlich für die Unterstützung des Re- ferendums aus. Dieser Entscheid wurde zusammen mit einem Unterschriften- bogen in der Zeitung vom 15. Dezember publiziert.

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Politische Kernthemen

gerten Einführung des Grenzwertes aus dem CO 2 -Gesetz profitieren können. Die Kantone Appenzell Ausserroden, Schwyz und Zug haben im Berichtsjahr die Vernehmlassungen durchgeführt. Bereits in der politischen Diskussion stecken die Kantone Genf, Nidwalden, Tessin und Zürich. Einzig das Wallis und der Kanton Uri sind noch nicht ganz so weit. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Kantonsregierungen die Gesetzesanpassungen spätenstens auf Anfang 2022 umsetzen wollen. Revision des Gasversorgungs- gesetzes Der Schweizer Gasmarkt ist im Rohr- leitungsgesetz (RLG) nur rudimentär geregelt. Die Weiterentwicklung der pri- vatrechtlichen Netzzugangsbedingun- gen zwischen Industrie und Gasbran- che (Verbändevereinbarung) stösst an ihre Grenzen. Eine spezialgesetzliche Regelung des Netzzugangs im neuen Gasversorgungsgesetz (GasVG) ist da- her notwendig, um Rechtssicherheit zu

schaffen. Der Bundesrat stiess diesen neuen Gesetzesvorschlag an und schick- te diesen zu Beginn des Jahres in die Ver- nehmlassung. Die Gasversorgung wird auch bei der zukünftigen Energieversorgung der Schweiz eine zentrale Rolle innehaben. Speicherkapazitäten für den saisonalen Ausgleich, die Möglichkeit Überschuss-

strom in Methan umzuwandeln und wieder ins Gasnetz einzuspeisen oder die Stromerzeugung im Winter mittels Gaskombikraftwerken und Wärmekraft- koppelungsanlagen werden wichtige Stützpfeiler der Landesversorgung bil- den. Entsprechend soll hier weiterhin ein Markt spielen und die Entwicklun- gen nicht durch starre Regulierungen

„Bis Mitte 2021 werden somit 14 Kantone ihre Energiegesetze auf die MuKEn 2014 abgestimmt haben. “

Energiegesetz in Kraft inkl. Teil F – Heizungsersatz Energiegesetz beschlossen jedoch nicht in Kraft, inkl. Teil F Parlamentarischer Prozess am am Laufen, inkl. Teil F Vernehmlassung abgeschlossen (SZ, ZG inkl. Teil F) Ausarbeitung in der Vorlage Neues Energiegesetz ohne Teil F

14 Kantone haben Teil F bereits umgesetzt oder sehen dies vor.

Abb. Umsetzungsstand des Teils F – Erneuerbare Energie beim Heizungsersatz gemäss MuKEn 2014. Kantone die den Teil F umgesetzt haben erhalten einen Aufschub bei der Einführung des Grenzwertes gemäss dem CO 2 -Gesetz.

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JAHRESBERICHT 2020

Politische Kernthemen

sind unterschiedliche Temperaturen im Warmwasserspeicher vorzusehen. Eine klassische Legionellenschaltung, wel- che den kompletten Boilerinhalt einmal pro Woche auf über 60°C aufheizt, ist bei neuen Anlagen nicht mehr zulässig. Nebst den neusten Normen sind auch Regelwerke von Branchenverbänden und Empfehlungen von Bundesämtern publiziert worden. Leider widersprechen sich die verschiedenen Dokumentatio- nen bezüglich der minimalen Tempe- raturen im Wassererwärmer. Eine klare Absprache mit dem Sanitärplaner und die Abstützung auf die SIA-Norm hilft hier vor unliebsamen Überraschungen.

Trinkwassernormierung Mit der Verabschiedung der Revision des Lebendmittelgesetzes im Jahr 2014 wurde Trinkwasser als Lebensmittel und Gebrauchsgegenstand in dieses Gesetz aufgenommen. Dies ermöglicht fortan den Erlass von Bestimmungen über Bade- und Duschwasser durch den Bund. Basierend darauf wurde auch die SIA-Norm 385/1 – «Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden – Grundlagen und Anforderungen» über- arbeitet und auf den 1. November 2020 in Kraft gesetzt. In der Überarbeiteten Version kommt der Legionellenpräven- tion eine grössere Bedeutung zu. So ist bei Neubauten sicherzustellen, dass das Warmwasser an den Entnahmestel- len konstant eine Temperatur von 50°C aufweist. Je nach Wasserverteilsystem

eingeschränkt werden. Aus Sicht der Hauseigentümer ist insbesondere der Aspekt der Marktöffnung von Bedeu- tung. Die Vorlage sieht, analog zum Strommarkt, eine Teilmarktöffnung für Grosskunden über 100 MWh vor. Im Gegensatz zum Strom dürfte die Grenze hier nicht zwischen Wohnbauten und Industrie zu liegen kommen sondern zwischen kleinen und grossen Wohn- bauten. Eine willkürliche Bevorzugung einzelner Gebäudeeigentümer ist ab- sehbar weshalb sich der HEV Schweiz für eine volle Marktöffnung ausgespro- chen hat. Nach der Auswertung der Vernehmlas- sung soll die Botschaft zum GasVG im Laufe des Jahres 2021 an das Parlament überwiesen werden.

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Politische Kernthemen

„Eine willkürliche Bevorzugung einzelner Gebäudeeigentümer ist absehbar, weshalb sich der HEV Schweiz für eine volle Marktöffnung ausgesprochen hat.“

Verordnung zum Fernmeldegesetz

zu schaffen, als ohnehin bereits beste- hen. Insbesondere der Vorschlag zur Umsetzung der Duldungspflicht, wenn es um Parallelerschliessungen geht, ist nicht haltbar. Ist ein Mehrfamilien- haus von einer Anbieterin erschlossen worden, kann eine andere Anbieterin, wenn die bestehenden Rohrlagen der Liegenschaftserschliessung bereits be- legt ist, ohne weiteres eine zweite Er- schliessung (Verlegen einer weiteren Rohrleitung auf dem Grundstück etc.) vornehmen. Das ist klar gesetzwidrig. Nur wenn eine Parallelerschliessung zumutbar ist, muss der Eigentümer eine solche hinnehmen. Der HEV Schweiz verlangt deshalb, dass ein Bau einer zweiten Anlage nur mit Einschränkun- gen zulässig sein soll. Bedauerlicher- weise wurden die Forderungen des HEV Schweiz in der Verordnungsrevisi- on nicht berücksichtigt.

der Breitbandnetzerschliessung (Glas- faser) zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist der Wille des Gesetzgebers, die Duldungs- und Leistungspflichten für Immobilieneigentümer auf Gesetzes- stufe neu zu regeln. Somit besteht die Aufgabe des Verordnungsgebers darin, insbesondere unbestimmte Rechtsbe- griffe wie «zumutbar» auf Verordnungs- stufe auszuführen. Er will dies aber gänzlich der Praxis überlassen. Damit kommt er seiner Aufgabe nicht nach. Sowohl für Immobilieneigentümer als auch für Anbieterinnen ist es von es- senzieller Bedeutung, wann ein wei- terer Anschluss als zumutbar gilt und wann der Zugang zum Gebäudeeinfüh- rungspunkt verweigert werden kann. Der Verordnungsgeber hat für Rechtssi- cherheit und Klarheit zu sorgen. Es darf nicht Sinn und Zweck der Verordnung sein, noch mehr Probleme in der Praxis

Die Änderungen zum Fernmeldegesetz (FMG) hat das Parlament im Frühling 2019 verabschiedet. Die Referendums- frist lief am 11. Juli 2019 ab. ImHinblick auf sein Inkrafttreten müssen die da- zugehörigen Verordnungen angepasst werden. Die Vernehmlassung lief am 25. März 2020 ab. Für die Immobilie- neigentümer von Bedeutung sind die geplanten Änderungen der Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV). Sie setzen die neu gesetzlich auferlegte Duldungs- und Leistungspflicht für Im- mobilieneigentümer um. Gemäss FMG müssen Liegenschaftseigentümer, so- weit zumutbar, nebst dem Anschluss ihrer Wahl weitere Anschlüsse bis in die Wohnungen oder die Geschäfts- räume dulden, wenn eine Fernmelde- dienstanbieterin (z.B. UPC, Stadtwer- ke, Swisscom etc.) dies verlangt und die Kosten dafür übernimmt. Im geltenden Recht stand dieses Recht nur Mietern zu. Weiter wird im Gesetz vorgesehen, dass einer Anbieterin auch der Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt (BEP) sowie die Mitbenutzung gebäudeinter- ner Anlagen, die der fernmeldetech- nischen Übertragung dienen, gewährt werden muss. Das Recht einer Anbie- terin auf Zugang zum BEP sowie auf Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen ist jedoch an den Vorbehalt geknüpft, dass dies technisch vertret- bar ist und keine anderen wichtigen Gründe für eine Verweigerung vorlie- gen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den nach seiner Auffassung nicht funktionierenden Wettbewerb bei

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